Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Zahlen zur Lohnsteuer (Übersicht)

Hier finden Sie die wichtigsten Zahlen des Lohnsteuer-Verfahrens.

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG).
Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei (R 3.11 Lohnsteuer-Richtlinien).
Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird (Besondere Zuwendungen).


In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt (§ 3 Nr. 11a EStG; Corona-Sonderzahlungen).


Steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Nr. 25 EStG i.V.m. § 56 Infektionsschutzgesetz).
Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz
Verdienstausfall durch Kinderbetreuung aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung


Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr (250 € pro Monat) steuer- und beitragsfrei (bis 2020 waren es 2.400 € pro Jahr).
Die § 3 Nr. 26 EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit. Weitere Informationen zu Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten.


Einnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 840 € pro Jahr steuer- und beitragsfrei (bis 2020 waren es 720 €).
Die § 3 Nr. 26a EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit. Weitere Informationen zu Einnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.


Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 (§ 3 Nr. 28a EStG i.V.m. § 106 SGB III)
Die § 3 Nr. 28a EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit (Zuschuss zum Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit).


Werbungskosten bei Heimarbeitern
§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, R 9.13 Lohnsteuer-Richtlinien

(2) Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen den Prozentsatz für bestimmte Gruppen von Heimarbeitern an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die Vorschrift konnte erstmals im Jahr 2008 angewendet werden. Voraussetzungen:

  • Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht.
  • Die Leistungen dienen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben.
  • Der Betrag von 600 € (500 € bis 2019) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr wird nicht überschritten.
  • Die Leistung genügt hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nummer 34a EStG)

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde Arbeitgebern mit Wirkung ab 01.01.2015 die Möglichkeit geschaffen, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten.
§ 3 Nr. 34a EStG:

Steuerfrei sind
.....
34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
  1. an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
  2. zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;

Da die unter Punkt a genannten Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen gezahlt werden, handelt es sich steuerlich um einen Sachbezug. Eine Höchstbetragsgrenze ist vom Gesetz für diesen Sachbezug nicht vorgesehen.

Die unter Punkt b genannten Leistungen sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Freibetrag).


Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind steuerfrei bis 1.080 €.
§ 3 Nr. 38 EStG:

Steuerfrei sind
.....
38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;

Bestes Beispiel ist hier das Kundenbindungsprogramm einer Fluggesellschaft. Der Arbeitnehmer der viel im Auftrag seines Arbeitgebers fliegt, erhält Prämien von der Fluggesellschaft. Diese Prämien stellen beim Arbeitnehmer aber einen geldwerten Vorteil dar.

Weitere Informationen zu Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen


Freibetrag für Vermögensbeteiligungen. Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber.
Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € (§ 19a EStG) und vom 01.04.2009 bis 30.06.2021 360 € pro Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG).
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen im § 3 Nr. 39 EStG von 360 € auf 1.440 € pro Jahr angehoben (Fondsstandortgesetz).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen im § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 € auf 2.000 € pro Jahr angehoben (Zukunftsfinanzierungsgesetz).
Weitere Informationen zu Vermögensbeteiligungen


Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).


Pauschaler monatlicher Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (§ 3 Nr. 50 EStG und BMF-Schreiben vom 29.09.2020)
Ab dem 01.01.2021 gelten folgende monatliche Pauschalen, die als Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können (für vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten):

  1. mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    30 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
    15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
  2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    70 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
    35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8

Pauschaler Auslagenersatz für berufliche Telekommunikationsaufwendungen (§ 3 Nr. 50 EStG und R 3.50 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien)
Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.


Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei bis jährlich 2% Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (Wert von 2014 bis 2019). Ab 2020 erhöht sich der Wert auf 3% und ab 2025 auf 4%.
§ 3 Nr. 56 EStG:

Steuerfrei sind
.....
56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
.....

Diese Regelung ist durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getreten. Betroffen sind hauptsächlich Beiträge im öffentlichen Dienst zu einer Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK).

Für 2013 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 696 € (1% von 69.600 €).
Für 2014 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.428 € (2% von 71.400 €).
Für 2015 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.452 € (2% von 72.600 €).
Für 2016 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.488 € (2% von 74.400 €).
Für 2017 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.524 € (2% von 76.200 €).
Für 2018 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.560 € (2% von 78.000 €).
Für 2019 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 1.608 € (2% von 80.400 €).
Für 2020 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.484 € (3% von 82.800 €).
Für 2021 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.556 € (3% von 85.200 €).
Für 2022 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.538 € (3% von 84.600 €).
Für 2023 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.628 € (3% von 87.600 €).
Für 2024 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.718 € (3% von 90.600 €).


Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
§ 3 Nr. 63 EStG:

Steuerfrei sind
.....
63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
.....

Für 2017 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 3.048 € (4% von 76.200 €). Das sind 254 € monatlich.
Für 2018 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 6.240 € (8% von 78.000 €). Das sind 520 € monatlich.
Ab 2018 kommt es zur Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer.
Weitere 1.800 Euro sind bis 2017 zusätzlich steuerfrei möglich. Allerdings nur dann, wenn keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG vorgenommen wird und die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Der seit 01.01.2005 geltende zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird ab 2018 aufgehoben.
Für 2019 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 6.432 € (8% von 80.400 €). Das sind 536 € monatlich.
Für 2020 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 6.624 € (8% von 82.800 €). Das sind 552 € monatlich.
Für 2021 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 6.816 € (8% von 85.200 €). Das sind 568 € monatlich.
Für 2022 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 6.768 € (8% von 84.600 €). Das sind 564 € monatlich.
Für 2023 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 7.008 € (8% von 87.600 €). Das sind 584 € monatlich.
Für 2024 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 7.248 € (8% von 90.600 €). Das sind 604 € monatlich.

Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG:
Höchstbetrag: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Höchstens jedoch zehn Kalenderjahre.
Für 2018 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 31.200 € (4% von 78.000 € x 10).
Für 2019 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 32.160 € (4% von 80.400 € x 10).
Für 2020 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 33.120 € (4% von 82.800 € x 10).
Für 2021 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 34.080 € (4% von 85.200 € x 10).
Für 2022 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 33.840 € (4% von 84.600 € x 10).
Für 2023 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 35.040 € (4% von 87.600 € x 10).
Für 2024 beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 36.240 € (4% von 90.600 € x 10).

Nachholung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG:
Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Höchstens jedoch zehn Kalenderjahre.
Für 2018 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 62.400 € (8% von 78.000 € x 10).
Für 2019 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 64.320 € (8% von 80.400 € x 10).
Für 2020 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 66.240 € (8% von 82.800 € x 10).
Für 2021 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 68.160 € (8% von 85.200 € x 10).
Für 2022 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 67.680 € (8% von 84.600 € x 10).
Für 2023 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 70.080 € (8% von 87.600 € x 10).
Für 2024 beträgt der Höchstbetrag für Nachzahlungen 72.480 € (8% von 90.600 € x 10).

Ausführliche Informationen zur betrieblichen Altersversorgung


Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):

Zeit Wert
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 125 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 % des Grundlohns

Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% oder 40% kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.

Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.

Übersicht zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


Freigrenze für Sachbezüge
Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer unterwirft. Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt, unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 50 € (inkl. USt) liegt (bis 31.12.2021 waren es 44 €).

Anwendung der sog. Bagatellgrenze


Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 EStG und Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend.

Sachbezugswerte für 2024:

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 278 Euro monatlich (13 Euro mehr als 2023).
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 313 Euro monatlich (25 Euro mehr als 2023).
Sachbezugs­werte 2024 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 65,00 € 124,00 € 124,00 € 313,00 €
kalendertäglich 2,17 € 4,13 € 4,13 € 10,43 €

Ausführliche Informationen zur Bewertung von Sachbezügen


Bewertungsabschlag für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG)
Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Dieser gesetzliche Bewertungsabschlag (in Höhe eines Drittels vom ortsüblichen Mietwert) wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile.
Berechnung des geldwerten Vorteils bei Wohnungsüberlassung und freier Unterkunft


Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG)
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Reisekosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG)

Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können folgende pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer höchstens angesetzt werden:

Pauschale Kilometersätze Bis 31.12.2013 Ab 01.01.2014
Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW
Mitnahmeentschädigung für jede weitere Person
0,30 €/km
0,02 €/km
0,30 €/km
keine Mitnahmeentschädigung mehr
Benutzung Motorrad (oder Motorroller)
Mitnahme einer Person
0,13 €/km
0,01 €/km
für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 €/km
keine Mitnahmeentschädigung mehr
Benutzung Moped (oder Mofa) 0,08 €/km
Benutzung Fahrrad 0,05 €/km entfallen

Eine Pauschale für die Mitnahme von weiteren Personen ist ab 2014 nicht mehr vorgesehen.

Ausführliche Informationen zu Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten


Verpflegungsmehraufwendungen Inland

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber das steuerliche Reisekostengesetz erheblich geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 gab es eine Anhebung der Pauschalen ab 2020. Für Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende Pauschbeträge steuerfrei ersetzt werden:

Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag ab 01.01.2014
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Regelung im § 9 Abs. 4a EStG
Pauschbetrag ab 01.01.2020
Jahressteuergesetz 2019
Regelung im § 9 Abs. 4a EStG
24 Stunden 24 Euro 28 Euro
mehr als 8 Stunden 12 Euro 14 Euro

Ab 2014 wird statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (12 Euro und 24 Euro) eingeführt (Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro). Der Pauschbetrag von 12 Euro bzw. 14 Euro ab 2020 wird bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt. Dieser Betrag gilt ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.

Ausführliche Informationen zu Verpflegungsmehraufwendungen


Übernachtungskosten (R 9.7 LStR; Lohnsteuer-Richtlinien)

Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen

  • in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Hotelrechnung), oder
  • bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro pro Übernachtung.

Ausführliche Informationen zu Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten


Auslandsreisekosten

Bei Auslandsreisen können die Fahrtkosten, Flugkosten und die Nebenkosten ebenso wie bei Inlandsreisen in der nachgewiesenen Höhe lohnsteuerfrei ersetzt werden. Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, gelten die gleichen Kilometersätze wie bei Inlandsreisen.

Ein steuerfreier Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ist wie bei Inlandsreisen nur noch in Form von festen Pauschbeträgen möglich. Für die einzelnen Länder sind die maßgebenden Auslandstagegelder festgelegt.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht dazu jedes Jahr ein Schreiben und eine Übersicht.

Ausführliche Informationen zu Auslandsreisekosten


Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

Es gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € je Entfernungskilometer.

Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Werte:

  • Regelung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 (ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)
    0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 €
  • Regelung ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 (ursprünglich vom 01.01.2024 bis 31.12.2026)
    0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €

Ausführliche Informationen zum Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Ab 2014 wurde der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.


Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)

Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung

Die tatsächlichen Fahrkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort (eigener Hausstand) können steuerfrei ersetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug benutzt, können die für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze steuerfrei gezahlt werden. Das wären bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.

Die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung können steuerfrei ersetzt werden (bei einem PKW 0,30 € pro Entfernungskilometer).

Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Werte:

  • Regelung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 (ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)
    0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 €
  • Regelung ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 (ursprünglich vom 01.01.2024 bis 31.12.2026)
    0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €

Diese Erhöhung gilt auch für die wöchentliche Familienheimfahrt.


Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:

Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag ab 01.01.2014
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Pauschbetrag ab 01.01.2020
Jahressteuergesetz 2019
24 Stunden 24 Euro 28 Euro
Erste und letzte Fahrt sowie An- und Abreisetag bei wöchentlicher Heimfahrt (Familienheimfahrten bzw. Wochenendheimfahrten) ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. 12 Euro 14 Euro

Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen (höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat) oder bis zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen.

  • in den ersten 3 Monaten können pauschal 20 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden
  • nach den ersten 3 Monaten können pauschal nur noch 5 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden (gilt zeitlich unbegrenzt; die früher geltende Zweijahresfrist ist weggefallen)

Die Pauschbeträge dürfen durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt.

Ausführliche Informationen zur doppelten Haushaltsführung


Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wurde im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG beträgt 102 €.


Kinderbetreuungskosten

Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 können alle Eltern ab 2012 Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Dazu wurde der § 9c EStG aufgehoben und der § 10 EStG geändert.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung bis zum 31.12.2024):

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
....
  1. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ab 1. Januar 2025 neu geregelt.
Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 Euro je Kind auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung ab 01.01.2025):

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
....
  1. 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 800 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;

Die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.


Fehlgeldentschädigungen (§ 19 EStG und R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR)

Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind bis 16 Euro im Monat steuerfrei


Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (§ 19 EStG und R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR)

Begrifflich liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Übliche Sachleistungen sind bis 110 € (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person steuerfrei (Freigrenze).
Ausführliche Informationen zum Thema bei Betriebsveranstaltungen


Betriebsveranstaltungen (§ 19 EStG)

Übliche Sachleistungen sind bis 110 € (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person steuerfrei (Freibetrag).
Ab 2015 wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag von 110 Euro.
Die geplante Anhebung des Freibetrags von 110 Euro auf 150 Euro ab 01.01.2024 wurde im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gestrichen.
Ausführliche Informationen zu Betriebsveranstaltungen


Aufmerksamkeiten (§ 19 EStG und R 19.6 LStR)

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn folgendes zutrifft:

  • Der Wert der Sachzuwendung beträgt maximal 60 € (inklusive Mehrwertsteuer). Bis 31.12.2014 waren es maximal 40 €.
  • Die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. Die 60 € (bis 31.12.2014 40 €) sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60 € (bis 31.12.2014 maximal 40 €) steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z. B. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat).
  • Gutscheine die auf maximal 60 € (bis 31.12.2014 maximal 40 €) ausgestellt sind, werden wie Sachzuwendungen behandelt. Der Gutschein darf aber nur zum Bezug von Sachwerten berechtigen.

Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

Als Aufmerksamkeit zählt auch ein so genanntes "Arbeitsessen", das der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. betriebliche Besprechung oder angeordnete längere Arbeitszeit), zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlässt und dessen Wert die Grenze von 60 € (bis 31.12.2014 die Grenze von 40 €) nicht überschreitet.
Ausführliche Informationen zu Aufmerksamkeiten


Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 EStG)

Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zu versteuern. Begünstigt hiervon sind insbesondere Beamtenpensionäre und Betriebsrentner sowie deren Hinterbliebene. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des bisher geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden stufenweise abgebaut.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.

Ausführliche Informationen zum Versorgungsfreibetrag mit Werten von 2005 bis 2058.


Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Es erfolgt keine Eintragung vom Finanzamt. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet.
Die Berechnung erfolgt über einen Prozentsatz vom Arbeitslohn. Zusätzlich gibt es einen Höchstbetrag. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden stufenweise abgebaut.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.

Ausführliche Informationen zum Altersentlastungsbetrag mit Werten von 2005 bis 2058.


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro ab 2023. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.

Der Entlastungsbetrag erhöhte sich ab 2020 um 2.100 Euro auf 4.008 Euro (ursprünglich nur befristet auf die Jahre 2020 und 2021).
Über die Steuerklasse II wurde für die Jahre 2020 und 2021 nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wurde als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfasst.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfristet und gilt damit dauerhaft. Damit wird ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.


Lohnsteuerpauschalierung

Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für:

Zuwendung Rechtliche Grundlage Pauschalierungssatz
Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen § 37a EStG 2,25%
Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Sachzuwendungen bis zum Höchstbetrag von 10.000 € § 37b EStG 30,00%
Mahlzeiten § 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen § 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen
Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Beihilfen insgesamt pro Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen.
§ 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse § 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zur beruflichen Internetnutzung des privaten PC des Arbeitnehmers § 40 Abs. 2 EStG
R 40.2 LStR
25,00%
Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (Regelung gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2030). § 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Pauschalierungsfähig bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann.
§ 40 Abs. 2 EStG 15,00%
Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Job-Tickets: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Das Job-Ticket ist ein Firmen-Ticket, das Unternehmen, Verwaltungen Behörden etc. bei Verkehrsunternehmen erwerben können und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Fahrten mit Bus und Bahn zur Verfügung stellen. Es wird vom Arbeitgeber an jeden Mitarbeiter ausgegeben. Ab 2019 sind Jobtickets steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Es erfolgt aber eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Ab 18.12.2019 gibt es eine neue Pauschalbesteuerung mit 25% ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 EStG). Die neue Pauschalierungsvorschrift tritt als Alternative neben die Steuerbefreiung.
§ 40 Abs. 2 EStG 25,00%
Bei einem Firmenwagen zur privaten Nutzung können die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann, pauschal versteuert werden. § 40 Abs. 2 EStG 15,00%
Kurzfristig Beschäftigte § 40a Abs. 1 EStG 25,00%
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5% (in Privathaushalten) ist Voraussetzung.
§ 40a Abs. 2 EStG 2,00%
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Kein pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5%.
§ 40a Abs. 2a EStG 20,00%
Kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte) in der Land- und Forstwirtschaft § 40a Abs. 3 EStG 5,00%
Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse § 40b Abs. 1 EStG 20,00%
Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde (Altfälle). § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 52 Abs. 52b EStG 20,00%
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung § 40b Abs. 3 EStG 20,00%

Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge bis 1.000 € pro Jahr (§ 40 Abs. 1 EStG).

Weitere Informationen zum Verfahren


Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 EStG)

  • Anmeldezeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
  • Anmeldezeitraum ist das Vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 5.000 €, aber mehr als 1.080 € betragen hat.
  • Anmeldezeitraum ist der Monat, wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr mehr als 5.000 € betragen hat.

Der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wurde ab dem 01.01.2015 von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.
Der Grenzwert für die Abgabe einer vierteljährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wurde ab dem 01.01.2017 von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.

Weitere Informationen zur Lohnsteueranmeldung


Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 EStG)

  • Fördersatz 30 %
  • Mindestanlagebetrag 240 €
  • Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis 960 €
  • Förder-Höchstbetrag 288 € (30 Prozent von 960 €)
  • Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
    • 30.900 € bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum
    • 2.575 € bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum
    • 600,84 € bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum
    • 85,84 € bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum

Weitere Informationen zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern ab 2018


Solidaritätszuschlag (§ 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995)

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen (starke Anhebung der Freigrenze).
Weitere Informationen zum Solidaritätszuschlag


Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz)

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80 000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
....

Weitere Informationen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer


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