Sachbezugswerte 2021
Die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung stand auf der Tagesordnung der 997. Sitzung des Bundesrates am 27.11.2020. Der Bundesrat
hat zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 21.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um ein Prozent gestiegen (Quelle: Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung).
Sachbezugswert freie Verpflegung
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 263 € monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.
Sachbezugswerte 2021 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
---|---|---|---|---|
monatlich | 55,00 € | 104,00 € | 104,00 € | 263,00 € |
kalendertäglich | 1,83 € | 3,47 € | 3,47 € | 8,77 € |
Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.
Sachbezugswert freie Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 237 € monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte.
Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:
.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....
Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 237 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
237 € - 65% (154,05 €) = 82,95 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt,
müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
237 € - 80% (189,60 €) = 47,40 €
Volljährige Arbeitnehmer
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 237,00 € | 201,45 € |
kalendertäglich | 7,90 € | 6,72 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 142,20 € | 106,65 € |
kalendertäglich | 4,74 € | 3,56 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 118,50 € | 82,95 € |
kalendertäglich | 3,95 € | 2,77 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 94,80 € | 59,25 € |
kalendertäglich | 3,16 € | 1,98 € |
Jugendliche und Auszubildende
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 201,45 € | 165,90 € |
kalendertäglich | 6,72 € | 5,53 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 106,65 € | 71,10 € |
kalendertäglich | 3,56 € | 2,37 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 82,95 € | 47,40 € |
kalendertäglich | 2,77 € | 1,58 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 59,25 € | 23,70 € |
kalendertäglich | 1,98 € | 0,79 € |
Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2021 mit monatlich 500,00 € (237,00 € + 263,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung
Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2021 gelten folgende bundeseinheitliche
Quadratmeterpreise:
4,16 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,40 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
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