Geplante Sachbezugswerte 2025
Die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024. Die Verordnung enthält die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2025.
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozent, der Wert der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer
Brennstoffe um 1,3 Prozent gestiegen (Quelle: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Geplanter Sachbezugswert freie Verpflegung
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 333 Euro monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.
Sachbezugswerte 2025 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
---|---|---|---|---|
monatlich | 69,00 € | 132,00 € | 132,00 € | 333,00 € |
kalendertäglich | 2,30 € | 4,40 € | 4,40 € | 11,10 € |
Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Geplanter Sachbezugswert freie Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 282 Euro monatlich (kalendertäglich: 9,40 Euro).
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:
.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....
Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 278 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
282 € - 65% (183,30 €) = 98,70 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
282 € - 80% (225,60 €) = 56,40 €
Freie Unterkunft - Volljährige Arbeitnehmer
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 282,00 € | 239,70 € |
kalendertäglich | 9,40 € | 7,99 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 169,20 € | 126,90 € |
kalendertäglich | 5,64 € | 4,23 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 141,00 € | 98,70 € |
kalendertäglich | 4,70 € | 3,29 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 112,80 € | 70,50 € |
kalendertäglich | 3,76 € | 2,35 € |
Freie Unterkunft - Jugendliche und Auszubildende
Belegung der Unterkunft | Zeitraum | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
---|---|---|---|
1 Beschäftigten | monatlich | 239,70 € | 197,40 € |
kalendertäglich | 7,99 € | 6,58 € | |
2 Beschäftigten | monatlich | 126,90 € | 84,60 € |
kalendertäglich | 4,23 € | 2,82 € | |
3 Beschäftigten | monatlich | 98,70 € | 56,40 € |
kalendertäglich | 3,29 € | 1,88 € | |
mehr als 3 Beschäftigten | monatlich | 70,50 € | 28,20 € |
kalendertäglich | 2,35 € | 0,94 € |
Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2025 mit monatlich 615,00 € (282,00 € + 333,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung
Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2025 gelten folgende
bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,95 € je Quadratmeter monatlich bzw.
4,05 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
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