Doppelte Haushaltsführung - Aktueller Rechtsstand
Aktuelles
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21; veröffentlicht am 04.04.2024) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die
Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € fällt.
Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
Mehrere Finanzgerichte stellen sich gegen die Verwaltungsauffassung zu Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Nach Ansicht dieser Gerichte umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich für die Zweitwohnung nicht
diese Aufwendungen.
Gegen ein Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH Anhängiges Verfahren VI R 4/23; Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023).
Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (um 3 Cent auf insgesamt 38 Cent ab dem 21. Kilometer) wird auf den 01.01.2022 vorgezogen (rückwirkend).
Mit den Änderungen wird die bereits festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für die Jahre 2024 bis 2026 auf die Jahre 2022 und
2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung wird somit vorgezogen.
Der Vermittlungsausschuss erzielte am 18. Dezember 2019 einen Kompromiss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets. Am 20. Dezember 2019 hat auch der Bundesrat dem Kompromiss aus dem
Vermittlungsausschuss zum Klimaschutzpaket zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Zur Entlastung der Pendler wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Diese Maßnahme ist befristet für berufliche Fahrten ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2026.
Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer.
Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.
Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 ein Urteil (VI R 18/17) gesprochen. Danach fallen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich
in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Der Bundestag ist am 17.01.2013 den Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts gefolgt. Der am 12.12.2012 erzielte Einigungsvorschlag wurde auch vom Bundesrat auf seiner 906. Sitzung am 01.02.2013 angenommen.
Um den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet
und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland sind daher
ab 2014 die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung anzusetzen, höchstens jedoch
1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen die vom Arbeitnehmer selbst getragen
werden.
Ab 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt beim Arbeitnehmer das Innehaben einer Wohnung und eine
angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Grundsätzliches
Bis einschließlich 2007 ging eine Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig in eine doppelte Haushaltsführung über. Das gilt ab 2008 nicht mehr.
Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung ab 01.01.2014):
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Ab 2021 wird folgender Satz angefügt (Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2022 ist fett hervorgehoben):
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, (Änderung: a) von 0,35 Euro für 2021,)
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 (Änderung: b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026)
anzusetzen.
Damit wird die befristete Anhebung der Pendlerpauschale ab 2021 entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt damit nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (R 9.11 Abs. 1 LStR).
Eine doppelte Haushaltsführung wird sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort wegen einer Versetzung, wegen eines Arbeitgeberwechsels oder wegen der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses bezieht (R 9.11 Abs. 2 LStR).
Wenn ein verheirateter Arbeitnehmer außerhalb des Wohnortes seiner Familie beschäftigt ist, und am Beschäftigungsort übernachtet, so führt er immer einen doppelten Haushalt.
Bei verheirateten Arbeitnehmern kann für jeden Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein, wenn die Ehegatten außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstands an verschiedenen Orten beschäftigt sind und am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen. Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften.
Eine doppelte Haushaltsführung wurde früher nicht anerkannt, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegzog. Der Bundesfinanzhof hat mit
zwei Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort geändert.
Danach liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus
privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt. Das Bundesfinanzministerium hat sich der Auffassung angeschlossen.
Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs (6.5.2010, VI R 34/09) bestätigt die Auffassung.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt
unterhalten wird. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu
können.
Damit liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen
Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt
begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Ein lediger Arbeitnehmer muss mit seiner Unterschrift versichern, dass er neben seiner Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort auch einen eigenen Hausstand am bisherigen Beschäftigungsort unterhält. Wenn der Arbeitgeber diese Erklärung bekommen hat (und als Beleg zum Lohnkonto nimmt), können für den ledigen Arbeitnehmer dieselben steuerfreien Beträge gezahlt werden, wie für einen verheirateten Arbeitnehmer.
Angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
Ab 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt beim Arbeitnehmer das Innehaben einer Wohnung und eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014):
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Lebensführung) voraus (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG). Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. ....
Bundesfinanzhof Urteil vom 12. Januar 2023, VI R 39/19
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Leitsätze:
1. Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.
Entfernungsvoraussetzung - Lage von Hauptwohnung, Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014):
Eine Hauptwohnung i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG ist am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser Wohnung seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als zumutbar angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2017, VI R 31/16, BStBl 2018 II S. 404). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Frage, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist oder nicht, z. B. wenn sie innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbaren Umkreis liegen, die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 4 EStG) zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.
Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 4 EStG) zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen (BFH-Urteil vom 19. April 2012, VI R 59/11, BStBl II S. 833).
Damit gilt:
- Hauptwohnung und Erste Tätigkeitsstätte
- Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten wird in der Regel als zumutbar angesehen
- Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich möglich.
- Zweitwohnung und Erste Tätigkeitsstätte
- Die Zweitwohnung ist noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 4 EStG) zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.
- Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist als zumutbar anzusehen.
Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen, können folgende Beträge steuerfrei gezahlt werden:
- Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate)
- Kosten der Unterkunft (Übernachtungen)
- Kosten für die erste und letzte Fahrt
- Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt (Familienheimfahrt bzw. Wochenendheimfahrt)
Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Verpflegungsmehraufwendungen dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ab dem Jahr 2014 wird auf einen Teil der Mindestabwesenheitszeiten verzichtet und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen eingeführt (Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro). Der Pauschbetrag von 12 Euro wird bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt. Dieser Betrag gilt ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.
Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:
Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag ab 01.01.2014 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts |
Pauschbetrag ab 01.01.2020 Jahressteuergesetz 2019 |
---|---|---|
24 Stunden | 24 Euro | 28 Euro |
Erste und letzte Fahrt sowie An- und Abreisetag bei wöchentlicher Heimfahrt (Familienheimfahrten bzw. Wochenendheimfahrten) ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. | 12 Euro | 14 Euro |
Maßgebend für die Pauschale von 24 Euro bzw. 28 Euro ab 2020 ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag von der Wohnung, in der der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand hat.
Für Verpflegungszuschüsse, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gezahlt werden, ist die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG - wie bisher - nicht zulässig.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand wird vom Betriebssitz in Bitterfeld nach Aue versetzt. Er behält seine Wohnung in Bitterfeld und mietet sich eine kleine Wohnung in Aue. Er fährt jeden Montag in Bitterfeld ab und kommt jeden Freitag nach der Arbeit nach Bitterfeld zurück.
Für die ersten 3 Monate kann bis 31.12.2019 pro Woche ein Pauschbetrag von 96 € steuerfrei ersetzt werden.
3 x 24 € (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag); da die Abwesenheit von Bitterfeld 24 Stunden beträgt
2 x 12 € (Montag und Freitag); ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit
Für die ersten 3 Monate kann ab 01.01.2020 pro Woche ein Pauschbetrag von 112 € steuerfrei ersetzt werden.
3 x 28 € (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag); da die Abwesenheit von Bitterfeld 24 Stunden beträgt
2 x 14 € (Montag und Freitag); ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit
Neubeginn der Dreimonatsfrist
§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG (Fassung ab 01.01.2014):
....
Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.
....
§ 9 Abs. 4a Sätze 12 und 13 EStG (Fassung ab 01.01.2014):
Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.
Damit führt ab 2014 eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen (unabhängig vom Anlass der Unterbrechung) zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung:
Bundesfinanzhof Beschluss vom 8.10.2014, VI R 7/13
Doppelte Haushaltsführung: Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG
Leitsätze:
1. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt in sog. Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu. Denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen.
....
In Kenntnis der vorgenannten Senatsrechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) keine Änderung dahingehend vorgenommen, dass die Dreimonatsfrist mit einem anderen Zeitpunkt als mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnen soll. Auch das spricht für die vom erkennenden Senat getroffene Auslegung, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.
Kosten der Unterkunft (Übernachtungen) bei doppelter Haushaltsführung
Die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen (R 9.11 Abs. 10 LStR).
- in den ersten 3 Monaten können pauschal 20 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden
- nach den ersten 3 Monaten können pauschal nur noch 5 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden (gilt zeitlich unbegrenzt; die früher geltende Zweijahresfrist ist weggefallen)
Die Pauschbeträge dürfen durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt.
Obergrenze für die notwendigen Kosten der Unterbringung in der nachgewiesenen Höhe - Rechtsstand ab 01.01.2014
Um den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Die flächenmäßige Begrenzung auf 60 m2 zu einem ortsüblichen Mietzins kann zu Wertungswidersprüchen bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten führen. Die Aufwendungen für ein 40 m2 Luxusappartement wären voll abziehbar, während die Aufwendungen für eine 80 m2 Genossenschaftswohnung gekürzt werden müssten. Zur Lösung wird als einfaches Abgrenzungskriterium stattdessen eine betragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland sind daher ab 2014 die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung anzusetzen, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiert sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 m2 großen Wohnung.
Ab dem 01.01.2014 wird der Abzug der Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort im Inland auf 1.000 Euro im Monat beschränkt. Auf die Größe der Wohnung kommt es dann nicht mehr an. Die Kosten sind nachzuweisen (keine Pauschale).
Es erfolgt eine gesetzliche Festlegung über den § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG:
.... Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. ....
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014):
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat (Höchstbetrag) anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an.Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich zu berücksichtigen. Insoweit gelten die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1982, VI R 228/80, BStBl 1983 II S. 467) weiter.
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17, BStBl II S. 449). Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 € einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen (BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17, BStBl II S. 449). Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als "sonstige" notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (R 9.9 Absatz 2 LStR 2015) oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die Höchstbetragsberechnung mit einzubeziehen.
Wenn der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.
Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (berufstätige Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine doppelte Haushaltsführung, so dass jeder Arbeitnehmer den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen jeweils für sich beanspruchen kann.
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Übernachtungskosten erstattet, kann er die Übernachtungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Als Werbungskosten kann der Arbeitnehmer nur die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft ansetzen. Die Pauschbeträge scheiden beim Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer aus.
Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit dem für eine Auswärtstätigkeit geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit mit 40% dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden (R 9.11 Abs. 10 LStR).
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.
Kosten der Unterkunft (Einrichtungsgegenstände) bei doppelter Haushaltsführung
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 ein Urteil (VI R 18/17) gesprochen
(veröffentlicht am 06.06.2019).
Leitsätze:
1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.
2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.
Damit stellen die Abschreibung für die Einrichtungsgegenstände und die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) notwendige Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Mit diesem Urteil widerspricht das höchste deutsche Finanzgericht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums. Dieses hatte die seit 2014 geltende Begrenzung der Unterkunftskosten auch auf Einrichtungsgegenstände und Hausrat bezogen.
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 35 vom 06. Juni 2019:
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht (FG). Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Damit gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Bundesfinanzhof Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 30/21 (veröffentlicht am 04.04.2024)
Leitsätze:
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nummer 018/24 vom 04. April 2024:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.
Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 €. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.
Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
Mehrere Finanzgerichte lassen die Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten zu.
Der Bundesfinanzhof muss nun für Klarheit sorgen.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG:
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.
Verwaltungsauffassung
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014):
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Nach Ansicht mehrerer Finanzgerichte werden die grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kosten des Stellplatzes durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nicht begrenzt.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat - Urteil vom 21.09.2022; 3 K 48/22
Aufwendungen für die Anmietung eines separaten PKW-Stellplatzes sind keine "Unterkunftskosten" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Orientierungssatz:
1. Hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung einen PKW-Stellplatz angemietet, der baulich nicht mit der Unterkunft verbunden ist und auch ohne die Unterkunft gemietet werden könnte, dann handelt es sich bei den Stellplatzkosten nicht um "Unterkunftskosten" (so auch Gerichtsbescheid des FG des Saarlandes vom 20.05.2020 - 2 K 1251/17). (Rn.17) Die grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kosten des Stellplatzes werden durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht begrenzt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz. 108). (Rn.16) (Rn.18)
2. Anderes gilt möglicherweise - was vorliegend offen bleiben konnte - dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden sind. (Rn.17)
Finanzgericht Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2023; 10 K 202/22
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung; Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen
Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von
Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)
Gegen das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
BFH Anhängiges Verfahren VI R 4/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023
Titel: Gehören Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1000 Euro monatlich
begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG?
Kosten für die erste und letzte Fahrt bei doppelter Haushaltsführung
Die tatsächlichen Fahrkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort (eigener Hausstand) können steuerfrei ersetzt werden.
Wenn der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug benutzt, können die für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze steuerfrei gezahlt werden. Das wären bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Bei Erbringung der entsprechenden Nachweise können auch die höheren tatsächlichen Kosten steuerfrei gezahlt werden.
Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil.
Die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.
Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung - Familienheimfahrten
Für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Das ist die Obergrenze für eine steuerfreie Erstattung dieser Fahrkosten.
Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Werte:
- Regelung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 (ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)
0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € - Regelung ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 (ursprünglich vom 01.01.2024 bis 31.12.2026)
0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.04.2013 (VI R 29/12) entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom
Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 18.04.2013, VI R 29/12
Doppelte Haushaltsführung - aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten - Zurückverweisung der Rechtssache an einen anderen Senat des FG
Leitsätze:
1. Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden.
2. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind ....
Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von Verwandten abgeholt wird (Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 155) oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat ....
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.
Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten (eine wöchentliche
Heimfahrt) kein geldwerter Vorteil.
Für jede weitere wöchentliche Heimfahrt entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist mit 0,002% des Bruttolistenpreises
je Fahrt und Entfernungskilometer anzusetzen.
Werbungskostenabzug für "umgekehrte Familienheimfahrten" zulässig
Mit Urteil vom 28. August 2013 (Az. 12 K 339/10 E) hat das Finanzgerichts Münster entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Auslandseinsatzes besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden. Der Kläger machte dafür bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei.
Finanzgericht Münster Urteil vom 28.08.2013, 12 K 339/10 E
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geht der Gesetzgeber von der beruflichen Veranlassung einer Familienheimfahrt pro Woche aus. Die Rechtsprechung lässt den Aufwand für entsprechende umgekehrte Familienheimfahrten durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen kann. Im Streitfall kann die Wertung nicht anders ausfallen, als sie der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung im Fall der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung vorgenommen hat. Muss der Steuerpflichtige also im Rahmen einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten im Ausland aus betrieblicher Notwendigkeit vor Ort bleiben und kann er nicht selbst an den Familienwohnort reisen, sind die Fahrtkosten Werbungskosten, die durch die Fahrt des Ehegatten an den Einsatzort des Ehemannes entstehen. Über den Rahmen einer Familienheimfahrt pro Woche, wie sie im Bereich der doppelten Haushaltsführung werbungskostenwirksam möglich ist, geht der vom Kl. geltend gemachte Fahrtaufwand für seine Ehefrau nicht hinaus.
Ausführliche Informationen zur doppelten Haushaltsführung (alte Regelung)
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