Insgesamt pfändbar sind: | |
Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben: | |
Nettoeinkommen
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Hinweise:
Die Berechnung erfolgt für Auszahlungszeiträume vom 01.07.2023 bis 30.06.2024.
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten.
Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im § 850c ZPO geregelt.