Werbungskosten
Werbungskosten definiert der § 9 Abs. 1 EStG:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ....
Damit sind Werbungskosten für Arbeitnehmer alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.
Ab 01.01.2014 wurde der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.
Auf der Seite Fahrkostenersatz wird der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug dargestellt. Steuerlich abziehbare Aufwendungen kann sich der Arbeitnehmer vom Finanzamt als Freibetrag bei seinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen.
Weitere Werbungskosten sind z. B.:
- Arbeitskleidung und deren Reinigung
- Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die der Arbeitnehmer zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben benötigt. Sie müssen überwiegend der Erzielung von Einnahmen dienen. Die Aufwendungen können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu den Arbeitsmitteln gehören vor allem Werkzeuge, Fachbücher und Fachzeitschriften.
Ab 2018 können Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) kosten, im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden (Geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind die Anschaffungskosten höher als 800 Euro, müssen sie anhand von AfA-Tabellen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. - Bewerbungskosten
Kosten für die Suche nach einer Arbeitsstelle. Dazu gehören Aufwendungen für Inserate, Telefongespräche, Porto und Fotokopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Für den Abzug ist es unerheblich, ob die Bewerbung erfolgreich war. - Beiträge zu Berufsverbänden
Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden. - Fortbildungskosten
Dazu gehören Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial sowie die durch die Fortbildung entstandenen Fahrt- und Verpflegungskosten. Zahlungen vom Arbeitgeber oder einer anderen Stelle müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. - Reisekosten
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten abgezogen werden. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Reisekosten werden nur insoweit als Werbungskosten des Arbeitnehmers anerkannt, als sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale
- Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie wegen beruflich veranlasster Überweisungen entstehen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt pauschal 16 Euro jährlich an. - Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug
Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag)
Jedem Arbeitnehmer wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt (§ 9a EStG). Dieser ist schon in den Lohnsteuertarif eingearbeitet.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht (Jahressteuergesetz 2022).
Für Werbungskosten wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten abziehbar (Bundesfinanzhof Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18)
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind nur im Rahmen der Sonderausgaben begrenzt bis zu 6.000 Euro absetzbar. Ein Verlustvortrag ist, anders als beim
Werbungskostenabzug, nicht möglich. Eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium ist voll abziehbar.
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Nach dem Urteil kann ein Kostenabzug in Betracht kommen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
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