Geplante Sachbezugswerte 2025

Die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024. Die Verordnung enthält die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2025.

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozent, der Wert der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um 1,3 Prozent gestiegen (Quelle: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Geplanter Sachbezugswert freie Verpflegung

Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 333 Euro monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

Sachbezugs­werte 2025 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 69,00 € 132,00 € 132,00 € 333,00 €
kalendertäglich 2,30 € 4,40 € 4,40 € 11,10 €

Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Geplanter Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 282 Euro monatlich (kalendertäglich: 9,40 Euro).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 278 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
282 € - 65% (183,30 €) = 98,70 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
282 € - 80% (225,60 €) = 56,40 €

Freie Unterkunft - Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 282,00 € 239,70 €
kalendertäglich 9,40 € 7,99 €
2 Beschäftigten monatlich 169,20 € 126,90 €
kalendertäglich 5,64 € 4,23 €
3 Beschäftigten monatlich 141,00 € 98,70 €
kalendertäglich 4,70 € 3,29 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 112,80 € 70,50 €
kalendertäglich 3,76 € 2,35 €

Freie Unterkunft - Jugendliche und Auszubildende

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 239,70 € 197,40 €
kalendertäglich 7,99 € 6,58 €
2 Beschäftigten monatlich 126,90 € 84,60 €
kalendertäglich 4,23 € 2,82 €
3 Beschäftigten monatlich 98,70 € 56,40 €
kalendertäglich 3,29 € 1,88 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 70,50 € 28,20 €
kalendertäglich 2,35 € 0,94 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2025 mit monatlich 615,00 € (282,00 € + 333,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2025 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,95 € je Quadratmeter monatlich bzw.
4,05 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)


Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025


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