Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Wohnungsüberlassung und freie Unterkunft (Sachbezug)

Aktuelles

Sachbezugswerte 2024 stehen endgültig fest
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt.
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 265 Euro auf 278 Euro monatlich.


Sachbezugswerte 2023 stehen endgültig fest
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2023) stand auf der Tagesordnung der 1029. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 241 Euro auf 265 Euro monatlich.


Sachbezugswerte 2022 stehen endgültig fest
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2022) stand auf der Tagesordnung der 1012. Sitzung des Bundesrates am 26.11.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 237 Euro auf 241 Euro monatlich.


Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24.03.2021 wurde unter Punkt 3 bestätigt, dass die Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht rückwirkend gilt, sondern erst ab 01.01.2021 wirksam geworden ist.
Daher verbleibt es für das Jahr 2020 bei der unterschiedlichen Verfahrensweise im Steuer- und Beitragsrecht, wenn es zur Anwendung des Bewertungsabschlag von einem Drittel bei einem qm-Preis bis 25 Euro kommt.


Wohnraumüberlassung: Beitragsfreiheit folgt erweiterter Steuerfreiheit
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1. Januar 2020 ein Bewertungsabschlag eingeführt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zum 1. Januar 2021 wird der steuerrechtliche Bewertungsabschlag durch eine entsprechende Ergänzung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV analog in das Beitragsrecht übernommen. Bei der unterschiedlichen Verfahrensweise im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 verbleibt es jedoch (Quelle: Fachzeitschrift "summa summarum" Ausgabe 1/2021 der Deutschen Rentenversicherung).

Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.11.2019 enthält unter Top 4 (Beitragsrechtliche Behandlung verbilligter Wohnraumüberlassung; hier: Auswirkungen der Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG auf die Sachbezugsbewertung in der Sozialversicherung) noch eine andere Meinung.
Da die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG damals noch keinen Eingang in die SvEV gefunden hatte, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung aus. Das ist ab 2021 nicht mehr so.
Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts besteht in diesem Punkt wieder eine Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts.


Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehören auch unterstützende Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt.
Gesetzliche Änderungen:
Unterbleiben des Ansatzes eines Sachbezuges für vom Arbeitgeber überlassenen Wohnraum, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietpreises zahlt. Mit Wirkung ab 01.01.2020 wird dem § 8 Abs. 2 EStG folgender Satz angefügt:

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Dieser gesetzliche Bewertungsabschlag (in Höhe eines Drittels vom ortsüblichen Mietwert) wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile.

Der Bewertungsabschlag wird auch dann gewährt, wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen eine Wohnung überlassen wird.

Die feste Mietobergrenze von 25 Euro/qm bezieht sich auf den ortsüblichen Mietwert ohne die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten und dient der Gewährleistung sozialer Ausgewogenheit und Vermeidung der steuerbegünstigten Vermietung von Luxuswohnungen. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 Euro/qm, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden.

Grundsätzliches

Ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Für die Bewertung ist zwischen Wohnung und Unterkunft zu unterscheiden.

In den Lohnsteuer-Richtlinien 8.1 Absatz 6 ist der Unterschied definiert.
Auszug:

Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.

Alles was den definierten Begriff der Wohnung nicht erfüllt, ist damit eine Unterkunft.

Es handelt sich um die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung Es handelt sich um die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft
Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt mit dem ortsüblichen Mietpreis. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert.
Wenn der Arbeitgeber die Wohnung von einem fremden Dritten (am freien Wohnungsmarkt) mietet und dem Arbeitnehmer überlässt, ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils davon auszugehen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Miete der ortsüblichen Miete entspricht.
Wenn der Arbeitnehmer weniger Miete an den Arbeitgeber zahlt, wie dieser an den Vermieter, entsteht ein geldwerter Vorteil.
Beispiel:
Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung für 600 € (mit Nebenkosten) am freien Wohnungsmarkt an.
Zahlt der Arbeitnehmer als Nutzer diese 600 € an seinen Arbeitgeber entsteht kein geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger ist die Differenz der geldwerte Vorteil.
Zahlte der Arbeitnehmer 400 €, entstand bis 2019 ein geldwerter Vorteil von 200 € monatlich. Wohnte der Arbeitnehmer unentgeltlich, entstand ein geldwerter Vorteil von 600 € monatlich.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG, der am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Ab 2020 gilt für unser Beispiel:

Miete von 600 € abzüglich 200 € (Bewertungsabschlag 1/3) ergeben 400 €
Der geldwerte Vorteil ist damit 0 (Arbeitnehmer zahlt ja 400 €).
Wenn die an den Arbeitnehmer vermietete Wohnung dem Arbeitgeber gehört, muss der ortsübliche Mietpreis herangezogen werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber A überlässt dem Arbeitnehmer eine 60 qm Wohnung für 300 € monatlich zuzüglich 150 € Nebenkosten. Der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen soll 10 € je qm betragen. Damit gilt:
Monatlicher Mietwert: 600 € (60 qm x 10 € je qm) + Nebenkosten von 150 € ergeben 750 €
abzüglich 250 € (Bewertungsabschlag 1/3) ergeben 500 €
Gezahlter Betrag des Arbeitnehmers 450 €
Der geldwerte Vorteil beträgt damit 50 €
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet, gelten laut § 2 Sozialversicherungs­entgeltverordnung feste Quadratmeterpreise.
Für 2020 gilt:
4,12 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,37 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Für 2021 gilt:
4,16 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,40 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Für 2022 gilt:
4,23 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,46 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Für 2023 gilt:
4,66 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,81 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Für 2024 gilt:
4,89 € je Quadratmeter monatlich bzw.
4,00 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)

Liegt eine Unterkunft vor, so ist der Sachbezugswert anzusetzen.
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2020 bundeseinheitlich 235 € monatlich.
Für 2021 sind es 237 € monatlich.
Für 2022 sind es 241 € monatlich.
Für 2023 sind es 265 € monatlich.
Für 2024 sind es 278 € monatlich.

Dieser Wert gilt für die Belegung der Unterkunft mit einem Beschäftigten. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert angewendet (241 € im Jahr 2022). Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung

Hier finden Sie eine ausführliche Übersicht zu den Sachbezugswerten:
Sachbezugswerte für 2020
Sachbezugswerte für 2021
Sachbezugswerte für 2022
Sachbezugswerte für 2023
Sachbezugswerte für 2024

Mit dem Ansatz der Sachbezugswerte für freie Unterkunft, sind die Kosten für Heizung und Beleuchtung mit abgegolten.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber freie Unterkunft (möbliertes Zimmer).
Es entsteht für 2022 ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes von 241 € monatlich.
Eine Unterkunft liegt auch vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, teilen.

Für Sachbezüge die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (ortsüblicher Mietpreis) bewertet wurden, ist die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) anwendbar (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Bei Anwendung des Bewertungsabschlag von einem Drittel ist die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) ebenfalls anwendbar.

Anwendung der 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze; sog. Bagatellgrenze)

Bei Verwendung der besonderen Quadratmeterpreise ist die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) nicht anwendbar. Bei diesen Quadratmeterpreisen handelt es sich um Sachbezugswerte.

Für Sachbezüge die mit einem Sachbezugswert bewertet wurden, gilt die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) nicht.

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28. Oktober 2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt.
R 8 wird insgesamt umfangreich geändert, um die Richtlinie insbesondere an Änderungen des Gesetzes und an Änderungen von BMF-Schreiben anzupassen.

Es wird ein neuer R 8.1 Absatz 6 Satz 6 mit Erläuterung der Vergleichsmiete bei Anwendung eines Mietspiegels aufgenommen.
Es wird ein neuer R 8.1 Absatz 6a mit Erläuterung zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG aufgenommen.

Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Auszug aus R 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

Unterkunft oder Wohnung
(5) Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist (>Absatz 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche Sachbezugswert nach der SvEV maßgebend, soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG angewandt wird. Dabei ist der amtliche Sachbezugswert auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer überlassene Unterkunft gemietet und ggf. mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft bspw. durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.
(6) Soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG angewandt wird, ist für die Bewertung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert maßgebend, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemindert um den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (>Absatz 6a). Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft. Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zzgl. der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der üblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen. Die Vergleichsmiete gilt unabhängig davon, ob die Wohnung z. B. als Werks- und Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber aufgrund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht oder von ihm angemietet worden ist. Gesetzliche Mietpreisbeschränkungen sind zu beachten. Stehen solche einem Mieterhöhungsverlangen entgegen, gilt dies jedoch nur, soweit die maßgebliche Ausgangsmiete den ortsüblichen Mietwert oder die gesetzlich zulässige Höchstmiete nicht unterschritten hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auslandstätigkeit eine Wohnung im Ausland, deren ortsübliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich übersteigt, ist diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zzgl. 10 % der darüberhinausgehenden ortsüblichen Miete zu bewerten; dieser Wert gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG als ortsüblicher Mietwert.
 
Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG
(6a) Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten i. S. d. BetrKV beträgt. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die Mietvorteile bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Überlässt der Arbeitgeber Wohnungen überwiegend an fremde Dritte, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 EStG (mit Bewertungsabschlag) und § 8 Abs. 3 EStG (mit Rabatt-Freibetrag).

Bewertung einer Unterkunft als Sachbezug - Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Mai 2022, VI B 73/21
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt ein Abschlag für Mehrfachbelegung voraus, dass das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) auch mehrfach belegt ist. Zu einer Minderung des Werts der Unterkunft (Abschlag für Mehrfachbelegung) berechtigt der Tatbestand des Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft folglich nicht, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist. In Betracht kommt in der Regel aber ein Abschlag wegen Gemeinschaftsunterkunft.
Leitsätze des Beschluss vom 12. Mai 2022:

Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (Anschluss an Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R, BSGE 122, 271, Rz 28).

Anwendung des Rabattfreibetrags bei der Wohnungsüberlassung

Treibt der Arbeitgeber mit der Wohnungsvermietung selbst Handel, so ist der Rabattfreibetrag anwendbar. Da eine Wohnbaugesellschaft ihre Wohnungen überwiegend an fremde Dritte vermietet, wäre die Vermietung an eigene Arbeitnehmer vom Rabattfreibetrag begünstigt. Wird der Rabattfreibetrag angewendet, muss die Bewertung der Wohnung nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgen. Damit ist die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags von einem Drittel nicht möglich.

Es wird der Mietpreis herangezogen, den der Arbeitgeber von betriebfremden Mietern für eine vergleichbare Wohnung verlangt. Auf diesen Preis wird ein Abschlag von 4% angewendet (96%-Regelung). Auf den so ermittelten Preis ist der Rabattfreibetrag anwendbar. Mit der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG scheidet aber die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bzw. ab 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze aus.

Beispiel:

Der Arbeitgeber verlangt für seine Wohnungen einen Mietpreis von 10 € pro Quadratmeter. Die eigenen Arbeitnehmer müssen als Mieter dieser Wohnungen nur 7 € pro Quadratmeter bezahlen.

Berechnung Betrag
Angenommene Wohnungsgröße 80 Quadratmeter
10 € pro Quadratmeter x 80 Quadratmeter 800,00 €
Preisabschlag von 4% 32,00 €
ergibt 768,00 €
gezahlte Miete des Arbeitnehmers (7 € pro Quadratmeter x 80 Quadratmeter) 560,00 €
monatlicher geldwerter Vorteil 208,00 €
jährlicher geldwerter Vorteil (208,00 € x 12 Monate) 2.496,00 €
minus Rabattfreibetrag 1.080,00 €
Steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil 1.416,00 €

Wenn der Arbeitgeber aufgrund des Wahlrechts eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG vornimmt, ist der Bewertungsabschlag von einem Drittel zu berücksichtigen.
Das wäre in diesem Fall auch günstiger.
Monatlicher Mietwert von 800,00 € abzüglich 266,67 € (Bewertungsabschlag 1/3) ergeben 533,33 €
Da die gezahlte Miete des Arbeitnehmers 560,00 € (7 € pro Quadratmeter x 80 Quadratmeter) beträgt, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Zum Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2011 (VI R 65/09).
Leitsätze:

1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).
2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.

Werte seit 2009

Jahr Sachbezugs­wert für freie Unterkunft Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung.
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet, gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
Wohnung Wohnung mit einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
2009 204 € 3,55 € 2,88 €
2010 204 € 3,55 € 2,88 €
2011 206 € 3,59 € 2,91 €
2012 212 € 3,70 € 3,00 €
2013 216 € 3,80 € 3,10 €
2014 221 € 3,88 € 3,17 €
2015 223 € 3,92 € 3,20 €
2016 223 € 3,92 € 3,20 €
2017 223 € 3,92 € 3,20 €
2018 226 € 3,97 € 3,24 €
2019 231 € 4,05 € 3,31 €
2020 235 € 4,12 € 3,37 €
2021 237 € 4,16 € 3,40 €
2022 241 € 4,23 € 3,46 €
2023 265 € 4,66 € 3,81 €
2024 278 € 4,89 € 4,00 €

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