Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Aktuelles
Bundestag billigt Jahressteuergesetz 2022 - 74. Sitzung am 2. Dezember 2022 - Bundesrat stimmt am 16. Dezember 2022 zu
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Darin geht es auch um die Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung.
- Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird dauerhaft entfristet. Die Tagespauschale wird auf 6 Euro für jeden Kalendertag erhöht und der Höchstbetrag auf 1.260 Euro angehoben. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Steuerpflichtige, die ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 Euro wird in einen Pauschbetrag von 1.260 Euro umgewandelt (Jahrespauschale).
Gesetzliche Regelungen
Ob und wie ein Arbeitszimmer steuerliche Berücksichtigung findet, regelt das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c:
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
....
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
Der § 9 EStG regelt den Bereich der Werbungskosten. Der Absatz 5 stellt die Verbindung her.
§ 9 Abs. 5 EStG:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß. Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
Damit gilt folgendes:
- Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Für Mittelpunktfälle sind die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe abziehbar.
- Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist ein pauschaler Abzug in Höhe des Höchstbetrages der Tagespauschale nach Nummer 6c in Höhe von 1.260 Euro möglich. Bei dieser Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale nach Nummer 6c orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.
- Mit der Einfügung des neuen Satzes 4 in Nummer 6b wird eine monatsbezogene Berücksichtigung der Jahrespauschale festgelegt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale daher nach Satz 4 gekürzt, kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein.
- Die Tagespauschale wird auf 6 Euro für jeden Kalendertag erhöht und der Höchstbetrag auf 1.260 Euro angehoben.
- Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 (VI R 11/12) entschieden, dass ein "anderer Arbeitsplatz" erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer fällt nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und ermöglicht stets den vollständigen Abzug der Kosten des Arbeitszimmers.
Veranlassung durch die Einkünfteerzielung - Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands
Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmer Voraussetzung ist, dass es nach Art und Umfang für die Tätigkeit erforderlich ist.
Die Klägerin war in Vollzeit als Flugbegleiterin (Stewardess) tätig. In der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 04.05.2017; 8 K 329/15 E) wurde die Klage noch abgewiesen.
"Da die Klägerin im Streitjahr zuhause nachweislich in einem zeitlichen Umfang von insgesamt nur etwa 51 Stunden arbeitete, brauchte ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorgehalten zu werden.
Setzt man diese Arbeitszeit ins Verhältnis zu der Gesamtarbeitszeit der Klägerin, so ergibt sich bei einer 35-Stundenwoche und 46 Arbeitswochen (1.610 Stunden) für die zuhause durchgeführte Arbeit ein
Anteil von unter 3,1 %. 96,9 % ihrer Arbeit verrichtet die Klägerin an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Flugzeug"
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.04.2019 (VI R 46/17) Klarheit geschaffen. Er sieht die Sache anders. Laut Gesetz muss ein Arbeitszimmer nicht erforderlich sein.
Leitsätze:
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat den Werbungskostenabzug zu Unrecht mit der seiner Ansicht nach im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang fehlenden "Erforderlichkeit" eines Arbeitszimmers abgelehnt.
....
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestimmt dabei abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelt das Gesetz nicht. Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands (BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, Rz 13, m.w.N.).
....
Das Gesetz verwendet aber den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Vielmehr typisiert es mit den beiden genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu erheben.
Der § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung legt fest:
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Abgrenzung eines häuslichen von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer
Dazu existiert eine Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012, IX R 56/10
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
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Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich allerdings nur dann auf weitere, beruflich genutzte Räumlichkeiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen besteht.
....
Ist eine dahingehende Zuordnung des als Arbeitszimmer genutzten Raumes zur häuslichen Sphäre nicht möglich und fehlt es mithin an einem innerem Zusammenhang zwischen dem beruflich genutzten Bereich und der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen, ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer.
Mit dem Urteil vom 15.01.2013 (VIII R 7/10) konkretisiert der Bundesfinanzhof die Anforderungen an ein außerhäusliches Arbeitszimmer
Leitsätze:
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776). Denn nur in diesem Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350). Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein --gestaltbares-- schwaches Indiz für ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist.
Mit dem Beschluss vom 30.01.2014 (VI B 125/13) bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung
Auszug aus den Gründen:
Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird --etwa durch Publikumsverkehr-- aufgehoben oder überlagert. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt.
Mit dem Beschluss vom 08.10.2020 (VIII B 59/20) konkretisiert der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers
Leitsätze:
Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Hingegen liegt eine innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet.
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Die Beschränkung der Höhe der Aufwendungen auf 1.260 Euro gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Das BMF-Schreiben vom 15. August 2023 zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung definiert:
Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor (>BFH-Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382). Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd
geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (veröffentlicht am 22.02.2017) entschieden und dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Der Bundesfinanzhof ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren bisher unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf den
Höchstbetrag begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Bundesfinanzhof Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip
Leitsätze:
1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
3. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG knüpft auch im Übrigen an personenbezogene Umstände an. Sowohl das Merkmal "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG als auch die Frage, ob "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), ist auf den jeweiligen Steuerpflichtigen bezogen (Schmidt/Drenseck, a.a.O.; Wagner, EFG 2012, 1999). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung "der abziehbaren Aufwendungen" auf 1.250 EUR in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG nur die Aufwendungen des (jeweiligen) Steuerpflichtigen "für ein häusliches Arbeitszimmer" gemeint haben kann.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gibt es keine Grundlage dafür, den Abzugsbetrag von 1.250 EUR für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz gerade nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 EUR nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.
Bundesfinanzhof Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13
Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige
Leitsätze:
1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.
2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.
3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten - Personenbezogener Höchstbetrag
Mit dem Urteil vom 09.05.2017 (VIII R 15/15) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Höchstbetrag für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers von einem Steuerpflichtigen nur einmal in Abzug gebracht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn er mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Wohnorten unterhalten hat.
Bundesfinanzhof Urteil vom 09.05.2017, VIII R 15/15
Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010
Leitsätze:
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 EUR.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz
In den Urteilen vom 26.02.2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.
Im Fall VI R 37/13 hatte ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes keinen festen Arbeitsplatz. Er teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen nicht. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13
Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz
Leitsätze:
Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
Damit sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Der Poolarbeitsplatz stand dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Der Fall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte. Dort erbrachte er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12
Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz
Leitsätze:
Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.
Der Bundesfinanzhof hat damit die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Er konnte seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit (auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen) nutzen. Die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes war in keiner Weise eingeschränkt. Damit waren die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015, GrS 1/14; veröffentlicht am 28.01.2016).
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 6/16 des Bundesfinanzhofs vom 28.1.2016:
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015, GrS 1/14
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
(1) Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.(2) Der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt überdies --wie die Gesetzesgeschichte (vgl. BTDrucks 13/1686, 16; BRDrucks 171/2/95, 36) belegt-- die Prämisse zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bei ausschließlich betrieblicher oder beruflicher Nutzung und auch dann regelmäßig nur beschränkt abziehbar sein sollen. Selbst die Aufwendungen für Zimmer, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden, sollen nur abziehbar sein, wenn sie "regelmäßig und ausschließlich betrieblich oder beruflich" genutzt werden (BTDrucks 13/1686, 16; BRDrucks 171/2/95, 37). Der Gesetzgeber hat damit erkennbar an den überkommenen Typusbegriff des Arbeitszimmers angeknüpft, der neben einer büromäßigen Ausstattung auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung für betriebliche oder berufliche Zwecke verlangte (s. Rechtsprechungshinweise unter C.I.1.a). Denn wenn der Gesetzgeber einen in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägten Begriff --wie hier den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers-- in ein Gesetz einfügt, ist davon auszugehen, dass er ihn auch entsprechend dieser Prägung verwenden und im Gesetz --ungeachtet der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Punkt-- festschreiben will. Dies gilt umso mehr, wenn sich eine entsprechende Absicht --wie hier-- in der Gesetzesbegründung widerspiegelt. Damit gehört die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmers" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet.
Damit wird ein "Teilzeit-Arbeitszimmer" steuerlich nicht anerkannt. Das Gleiche gilt für eine sog. Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof mit dem Urteil X R 32/11 vom 17.2.2016 bestätigt.
Leitsätze:
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408).
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt auch für gemischt genutzte Nebenräume.
Bundesfinanzhof Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13
Leitsätze:
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
Damit ist die Voraussetzung der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.
Das Abzugsverbot der Mietaufwendungen gilt auch für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich.
Bundesfinanzhof Urteil vom 22.3.2016, VIII R 10/12
Leitsätze:
Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).
Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber
Bei der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geht es steuerrechtlich um die Frage, ob durch die Vermietung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
- Wenn die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.
- Wenn die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen sind, unterliegt der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.
Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 17.04.2018 (IX R 9/17) konkretisiert, wann der Steuerpflichtige Werbungskosten geltend machen kann. Danach muss im Einzelfall belegt werden, dass die bei
gewerblicher Vermietung erforderliche Überschusserzielungsabsicht vorhanden ist.
Leitsätzedes Urteils IX R 9/17:
Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).
Mit dem BMF-Schreiben vom 18.04.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung zur einkommensteuerlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung genommen.
Auszug:
Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (§ 21 Absatz 3 EStG)
Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.
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Eine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.
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Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer, als Homeoffice genutzte Wohnung) handelt es sich um Gewerbeimmobilien, für die die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist (vgl. BFH vom 17. April 2018 s. o.).
Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen, mangelt es aber an der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf § 21 Absatz 3 EStG nicht mehr in Betracht.
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Es wird für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. September 2004 (BStBl 2006 II S. 10) eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.
Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns - Bundesfinanzhof, Urteil vom 01. März 2021 (IX R 27/19)
In dem Verfahren ging es darum, ob ein Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen
ist, soweit er auf den Bereich des häuslichen Arbeitszimmers entfällt.
Leitsätze des Urteils IX R 27/19:
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung:
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen (zu Einrichtungsgegenständen, die zugleich Arbeitsmittel sind, vgl. Rn. 11), sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude für:Renovierungsaufwendungen, die ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. ....
- Miete,
- Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Aufwendungen für Wasser- und Energie,
- Reinigungsaufwendungen,
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen.
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