Sachbezugswerte 2023
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2023) stand auf der Tagesordnung der 1029. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 um 7,0 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 10,1 Prozent gestiegen (Quelle: Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Sachbezugswert freie Verpflegung
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 288 Euro monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.
Sachbezugswerte 2023 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
---|---|---|---|---|
monatlich | 60,00 € | 114,00 € | 114,00 € | 288,00 € |
kalendertäglich | 2,00 € | 3,80 € | 3,80 € | 9,60 € |
Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.
Sachbezugswert freie Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 265 Euro monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte.
Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:
.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....
Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 265 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
265 € - 65% (172,25 €) = 92,75 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt,
müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
265 € - 80% (212,00 €) = 53,00 €
Freie Unterkunft - Volljährige Arbeitnehmer
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 265,00 € | 225,25 € |
kalendertäglich | 8,83 € | 7,51 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 159,00 € | 119,25 € |
kalendertäglich | 5,30 € | 3,98 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 132,50 € | 92,75 € |
kalendertäglich | 4,42 € | 3,09 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 106,00 € | 66,25 € |
kalendertäglich | 3,53 € | 2,21 € |
Freie Unterkunft - Jugendliche und Auszubildende
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 225,25 € | 185,50 € |
kalendertäglich | 7,51 € | 6,18 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 119,25 € | 79,50 € |
kalendertäglich | 3,98 € | 2,65 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 92,75 € | 53,00 € |
kalendertäglich | 3,09 € | 1,77 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 66,25 € | 26,50 € |
kalendertäglich | 2,21 € | 0,88 € |
Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2023 mit monatlich 553,00 € (265,00 € + 288,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung
Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2023 gelten folgende
bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,66 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,81 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
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