Warengutscheine

Aktuelles

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig - Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021 (B 12 R 21/18 R)
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2021:

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.


Die steuerfreie Sachbezugsgrenze (Bagatellgrenze) wird ab 2022 von 44 auf 50 Euro erhöht - Jahressteuergesetz 2020


Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die Definition des Begriffs der Geldleistung.
Die neue Fassung des Gesetzes sieht vor, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren. Der § 8 Absatz 1 EStG wird dazu ergänzt. Diese Änderung war im Regierungsentwurf entfallen, nachdem sie im Referentenentwurf des Bundesministerium der Finanzen schon enthalten war.
§ 8 EStG wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
    "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen."
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:
    "die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden."

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen und damit nicht als Zahlungsdienste gelten, sollen mit der gesetzlichen Änderung als Sachbezug definiert werden.
Dazu gehören sog. Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und sog. Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, "City-Cards").
Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen.
Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen.
Die neue Regelung gilt nicht bei Geldkarten (z. B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.
Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, sollen als Geldleistung behandelt werden.

Mit der Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG wird sichergestellt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die Bagatellgrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.


Umsetzung der Gutschein-Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018


Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen - Finanzgericht Sachsen Urteil vom 09.01.2018 (3 K 511/17)
Die Aushändigung von Tankgutscheinen für mehrere Monate führt zu sofortigem Lohnzufluss.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat.
....
Bei der Hingabe von Gutscheinen für bei einem Dritten zu beziehende Güter (Kraftstoff) erfolgt der Zufluss beim Arbeitnehmer bereits mit Hingabe des Gutscheines, da der Arbeitnehmer bereits in diesem Zeitpunkt über den Gutschein verfügen kann, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch eine Einflussmöglichkeit hat. Der nicht personengebundene Tankgutschein stellt eine Art Wertpapier dar, mit dem der Arbeitnehmer ohne Zutun des Arbeitgebers grundsätzlich nach Belieben verfahren kann.

Grundsätze

Zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG).

Zur Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn hat der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen vom 11. November 2010 Stellung bezogen (VI R 41/10, VI R 21/09 und VI R 27/09). In allen drei Urteilen findet man folgenden Leitsatz:

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 11/11 des Bundesfinanzhofs vom 09.02.2011:

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.

Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Eine Barauszahlung oder die Auszahlung von Restbeträgen zum Umsatzbetrag muss ausgeschlossen sein.

Für die steuerliche Behandlung von Warengutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob die Warengutscheine beim Arbeitgeber oder einem Dritten einlösbar sind.

Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) hat das Bundesministerium der Finanzen am 15. März 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021.
Auszug:

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30). Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Die 50 €-Freigrenze (bis 31. Dezember 2021 44 €-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Im BMF-Schreiben werden die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen, als Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG gewertet.
Folgende Beispiele werden im BMF-Schreiben aufgeführt:

§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und OutletVillages,
  • "City-Cards", Stadtgutscheine

§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG
Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf

  • den Personennah- und Fernverkehr (z. B. für Fahrberechtigungen, Zugrestaurant, Park&Ride-Parkgelegenheiten) einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen (z. B. die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing, E-Scootern),
  • Kraftstoff, Ladestrom etc. ("Alles, was das Auto bewegt"),
  • Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen),
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten),
  • Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte (sog. Waren, die der Erscheinung einer Person dienen)

§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG)

Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, stellt damit eine Geldleistung dar. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die

  1. über eine Barauszahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
  2. über eine eigene IBAN verfügen,
  3. für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
  4. für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
  5. als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24.03.2021 wurde unter Punkt 5 zur beitragsrechtlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen Stellung genommen.
Auszug aus dem Inhalt:

Das Beitragsrecht der Sozialversicherung kennt keine eigenständige Definition zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Daher wird in aller Regel auf die im Einkommensteuerrecht bestehenden Regelungen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die Grundsätze der Finanzverwaltung zurückgegriffen. Damit wird den Belangen der betrieblichen Praxis nach einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht Rechnung getragen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Unter den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung besteht daher Einvernehmen, dass Gutscheine und Geldkarten, die von den Finanzverwaltungen übergangsweise bis zum 31.12.2021 als Sachbezug angesehen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt sind, und insofern die Anwendung der 44 Euro-Sachbezugs-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anerkannt wird, auch nicht zur Beitragspflicht führen. Somit folgt die beitragsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Behandlung.

Sofern Gutscheine und Geldkarten, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen, seit dem 01.01.2020 nicht (mehr) als Sachbezug angesehen und vom Arbeitgeber der Steuer- und Beitragspflicht unterworfen worden sind, sind die darauf gezahlten Beiträge bzw. Beitragsanteile zu Recht gezahlt (worden). Eine Beitragserstattung scheidet damit aus. Damit kommt grundsätzlich auch eine Aufrechnung dieser Beiträge bzw. Beitragsanteile mit laufenden Beitragsansprüchen nicht in Betracht. Sofern jedoch Arbeitgeber die auf diese Einnahmen zunächst erhobenen Steuern unter Hinweis auf die erst später bekannt gewordene steuerrechtliche Nichtbeanstandungspraxis rückwirkend für den jeweiligen Abrechnungszeitraum noch lohnsteuerfrei belassen können, wird es auch beitragsrechtlich nicht beanstandet, wenn im Zuge dieser lohnsteuerrechtlichen Korrektur eine Aufrechnung der Beiträge bzw. Beitragsanteile mit laufenden Beitragsansprüchen vorgenommen wird.

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar.

Der Gutschein kann einen in Euro lautenden Höchstbetrag enthalten.

Nach der alten Auffassung durfte kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein. Der Arbeitslohn ist auch nicht erst bei Einlösung des Gutscheins zugeflossen, sondern mit der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte früher auch die Bewertung des Arbeitslohns. Spätere Veränderungen von Preisen blieben unberücksichtigt. Diese Auffassung wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11.11.2010: VI R 41/10, VI R 21/09 und VI R 27/09) revidiert.

Der Bundesfinanzhof hat damit auch Gutscheine die auf einen Geldbetrag lauten den Sachbezügen zugeordnet und eine Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (ab 01.01.2022 50 Euro) ermöglicht. Die Bundesländer hatten im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Ende 2014 eine Verschärfung bei Gutscheinen gefordert. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung sollte die alte Rechtslage wiederhergestellt werden. Diese Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt. Damit gilt:
Die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt.

Besonders verbreitet ist der Benzingutschein, einzulösen bei einer Tankstelle. Hier stellte der Bundesfinanzhof neue Leitsätze auf.
Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10:

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung.

Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09:

Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor.

Der Wert des Benzingutscheins ist steuer- und beitragsfrei. Vorausgesetzt die 44-Euro-Freigrenze (ab 01.01.2022 50 Euro) wurde noch nicht bei anderen Sachbezügen ausgeschöpft.

Zu Büchergutscheinen gibt es auch ein Urteil.
Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09:

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Allein der Umstand, dass die ausgehändigten Geschenkgutscheine bereits einen Geldbetrag (Höchstbetrag) ausgewiesen hatten und sich daher eine Bewertung erübrigte, macht aus ihnen ebenso wenig eine Geldleistung wie die Notwendigkeit, eine in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung erfolgte Zahlung in Euro umrechnen zu müssen, daraus eine Sachleistung macht (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BFHE 228, 48, BStBl II 2010, 698). Unerheblich ist schließlich auch, ob ein solcher Gutschein als Inhaberpapier i.S. des § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten kann und insoweit als Ersatzmittel für Geld dient. Denn Geldersatz ist kein Geld. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware ein "Bargeldgutschein" sei, weil er lediglich einen bei Einlösung auf den Kaufpreis anzurechnenden Geldbetrag ausweise. Denn nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen und eine Geldleistung nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch eine Geldleistung beanspruchen kann. Davon war im Streitfall nicht auszugehen.

Nach einem Erlass der OFD Rheinland vom 17.5.2011, darf bei Sachgutscheinen, nachträglichen Kostenerstattungen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen der Bewertungsabschlag von 4 % nicht angewendet werden.

Entgeltumwandlung - Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (B 12 R 5/09 R) festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Engeltumwandlung nur danach zu beurteilen ist, ob sie arbeitsrechtlich zulässig ist.
Bundessozialgericht Urteil vom 02.03.2010 (B 12 R 5/09 R)
Leitsätze:

Wird statt der bisherigen Vergütung arbeitsrechtlich wirksam die Zahlung eines reduzierten Barlohns sowie die Gewährung eines Sachbezugs vereinbart, so sind entsprechend der vereinbarten Gehaltsumwandlung Gesamtsozialversicherungsbeiträge lediglich hieraus zu erheben, auch wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wurde.

Damit ist eine Umwandlung von Barlohn in einen steuerfreien Sachbezug möglich, wenn:

  • der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet,
  • der Verzicht (die Gehaltsumwandlung) arbeitsrechtlich zulässig ist,
  • der Verzicht auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist,
  • der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Geld und der Sachleistung hat.

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind

Erhalten Arbeitnehmer eines Geschäftes einen Warengutschein, der zum Bezug der im Geschäft angebotenen Waren berechtigt, so ist der Rabattfreibetrag (1.080 € jährlich) anwendbar.

Bei Berücksichtigung des 4%igen Preisabschlags könnten Waren im Bruttoverkaufswert von 1.125 € pro Jahr steuer- und beitragsfrei überlassen werden.

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen auch dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Der Arbeitslohn fließt erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

Umwandlung von Barlohn in Sachlohn

Bei Warengutscheinen stellt sich zuerst die Frage, ob der Rabattfreibetrag angewendet werden kann (siehe oben).

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil die Frage geklärt, ob das den Arbeitnehmern zustehende Urlaubsgeld in einen Warengutschein umgewandelt werden kann. Bei positiver Beantwortung wäre ein Urlaubsgeld bis zur Höhe des Rabattfreibetrags (1.080 €) im Jahr steuer- und beitragsfrei.
Das Urteil (06.03.2008) lautete aber anders:
Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen oder Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, gehören in voller Höhe zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.3.2008 - VI R 6/05
Leitsatz:

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspr uch verfügt.

Gutschein-Richtlinie

Mit der "Gutschein-Richtlinie" vom 27. Juni 2016 (EU 2016/1065) wurden Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie aufgenommen. Diese müssen durch die Mitgliedstaaten bis Ende 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland hat das mit dem Jahressteuergesetz 2018 gemacht. Der Gesetzentwurf wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von "Jahressteuergesetz 2018" in "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" umbenannt.

Die Regelungen treten zum 01.01.2019 in Kraft. Sie gelten für alle Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

Der § 3 Abs. 13 - 15 UStG n. F. enthält jetzt Definitionen dazu, was unter einem Gutschein zu verstehen ist und welche Arten das Gesetz unterscheidet:

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
  1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach §1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Das Gesetz unterscheidet damit Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine. Je nach Art des Gutscheins hat dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung.

  • Bei Einzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 14 UStG) erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe sowie bei der Übertragung des Gutscheins. In der umsatzsteuerlichen Behandlung ähnelt der Einzweck-Gutschein damit dem bisherigen Warengutschein.
    • Der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht bei Ausgabe des Gutscheins fest.
    • Die geschuldete Steuer steht bei Ausgabe des Gutscheins fest.
    • Die Umsatzsteuer entsteht beim Verkauf des Gutscheins und jeder Weiterveräußerung.
    • Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
  • Die Besteuerung bei Mehrzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 15 UStG) erfolgt erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung erfolgt. Der Mehrzweck-Gutschein ist damit dem bisherigen Wertgutschein vergleichbar.
    • Die Ausgabe und Übertragung des Mehrzweck-Gutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
    • Nur bei Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer.


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