Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

Aktuelles

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2025" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025" wurden am 29.08.2024 auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht.


Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2024" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024" wurden am 06.09.2023 auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht.

Grundsätzliches

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Ab 01.01.2005 ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG).

Wer erstmalig an dem elektronischen Verfahren teilnimmt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Erklärung ersetzt die eigenhändige Unterschrift auf der Anmeldung.

Die notwendige Software ist in jedem guten Lohnprogramm enthalten. Mit "Mein ELSTER" steht dafür auch ein plattformunabhängiges, personalisiertes und barrierefreies Produkt zur Verfügung.
ElsterFormular wird letztmalig im Jahr 2020 für Steuererklärungen und Anmeldungen des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt. Sie können die Steuerdaten aus ElsterFormular zu Mein ELSTER oder zu anderer Software übernehmen.

Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen ab dem 01.01.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 wurden Abgaben ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erhalten. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Datenübermittler wie Lohnbüros oder Steuerberater müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

In Härtefällen kann das zuständige Finanzamt auf Antrag weiterhin die Abgabe in Papierform zulassen. In diesem Fall ist die Lohnsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.

Für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen.

Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldung befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

Lohnsteuer-Richtlinien
R 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung

(1) Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
(2) Für jede Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, etwa getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung, z. B. gewerbliche Arbeitnehmer, Gehaltsempfänger, Pauschalierungen nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG, ist nicht zulässig.
....

Erweiterung der Lohnsteueranmeldung ab 2021
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die Erweiterung der Lohnsteueranmeldung ab 2021. Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge werden zukünftig getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt angegeben.
§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG wird wie folgt gefasst:

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
  1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),

In den Anwendungsvorschriften des § 52 EStG wird festgelegt, dass diese Änderung erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Auszug aus der Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024:

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.

Sowohl für die Anmeldung in Papierform als auch für die elektronische Lohnsteuer-Anmeldung ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Auf der Seite des Bundesministerium der Finanzen finden Sie die jeweils aktuellen Dokumente zum herunterladen.

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

Nach § 41a Abs. 1 EStG muss die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eingehen.
Ist der zehnte Tag kein Arbeitstag, so ist die Lohnsteuer-Anmeldung noch fristgerecht eingereicht, wenn sie am nächsten Arbeitstag eingeht.
§ 108 Abs. 3 Abgabenordnung: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Der Zeitraum, für den die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss, ist abhängig von der Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer. Die Grenzen haben sich mehrfach geändert.

§ 41a Abs. 2 EStG Bis zum Jahr 2008 Ab dem Jahr 2009 bis 2014 Ab dem Jahr 2015 Ab dem Jahr 2017
Anmelde­zeitraum ist das Kalenderjahr wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 800 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Anmelde­zeitraum ist das Vierteljahr wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 3.000 €, aber mehr als 800 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 4.000 €, aber mehr als 1.000 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 4.000 €, aber mehr als 1.080 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 5.000 €, aber mehr als 1.080 € betragen hat.
Anmelde­zeitraum ist der Monat wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr mehr als 3.000 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr mehr als 4.000 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr mehr als 4.000 € betragen hat. wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr mehr als 5.000 € betragen hat.

Der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wurde ab dem 01.01.2015 von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.
Diese Regelung soll Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten entlasten. Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, so kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit 20% pauschaliert werden, wenn der Monatslohn 450 € nicht übersteigt. Hat ein Arbeitgeber nur einen Beschäftigten, der so abgerechnet wird, kommt er über die alte Grenze von 1.000 € pro Jahr.
450 € * 20% = 90 € pro Monat
90 € * 12 Monate = 1.080 € pro Jahr
Damit ist ab 2015 für diese Kleinbetriebe nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben (anstelle der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen).

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro gestiegen. Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgte eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wurde damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Damit müsste der Betrag von 1.080 € eigentlich ab 01.10.2022 angehoben werden.
520 € * 20% = 104 € pro Monat
104 € * 12 Monate = 1.248 € pro Jahr
Dies gilt natürlich auch für die nachfolgenden Erhöhungen. Bleibt abzuwarten, ob sich hier noch was ändert.

Vordruckmuster

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 (Bekanntmachung vom 6. September 2023)

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 (Bekanntmachung vom 29. August 2024)

 
Ab 2018 bAV-Förderbetrag abziehen
Das Formular der Lohnsteuer-Anmeldung enthält ab 2018 Neuerungen, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ausgelöst wurden. Die Erstattung des neu eingeführten BAV-Förderbetrag erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen (§ 100 EStG). Dieser Betrag ist in einer extra Zeile einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag einzutragen. Werden die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitgeber zurückgezahlt, ist der auf den Rückzahlungsbetrag entfallende BAV-Förderbetrag zurückzuzahlen. Ist der zurückzuzahlende BAV-Förderbetrag höher als der im Lohnzahlungszeitraum der Rückzahlung von der Lohnsteuer abzusetzende BAV-Förderbetrag, ist der "negative BAV-Förderbetrag" durch ein vorangestelltes Minuszeichen zu kennzeichnen.

 
Zahlungs-Schonfrist
Der Termin für die Abführung deckt sich mit dem Termin der Anmeldung. Die 5-tägige Abgabeschonfrist ist schon ab 01.01.2004 entfallen. Die Zahlungs-Schonfrist (Banküberweisung) beträgt nur noch 3 Tage. Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag maßgebend (§ 108 Abs. 3 Abgabenordnung). Die Zahlungs-Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahler.

§ 224 Abs. 2 Abgabenordnung:

Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
    an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
  3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
    am Fälligkeitstag

§ 240 Abs. 3 Abgabenordnung:

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

Bei einem monatlichen Anmeldezeitraum ergeben sich folgende Termine:

Lohnsteuer-Anmeldungs­zeitraum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist Ablauf der Zahlungs­schonfrist bei Bank­überweisung
Oktober 2023 10.11.2023 13.11.2023
November 2023 11.12.2023 14.12.2023
Dezember 2023 10.01.2024 15.01.2024
 
Januar 2024 12.02.2024 15.02.2024
Februar 2024 11.03.2024 14.03.2024
März 2024 10.04.2024 15.04.2024
April 2024 10.05.2024 13.05.2024
Mai 2024 10.06.2024 13.06.2024
Juni 2024 10.07.2024 15.07.2024
Juli 2024 12.08.2024 15.08.2024
16.08.2024 (wo der 15.08.2024 Feiertag ist - Saarland und teilweise in Bayern; Mariä Himmelfahrt)
August 2024 10.09.2024 13.09.2024
September 2024 10.10.2024 14.10.2024
Oktober 2024 11.11.2024 14.11.2024
November 2024 10.12.2024 13.12.2024
Dezember 2024 10.01.2025 13.01.2025

Bei einem vierteljährlichen Anmeldezeitraum gelten die fett hervorgehobenen Termine.

Bei einem jährlichen Anmeldezeitraum gilt der Termin für Dezember.

Nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Das ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslohns. Es gilt also das Zuflussprinzip bei der Lohnsteuer. Der § 38 Abs. 3 EStG sagt weiterhin: "Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten." Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im gleichen Monat den Lohn aus (z. B. für den Monat Juni wird am 30. Juni der Lohn ausgezahlt), so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonat (für unser Beispiel bis zum 10. Juli) anzumelden und abzuführen. Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im Folgemonat den Lohn aus (z. B. für den Monat Juni wird am 05. Juli der Lohn ausgezahlt), so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonat der Zahlung (für unser Beispiel bis zum 10. August) anzumelden und abzuführen. Das würde also einen Monat Aufschub bedeuten, was eine organisatorische Entkrampfung wie bei der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer nach sich zieht.

Nach § 152 Abgabenordnung kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.

Die Regelungen zur Kirchensteuer sind nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Damit ergeben sich auch für die Eintragungen auf der Lohnsteueranmeldung bestimmte länderunterschiedliche Werte.

Energiepreispauschale - Veranlagungszeitraum 2022

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs zugestimmt. Das Gesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.
Laut Gesetz erhält diese Pauschale von 300 Euro, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt werden. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Die Auszahlung soll durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023 (Quelle: FAQ Deutsche Rentenversicherung).
Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.
Nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs ist der Personenkreis der Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anspruchsberechtigt (Quelle: FAQ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 05. Oktober 2022).
Rentenbeziehende die als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten, haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung (Quelle: FAQ Deutsche Rentenversicherung).

Die Energiepreispauschale ist im Einkommensteuergesetz geregelt (§§ 112-122).

§ 112 Absatz 2 EStG: Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
§ 114 EStG: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

§ 117 EStG:

(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
  1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
  2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
  3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Damit gilt:

  • Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist der Monat: Die Energiepreispauschale ist in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.
  • Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Vierteljahr: Die Energiepreispauschale ist in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022 abzusetzen.
  • Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr: Die Energiepreispauschale ist in der bis zum 10. Januar 2023 fälligen Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022 abzusetzen.

Für die Energiepreispauschale wurde eine neue Kennzahl 35 (Zeile 22a) in die Lohnsteuer-Anmeldung 2022 aufgenommen.

 
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (§ 119 EStG). Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG (§ 119 EStG).
Bei einem pauschal versteuerten Minijob wird die Energiepreispauschale damit nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Es erfolgt damit keine Anrechnung auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Pauschale ist nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Damit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wenn der Arbeitgeber bei einem Minijobber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft (pauschale Versteuerung), soll eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Damit soll Missbrauch vermieden werden (keine mehrfache Auszahlung).

Der 1. September 2022 ist kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzung als Steuerpflichtiger
§ 113 EStG:

Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.

Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Wenn Anfang September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht (FAQs Energiepreispauschale).


Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 17.04.2024 (14 K 1425/23 E): Energiepreispauschale ist steuerbar
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 3 des Finanzgerichts Münster vom 02.05.2024:

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2024).

Säumniszuschläge - § 240 Abgabenordnung

§ 240 Abs. 1 Abgabenordnung:

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

Bei den Säumniszuschlägen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO geht es um ein Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld. Säumniszuschläge sind weder Zinsen noch Strafen, sondern ein Mittel, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten.

Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags wird von den Senaten des Bundesfinanzhofs unterschiedlich beurteilt.

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
  • V. Senat
    Beschluss vom 23. Mai 2022, V B 4/22 (AdV)
    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
  • VIII. Senat
    Beschluss vom 11. November 2022, VIII B 64/22 (AdV)
    Aufgehobene Entscheidung VIII B 64/22 (AdV) - Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
    Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
  • III. Senat
    Beschluss vom 28. Dezember 2022, III B 48/22 (AdV)
    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
    Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.
  • VIII. Senat
    Beschluss vom 22. September 2023, VIII B 64/22 (AdV)
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) wird aufgehoben.
    Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
  • VII. Senat
    Urteil vom 23. August 2022, VII R 21/21
    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer Kontoleihe
    Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • VII. Senat
    Urteil vom 15. November 2022, VII R 55/20
    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
    Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • X. Senat
    Urteil vom 23. August 2023, X R 30/21
    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags
    Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621).
  • XI. Senat
    Beschluss vom 13. September 2023, XI B 38/22 (AdV)
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
    Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
  • XI. Senat
    Beschluss vom 13. September 2023, XI B 52/22 (AdV)
    Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV): Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
    Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
  • X. Senat
    Beschluss vom 13. September 2023, X B 52/23 (AdV)
    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan
    Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • V. Senat
    Beschluss vom 16. Oktober 2023, V B 49/22 (AdV)
    Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
    Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
    Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.
  • X. Senat
    Beschluss vom 17. Juli 2024, X B 79/23
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018
    Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch nach dem 31.12.2018 verfassungskonform (Festhalten am Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
  • XI. Senat
    Beschluss vom 16. Juli 2024, XI B 37/23
    Keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
    Die Frage, ob sich die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung (AO) festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Damit muss wohl der Große Senat des Bundesfinanzhofs die Rechtsfrage klären.

Berichtigung von Lohnsteueranmeldungen

Wenn der Arbeitgeber feststellt, dass eine bereits eingereichte Lohnsteueranmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteueranmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteueranmeldungen einzureichen. Der Berichtigungsgrund ist dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.


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