Fahrkostenersatz
Aktuelles
49-Euro-Ticket (Deutschlandticket) auch als Jobticket möglich
Das Deutschlandticket ist ab dem 1. Mai 2023 gültig. Mit dem Deutschlandticket kann man ab Mai für monatlich 49 Euro viele Verkehrsmittel in Deutschland nutzen.
Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen.
Damit gelten die Grundsätze zur Überlassung eines Job-Tickets.
Die Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets ist ebenfalls möglich.
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets
Das 9-Euro-Ticket ist ein Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022.
Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (um 3 Cent auf insgesamt 38 Cent ab dem 21. Kilometer) wird auf den 01.01.2022 vorgezogen (rückwirkend).
Mit den Änderungen wird die bereits festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für die Jahre 2024 bis 2026 auf die Jahre 2022 und
2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung wird somit vorgezogen.
Der Vermittlungsausschuss erzielte am 18. Dezember 2019 einen Kompromiss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets. Am 20. Dezember 2019 hat auch der Bundesrat dem Kompromiss aus dem
Vermittlungsausschuss zum Klimaschutzpaket zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Zur Entlastung der Pendler wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Diese Maßnahme ist befristet für berufliche Fahrten ab dem 01.01.2021 bis
zum 31.12.2026. Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer.
Zusätzlich wird eine Mobilitätsprämie für geringe Einkommen eingeführt.
Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine
Mobilitätsprämie beanspruchen. Dazu werden im Einkommensteuergesetz die neuen §§ 101 bis 109 eingefügt. Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt (ab 01.01.2020).
Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets.
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019).
Arbeitnehmer können Jobtickets ab 2019 einkommenssteuerfrei nutzen (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Das Gesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Überlassung eines Job-Tickets).
Grundsätzliches
Hier soll nur der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) betrachtet werden. Kosten die im Zusammenhang mit Fahr- bzw. Reisetätigkeit stehen, werden auf der Seite Reisekosten behandelt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG:
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
....
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Ab 2021 wird folgender Satz angefügt (Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2022 ist fett hervorgehoben):
Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, (Änderung: a) von 0,35 Euro für 2021,)
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 (Änderung: b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026)
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt
Der Fahrkostenersatz lässt sich in 2 Gruppen einteilen:
Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) ist steuerfrei |
Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) ist steuerpflichtig |
---|---|
Wenn einer der folgenden Sonderfälle auftritt (Das benutzte Verkehrsmittel spielt bei den aufgeführten Fällen keine Rolle):
Ab 01.01.2019 bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Ab 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfrei; § 3 Nr. 15 EStG). Für alle aufgeführten Fälle gilt: Ist der Fahrkostenersatz steuerfrei, ist er auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. |
Wenn keiner der links stehenden Sonderfälle vorliegt.
Das betrifft in erster Linie die Benutzung eines Pkw für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe
der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. |
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Damit sind z. B. auch folgende Aufwendungen abgegolten:
- Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit,
- Finanzierungskosten (Bundesfinanzhof Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08 - Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.),
- Beiträge für Kraftfahrerverbände,
- Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz,
- Aufwendungen infolge Diebstahls sowie die
- Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.
Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche
Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013).
In diesem Punkt hat die Finanzverwaltung eine andere Meinung als die der Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.03.14 (VI R 29/13) entschieden, dass die Reparaturaufwendungen
nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Unfallkosten sollten sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Die Meinung der Finanzverwaltung ist für den Steuerpflichtigen günstiger.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien werden Unfallkosten auf den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale berücksichtigt (H 9.10 LStH).
Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle (Wegeunfälle).
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Ausführliche Informationen zur Entfernungspauschale ab 2014
Beispiel zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Fahrkostenersatz
Ein Arbeitnehmer hat eine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 50 Kilometern.
- Regelung bis 31.12.2020 und ab 01.01.2027
Es kann ein Betrag von 15 €/Arbeitstag (50 Km * 0,30 €/Km) pauschal versteuert werden. Dieser kann SV-frei als Fahrkostenzuschuss durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Auf die 15 € wären 15% pauschale Lohnsteuer (2,25 €) zu entrichten. - Regelung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 (ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)
Es kann ein Betrag von 16,50 €/Arbeitstag (20 Km * 0,30 €/Km + 30 Km * 0,35 €/Km) pauschal versteuert werden. Dieser kann SV-frei als Fahrkostenzuschuss durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Auf die 16,50 € wären 15% pauschale Lohnsteuer (2,48 €) zu entrichten. - Regelung ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 (ursprünglich vom 01.01.2024 bis 31.12.2026)
Es kann ein Betrag von 17,40 €/Arbeitstag (20 Km * 0,30 €/Km + 30 Km * 0,38 €/Km) pauschal versteuert werden. Dieser kann SV-frei als Fahrkostenzuschuss durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Auf die 17,40 € wären 15% pauschale Lohnsteuer (2,61 €) zu entrichten.
Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu entrichten.
Zusätzlich ist auch noch die pauschale Kirchensteuer in einer je nach Bundesland unterschiedlichen Höhe zu entrichten.
Es ist beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer immer auf den Cent abzurunden.
Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug in der Höhe des gezahlten Fahrkostenersatzes.
Aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
benutzt wird (BMF-Schreiben vom 31.10.2013).
Der Pauschalierung kann aber auch die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage zugrunde gelegt werden.
Überlassung eines Job-Tickets
Jobtickets sind Monats- oder Jahres-Fahrkarten, die Unternehmen oder Behörden bei einem Verkehrsunternehmen erwerben können und die sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeben.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellen steuerrechtlich einen Sachbezug dar.
Bis Ende 2018 war die Bagatellgrenze von 44 Euro pro Monat auch bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Job-Tickets von Bedeutung. Wenn der geldwerte Vorteil
diese Freigrenze nicht überschritten hat, war der Sachbezug steuerfrei.
Ab 2019 wird der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets nicht mehr auf die Bagatellgrenze für Sachbezüge angerechnet. Ab 2019 sind Jobtickets steuerfrei.
Dazu wurde im § 3 Einkommensteuergesetz die Nummer 15 neu eingefügt:
Steuerfrei sind
- Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
Mit dieser Neuregelung wird eine Steuerbegünstigung wieder eingeführt, die im Jahr 1994 geschaffen und 2004 wieder gestrichen worden war.
Steuerfrei sind ab 2019 Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr
(ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die
unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Diese steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG abziehbaren Betrag (Entfernungspauschale).
Damit kürzt das steuerfreie Jobticket den Werbungskostenabzug.
Grundsätze:
- Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind steuerfrei. Das gilt auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt.
- Die Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen sind nicht steuerfrei.
- Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht.
- Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale.
- Private Fahrten der Arbeitnehmer mit dem Jobticket bleiben steuerfrei.
Durch die gesetzliche Neuregelung sind jetzt auch Jahreskarten begünstigt.
Problematisch war bisher die Frage, ob den Arbeitsnehmern bei einer Jahreskarte der geldwerte Vorteil einmalig für das gesamte Jahr oder monatlich aufgeteilt zufließt.
Der Bundesfinanzhofs hatte mit Urteil VI R 56/11 vom 14.11.2012 entschieden, dass der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zufließt. Dass die
Arbeitnehmer das Jobticket monatlich bezahlten und der Arbeitgeber je Arbeitnehmer einen monatlichen Zuschuss an die Verkehrsbetriebe leistete, war für den Zuflusszeitpunkt ohne Bedeutung. Ein anteiliger Zufluss
verteilt über einen Zeitraum von zwölf Monaten wurde damit vom Bundesfinanzhof verneint. Für einen zeitanteiligen Ansatz des geldwerten Vorteils war es notwendig, dass es sich um eine Monatskarte oder eine monatliche
Fahrberechtigung für ein Jobticket handelte.
Nach der bisherigen Regelung konnte der Arbeitgeber nur die Monatskarte mit maximal 44 Euro monatlich bezuschussen.
Ab 2019 kann der Arbeitgeber auch die Jahreskarte steuerfrei bezuschussen.
Am 15.08.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen Grundsätze bei der Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG in einem BMF-Schreiben aufgestellt.
Auszug aus dem BMF-Schreiben:
Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel /Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).
Das Deutschland-Ticket kann deutschlandweit in allen Nahverkehrszügen wie z.B. RB-, RE-, S-Bahn-Züge (SPNV) und zusätzlich in den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen etc. (ÖPNV) der teilnehmenden
Landestarife, Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen gemäß Geltungsbereich und gemäß deren Bedingungen für beliebig viele Fahrten genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsunternehmen, welcher Verkehrsverbund
oder Landestarif auf dem Ticket selbst vermerkt ist.
Für bestimmte IC/ICE-Verbindungen kann es vorkommen, dass die Deutsche Bahn die Freigabe des Deutschlandtickets erteilt. Mit dem BMF-Schreiben vom 7. November 2023 stellt die Finanzverwaltung klar, dass auch in diesen Fällen
eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vorliegt.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 7. November 2023:
Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.
Arbeitgeber können beim Kauf von Job-Tickets sowie beim Ersatz einer Fahrkarte keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Abschn. 15.5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass:
Stellt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen. Die dafür vom Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen ihn daher nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs.
Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019).
Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die neue Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG mit 25 Prozent.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 gab es eine weitere Änderung. Mit der Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG um eine weitere Nummer wird geregelt, dass die Freifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten, anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden können.
In § 40 Absatz 2 EStG werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
- mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
- Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
- Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
- mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
- mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG entspricht dem Regelungsgehalt von § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG in der bisherigen Fassung und gilt nur für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), die nicht nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei sind. Dazu gehören:
- die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
- die in § 3 Nummer 15 genannten Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die auf einer Gehaltsumwandlung beruhen.
Der § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG schafft einen neuen Pauschalbesteuerungstatbestand, der eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zu der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG schafft.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Durch die neue Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG mit 25 Prozent bei gleichzeitigem Verzicht auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von z. B. "Jobtickets" insbesondere bei solchen Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel ggf. auf Grund ihres Wohnortes oder der Tätigkeitsstätte im ländlichen Bereich gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Mit dieser neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit - 25 Prozent ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale - wird den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um z. B. "Jobtickets" auch in solchen Fällen ganzen Arbeitnehmergruppen oder allen seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen; denn bei dieser steuerlichen Lösung entsteht keinem Arbeitnehmer durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines "Jobtickets" - welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann - ein steuerlicher Nachteil.
Damit ergibt sich folgendes:
Überlassung eines Job-Tickets | |
---|---|
Steuerfrei mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale | Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale |
Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sind ab 2019 steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG | Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent als Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zu der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG |
Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden (Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig). | Soll auch für die in § 3 Nummer 15 EStG genannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden und deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen. |
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale. | Verzicht auf die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer (pauschal besteuerte Bezüge müssen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden). |
Die Pauschalbesteuerungstatbestände des § 40 Absatz 2 EStG unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets
Das 9-Euro-Ticket ist ein einmaliges und zeitlich begrenztes Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022. Es kostet neun Euro pro Kalendermonat.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022:
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Aufzeichnung der Fahrtkostenzuschüsse im Lohnkonto - Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Für die neue Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG mit 25 Prozent gibt es keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Damit müssen die Beträge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto ist auch nicht vorzunehmen.
Für die anderen Arbeitgeberleistungen existieren zwei Zeilen im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2020:
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind
- Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden (§ 3 Nummer 15 Satz 1 EStG)
- Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält (§ 3 Nummer 15 Satz 2 EStG)
- Sachbezüge, die im Rahmen des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (Job-Ticket) oder § 8 Absatz 3 EStG (Verkehrsträger) steuerfrei bleiben
- Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (pauschal mit 15% versteuerte Leistungen)
Beantragung eines Freibetrags (ELSTAM-Verfahren) früher Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
Werbungskosten des Arbeitnehmers können als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher auf der Lohnsteuerkarte) eingetragen werden. Werbungskosten sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns (alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind).
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führen zu Werbungskosten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 zählen dazu auch wieder die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs.
Steuerlich abziehbare Aufwendungen kann sich der Arbeitnehmer vom Finanzamt als Freibetrag eintragen lassen.
Die Eintragung eines Freibetrags führt zu einer verringerten Lohnsteuer beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben und wird zur Einkommensteuer veranlagt.
Bei der Eintragung eines Freibetrags gibt es noch zwei Grenzen zu beachten.
- Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € ab 2023 (1.200 € waren es für 2022 und 1.000 € von 2011 bis 2021)
Werbungskosten zählen nur mit, wenn der schon in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) überschritten ist. - Antragsgrenze von 600 € (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG)
Erst bei Überschreitung dieses Werts durch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erfolgt die Eintragung eines Freibetrags.
Das Finanzamt geht in der Regel von 230 Arbeitstagen pro Jahr aus.
Kalenderjahr | 365 Tage |
---|---|
Sonntage | - 52 Tage |
Samstage | - 52 Tage |
Feiertage (durchschnittlich) | - 11 Tage |
Urlaubstage | - 20 Tage |
Arbeitstage | = 230 Tage |
Wenn ein Arbeitnehmer mehr Fahrten abrechnen will, muss er diese genau nachweisen. Sinnvoll wären Arbeitszeitnachweise die vom Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten gegengezeichnet werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2021 mit seinem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km). Er möchte sich die Entfernungspauschale als Freibetrag eintragen lassen.
Entfernungspauschale: 0,30 € x 20 km + 0,35 € x 10 km = 9,50 € 9,50 € x 230 Arbeitstage = 2.185 € |
2.185 € |
abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag: | 1.000 € |
Werbungskosten: Da die Antragsgrenze von 600 € überschritten ist, wird ein jährlicher Freibetrag von 1.185 € eingetragen. |
1.185 € |
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon