Lohnpfändung und Lohnabtretung bei der Lohnabrechnung
Inhalt
- Aktuelles
- Grundsätzliches
- Ablauf des Verfahrens
- Aufwandsersatz bei Lohnpfändung
- Die Lohnabtretung und Gehaltsabtretung
- Unpfändbares Einkommen
- Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- Zusammenrechnung von Geldleistungen und Naturalleistungen
- Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge
- Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO
Aktuelles
Ab 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.491,75 Euro (bisher: 1.402,28 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 561,43 Euro (bisher: 527,76 Euro) für die
erste und um monatlich jeweils weitere 312,78 Euro (bisher: 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht).
Am 24.05.2024 gab es eine Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 im Bundesgesetzblatt. Der zuzurechnende unpfändbare Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person war ursprünglich nur mit 560,90 Euro
angegeben. Das wurde korrigiert. Damit musste aber die gesamte Tabelle korrigiert werden.
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Ab 1. Juli 2023 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die
erste und um monatlich jeweils weitere 294,02 Euro (bisher: 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Grundsätzliches
Eine Aufgabe der Lohnabrechnung ist auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Das Wort Lohnpfändung wird auch benutzt, wenn es um eine Gehaltspfändung geht. Bei der Pfändung von Lohn bzw. Gehalt verbleibt den Schuldnern ein monatliches Mindesteinkommen.
Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohnpfändung kann der Gläubiger gleich an der Quelle des Einkommens an sein Geld herankommen. Wer das Girokonto pfändet, hat gegenüber dem Lohnpfänder das Nachsehen.
Der § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Lohn- und Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf. Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum Drittschuldner des Gläubigers. Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger die Erklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben und die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an den Gläubiger abzuführen. Die Pfändungsberechnungen sind zwingend nach den aktuellen Vorschriften des § 850c ZPO vorzunehmen. Bei Unterhaltsforderungen ist der § 850d ZPO maßgebend.
Weigert sich der Arbeitgeber, an den Gläubiger zu zahlen, so kann der Gläubiger unter Umständen gegen den Arbeitgeber vollstrecken.
Wegen Lohnpfändung darf nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einer speziellen Vertrauensstellung wie Kassierer oder Prokurist, gekündigt werden.
Unternehmen ohne Fachressort sehen sich Schwierigkeiten gegenüber, die sie ohne juristische Unterstützung kaum zu lösen imstande sind.
Kurzarbeitergeld kann nach Maßgabe des § 54 SGB I gepfändet werden. Es ist aber nur pfändbar, wenn es im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich genannt wird.
Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024 - IX ZB 55/23).
Ablauf des Verfahrens
- Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel.
- Er braucht die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist.
- Jetzt kann er beim Gericht beantragen, dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird.
- Dem Arbeitgeber wird durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
- Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Entlohnungsforderung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitseinkommen des Schuldners abziehen und an den Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
- Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO). Bei falscher Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. In der Auskunft an den Gläubiger muss der Arbeitgeber die Entlohnungsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufführen.
- Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen (§ 804 Absatz 3 ZPO).
- Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber korrekt durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat. Berechnet der Arbeitgeber zu viel, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern.
Aufwandsersatz bei Lohnpfändung
Durch die Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber Arbeitsaufwand und Kosten. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer eine Bearbeitungsgebühr für Lohn- und Gehaltspfändungen auferlegt, unzulässig ist.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.07.2006, 1 AZR 578/05:
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einen solchen Erstattungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür nichts in Rechnung stellen. Es sollte also ein Zusatz im Arbeitsvertrag stehen.
Beispiel 1: Für die Bearbeitung einer Lohnpfändung wird dem Arbeitnehmer 1,5 Prozent der Pfandsumme als Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.
Beispiel 2: Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch eine Pfändung entstehen, trägt der Arbeitnehmer. Die Kosten für jede Pfändung betragen 15 €, weitere 10 € für jedes durch den Arbeitgeber zu verfassende
Schreiben, sowie 2 € für jede zusätzlich zur normalen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu tätigende Überweisung.
Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.
Rechtlich ist es strittig, ob eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers außerhalb einer tarifvertraglichen Regelung überhaupt begründet werden kann.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
zu vereinbaren ist.
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung seitens des Arbeitnehmers besteht aber nicht. Dem Arbeitgeber (Drittschuldner) sind die Drittschuldnerauskunft vom Gesetzgeber als Pflicht
übertragen worden.
Die Lohnabtretung und Gehaltsabtretung
Eine Lohnabtretung kann sich prinzipiell jeder vom Schuldner unterschreiben lassen, dem er Geld leiht. Oft lassen sich Banken bei Verbraucherkrediten Lohnabtretungen unterschreiben. Kommt der Schuldner dann später mit der vereinbarten Rückzahlung nicht nach, kann der Gläubiger die Lohnabtretung dem Arbeitgeber zuschicken. Von diesem verlangt er die Auszahlung der pfändbaren Beträge.
Anders als bei der Lohnpfändung benötigt der Gläubiger bei der Lohnabtretung keinen vollstreckbaren Titel des Gerichts. Die Vorlage der Lohnabtretung beim Arbeitgeber genügt.
Komplizert wird es beim Zusammentreffen von Lohnabtretung und Lohnpfändung. Liegt der Zeitpunkt, in welchem die Abtretungsvereinbarung geschlossen wurde, vor der Zustellung der Lohnpfändung, ist die Lohnabtretung vorrangig zu
bedienen. Für Arbeitgeber sind Lohnabtretungen mit zusätzlichem Aufwand und einem Haftungsrisiko verbunden.
Bis zu einer gesetzlichen Änderung (§ 308 Nr. 9 BGB mit Wirkung ab 1. Oktober 2021) war der Ausschluss der Lohnabtretung problemlos möglich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag).
Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde mit Wirkung zum 01.10.2021 der
§ 308 Nr. 9 BGB eingefügt. Nach § 308 Nr. 9 BGB ist eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird, unwirksam.
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dem Artikel 229 der § 60 angefügt (Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge).
Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden, behält ein vereinbarter Ausschluss der Lohnabtretung seine Gültigkeit.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. Ob ein Abtretungsverbot in Tarifverträgen wirksam vereinbart werden kann oder in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden kann, ist nicht 100-prozentig sicher. Daher ist in jedem Fall Vorsicht geboten.
Bei einer Restschuldbefreiung von natürlichen Personen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gibt es ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Der § 287 Abs. 3 Insolvenzordnung enthält eine Einschränkung für Arbeitgeber und Gläubiger des Schuldners. Mit dem Schuldner vereinbarte Abtretungsverbote oder kraft Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geltende Abtretungsverbote stehen der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung nicht entgegen.
Damit ist dieses Thema zu komplex, um eine allgemeingültige Empfehlung zu geben. Arbeitgeber sollten vor dem Einsatz von Abtretungsverbotsklauseln eine Rechtsberatung einholen.
Unpfändbares Einkommen
Unpfändbar sind die in § 850a ZPO genannten Teile des Arbeitseinkommens. Das sind:
- Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden; Stundenlohn und Zuschläge).
- Das zusätzliche Urlaubsgeld (die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist pfändbar).
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen.
- Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial.
- Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro.
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird.
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
- Blindenzulagen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16) bei der Pfändung von Zulagen Grundsätze definiert.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 34/17 des Bundesarbeitsgerichts:
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Damit sind Zulagen in üblicher Höhe für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit nicht pfändbar. Was als üblich anzusehen ist, steht im Einkommensteuergesetz (Zuschläge nach § 3b EStG). Bei Zuschlägen für Schicht- oder Samstagsarbeit und für sogenannte Vorfestarbeit, habe der Gesetzgeber keinen Ausgleich vorgegeben; eine entsprechende "gesetzgeberische Wertung" fehle. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen könnten entsprechende Zuschläge daher nicht als "unpfändbare Erschwerniszulagen" gelten.
Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht pfändbar. Es gilt § 2 Abs. 7 Vermögensbildungsgesetz:
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Für nicht übertragbare Forderungen gilt § 851 ZPO:
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen in den FAQs zur Energiepreispauschale schon deren Unpfändbarkeit festgestellt hat, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Energiepreispauschale nachträglich für unpfändbar erklärt.
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dort wurde dem § 122 EStG folgender Satz angefügt: "Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar."
Informationen zur Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (Veranlagungszeitraum 2022)
Pflegegeld ist kein Entgelt und kann nicht gepfändet werden - Bundesgerichtshof, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 20.10.2022 (IX ZB 12/22)
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
Auszug aus dem Beschluss:
Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.
....
Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige will die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig. Bei dem weitergeleiteten Pflegegeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson.
Bruttomethode und Nettomethode
Bei der Bruttomethode werden vom Gesamtbrutto die unpfändbaren Bezüge und danach die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (bezogen auf das Gesamtbrutto) abgezogen. Von dem verbleibenden Bruttoeinkommen werden die auf die unpfändbaren Bezüge abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben also nochmals abgezogen. Aufgrund der doppelten Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt die Bruttomethode, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge sind.
Bei der Nettomethode werden vom Gesamtbrutto die unpfändbaren Bezüge und danach die Steuern und Sozialversicherungsabgaben (berechnet allein aus dem verbleibenden Betrag) abgezogen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) die Nettomethode verbindlich vorgeschrieben.
Leitsätze:
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Aufgrund der doppelten Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt die Bruttomethode, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind (Hk-ZV/Meller-Hannich § 850a Rn. 32; Bauckhage-Hoffer/Umnuß NZI 2011, 745, 747).
....
Demgegenüber führt die Nettomethode zu zweckmäßigen und interessengerechten Ergebnissen. Der Umfang der unpfändbaren Bezüge hat hier keinen Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens.
Eine nachträgliche Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung ist vor Pfändung geschützt.
Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO - Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 (8 AZR 96/20)
Auszug aus der Pressemitteilung 33/21 vom 13.10.2021 des Bundesarbeitsgerichts:
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Streitverkündete mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus.
Damit ist auch eine nachträgliche Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vor Pfändung geschützt.
Leitsätze des Urteils:
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 (8 AZR 14/22)
Auszug aus der Pressemitteilung 31/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022:
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
....
Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO.
Damit sind diese Zahlungen vor einer Pfändung geschützt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich pandemiebedingten Belastungen bei seiner Arbeit ausgesetzt ist und die Prämie den Betrag von 1.500 Euro nicht übersteigt.
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im § 850c Zivilprozessordnung geregelt. Die Werte im Gesetz werden durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) geändert.
In der Tabelle finden sie die aktuellen Werte.
Ab 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst. Bisher geschah das nur alle zwei Jahre.
Dazu wurde folgende Änderung im § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung eingefügt:
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
Werte vom 01.07.2021 bis 30.06.2025
Monatliche Pfändungsgrenzen | 01.07.2021 bis 30.06.2022 | 01.07.2022 bis 30.06.2023 | 01.07.2023 bis 30.06.2024 | 01.07.2024 bis 30.06.2025 |
---|---|---|---|---|
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) | 1.252,64 | 1.330,16 | 1.402,28 | 1.491,75 |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 471,44 | 500,62 | 527,76 | 561,43 |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) | 262,65 | 278,90 | 294,02 | 312,78 |
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) | 2.774,68 | 2.946,38 | 3.106,12 | 3.304,30 |
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
|
||||
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird | 3.840,08 | 4.077,72 | 4.298,81 | 4.573,10 |
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 und
Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2024 bis 30.06.2025) als PDF-Datei
Am 24.05.2024 gab es eine Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 im Bundesgesetzblatt. Der zuzurechnende unpfändbare Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person war ursprünglich nur mit 560,90 Euro
angegeben. Das wurde korrigiert. Damit musste aber die gesamte Tabelle korrigiert werden. Wenn sie diese Seite in der letzten Zeit schon aufgerufen haben, sollten sie vor dem Aufruf der Pfändungstabelle, die Seite neu laden.
Die aktualisierte Pfändungstabelle hat den Namen: pfaendungstabelle_ab_01072024_korrigiert.pdf
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2023 bis 30.06.2024) als PDF-Datei
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2022 bis 30.06.2023) als PDF-Datei
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 und
Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2021 bis 30.06.2022) als PDF-Datei
Werte vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2021
Monatliche Pfändungsgrenzen | 1.7.2005 bis 30.6.2011 | 1.7.2011 bis 30.6.2013 | 1.7.2013 bis 30.6.2015 | 1.7.2015 bis 30.6.2017 | 1.7.2017 bis 30.6.2019 | 1.7.2019 bis 30.6.2021 |
---|---|---|---|---|---|---|
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) | 985,15 | 1.028,89 | 1.045,04 | 1.073,88 | 1.133,80 | 1.178,59 |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 370,76 | 387,22 | 393,30 | 404,16 | 426,71 | 443,57 |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) | 206,56 | 215,73 | 219,12 | 225,17 | 237,73 | 247,12 |
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) | 2.182,15 | 2.279,03 | 2.314,82 | 2.378,72 | 2.511,43 | 2.610,64 |
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
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||||||
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird | 3.020,06 | 3.154,15 | 3.203,67 | 3.292,09 | 3.475,79 | 3.613,08 |
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2019 bis 30.06.2021 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2019 bis 30.06.2021) als PDF-Datei
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2017 bis 30.06.2019 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2017 bis 30.06.2019) als PDF-Datei
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2015 bis 30.06.2017) als PDF-Datei
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2013 bis 30.06.2015) als PDF-Datei.
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 und Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2011 bis 30.06.2013) als PDF-Datei.
Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2005 bis 30.06.2011) als PDF-Datei.
Die Grundlage für die Pfändungsfreigrenzen ist der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Dieser war am Stichtag 01.01.2009 identisch mit dem Betrag am 01.01.2007. Damit wurden
die Pfändungsfreigrenzen nicht erhöht und blieben vom 01.07.2005 bis 30.06.2011 unverändert (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009).
Die im Rahmen des Konjunkturpaket II vorgenommene Erhöhung des Grundfreibetrages von 7.664 € auf 7.834 € ist erst am 05.03.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten und wirkte sich
deshalb auf den Stichtag für die Anpassung der Freigrenzen nicht aus. Diese Entscheidung ist sehr fraglich, da die steuerrechtliche Geltung für das gesamte Veranlagungsjahr 2009 zutrifft.
Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens wird nach § 850c Abs. 3 ZPO eine Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, verwendet. Bei monatlicher Auszahlung ist das Arbeitseinkommen auf einen durch 10 Euro teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Damit ergeben sich leichte Unterschiede zur exakten Berechnung. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
Die Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen regelt der § 850d ZPO. Bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen können weitergehende Ansprüche pfändbar sein. Das zuständige Amtsgericht legt in der Regel eine niedrigere Pfändungsfreigrenze fest. Diese orientiert sich am Sozialhilfesatz. Unterhaltsansprüche können also über die Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstreckt werden.
Den Ablauf der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens regelt § 850e ZPO.
Zusammenrechnung von Geldleistungen und Naturalleistungen
Nach § 850e ZPO sind Geld- und Naturalleistungen (die der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen erhält) zusammenzurechnen. Erhält ein Schuldner also freie Unterkunft und Verpflegung oder einen Dienstwagen zur privaten Nutzung ist damit ein Teil seines unpfändbaren Arbeitseinkommens schon in Naturalleistungen vorhanden.
Geldwerte Vorteile (Bewertung von Sachbezügen) werden also wie Geld behandelt.
Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge
Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007, wird die Altersvorsorge Selbstständiger zukünftig in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern geschützt wie die Rentenansprüche abhängig Beschäftigter. Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht auf die Selbstständigen beschränkt. Die Formulierungen sind offen gehalten und gelten damit auch für Arbeitnehmer.
Durch dieses Gesetz wurden 3 vorhandene Gesetze geändert:
- Durch Artikel 1 die Zivilprozessordnung (ZPO)
2 neue Paragraphen wurden eingefügt
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen - Durch Artikel 2 die Insolvenzordnung
Aufnahme der 2 neuen Paragraphen aus der Zivilprozessordnung in den § 36 Insolvenzordnung (Unpfändbare Gegenstände). - Durch Artikel 3 das Gesetz über den Versicherungsvertrag
Änderung des § 167 VVG-2008. Dort ist festgelegt, das der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen kann, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Für die Frage des Pfändungsschutzes der Altersvorsorge sind grundsätzlich zwei Phasen zu unterscheiden. Zum einen die Ansparphase in derartige Verträge, zum anderen die Auszahlungsphase aus derartigen Verträgen.
Auszahlungen aus diesen Verträgen dürfen nach § 851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Ansparungen zu diesen Verträgen sind nach § 851c Abs. 2 ZPO geschützt. In den dort aufgeführten Höhen dürfen bestehende Verträge nicht gepfändet werden.
In folgender PDF-Datei finden sie die jährlichen Beträge und die Gesamtbeträge entsprechend Lebensjahr zum ausdrucken.
Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Rückkaufwert der Alterssicherung und
Lebensalter des Berechtigten) den unpfändbaren Betrag der Alterssicherung berechnen können.
Pfändungsrechner Alterssicherung
Das geschützte Vorsorgevermögen soll die Existenz im Alter sichern. Das Kapital soll eine Rente ermöglichen, deren Höhe der Pfändungsfreigrenze entspricht. Es geht also nicht um Vermögensaufbau zu Lasten der Gläubiger, sondern um die Existenzsicherung der Schuldner im Alter.
Die mit dem Alter ansteigenden pfändungsfreien Beträge zur Alterssicherung unterstellen, dass ein jüngerer Mensch mehr Zeit zum Aufbau einer Altersvorsorge hat als ein Älterer.
Ob die gesetzlichen Altersvorsorgebeträge nach § 851c Abs. 2 ZPO, die normalen Pfändungsfreigrenzen erhöhen ist nicht eindeutig geklärt. Der § 851c ZPO regelt also nicht, das dem Schuldner jedes Jahr ein Betrag in bestimmter Höhe zur Verfügung stehen muss, den dieser in Altersvorsorgeverträge einzahlen kann. Es gibt dazu aber schon verschiedene Beschlüsse von Amtsgerichten. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zur Bedienung von Altersvorsorgeverträgen kann also möglich sein. Für Selbstständige ohne (oder minimalen) Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird das natürlich eher möglich sein, als bei einem Arbeitnehmer.
Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die der Altersvorsorge dienen, sind nur dann gemäß § 851c ZPO vor Pfändung geschützt, wenn
- die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang gewährt wird,
- die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf (Abtretung oder Kündigung sind damit nicht möglich),
- die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
Der Pfändungsschutz ist also auf Vorsorgekapital beschränkt, das der Berechtigte endgültig und unwiderruflich für seine Alterssicherung eingezahlt hat. Damit wird verhindert, dass Vermögen missbräuchlich dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden kann. Das Umwandlungsrecht von bestehenden Verträgen besteht nach § 167 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) jederzeit und ohne Einschränkungen. Damit ist die Umwandlung auch bei bestehender Zahlungsunfähigkeit möglich. Probleme wird es immer geben, wenn das Kapital bestehender Verträge als Sicherheit dient.
Nicht pfändbar sind bei Arbeitnehmern
- betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und
- Einzahlungen für die Riester-Rente (§§ 10 a, 79 ff. EStG),
- Einzahlungen für die Rürup-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG).
Diese Beträge stehen dem Arbeitnehmer zum Pfändungszeitpunkt nicht zur Verfügung.
Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO
Ab 01.07.2010 haben Schuldner und Verbraucher die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Dabei wird ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt (§ 850k ZPO). Einen entsprechenden Antrag kann man bei seiner Bank stellen.
Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)
Das zustimmungsbedürftige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 995. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2020. Der Bundesrat hat einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt, die der Bundestag am
8. Oktober 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz wurde am 26.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Aufgenommen wurden außerdem Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos
und für den Kontenwechsel.
Das P-Konto sichert ab 01.07.2024 mindestens den Betrag von 1.500 € monatlich (Sockel-Pfändungsschutz; gemäß der Rundungsvorschrift in § 899 Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet). Wenn der Schuldner weitere Unterhaltspflichten nachweisen kann, erhöht sich der Betrag entsprechend der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Noch weiter gehenden Kontopfändungsschutz kann der Schuldner im Einzelfall durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht geltend machen.
Für Schuldner mit niedrigem Einkommen besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe bei den örtlichen Amtsgerichten. Dieses Hilfsangebot besteht, wenn dem Schuldner Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2023, VII R 11/20
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
Leitsätze:
1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.
2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.
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