Freibeträge für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten

Aktuelles

Änderung R 3.26 (Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten) in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023
In Absatz 9 (Verluste aus ehrenamtlicher Tätigkeit) erfolgt die Klarstellung, dass Verluste bzw. Werbungskosten-Überschüsse aus ehrenamtlicher Tätigkeit anerkannt werden können, wenn die Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird.


Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2020 zu - Gesetz kann damit wie geplant in Kraft treten
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt.
Die Übungsleiterpauschale wird ab 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
Die Ehrenamtspauschale wird ab 1. Januar 2021 von 720 Euro auf 840 Euro angehoben.
Mit der Anhebung der Übungsleiterpauschale im § 3 Nr. 26 EStG ergibt sich über den Bezug im § 3 Nr. 26b EStG auch ein höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2021.


Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 haben ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz).

Grundsätzliches

Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zuzustimmen. Es ist die Zusammenführung der Gesetzentwürfe zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts.

Diese Seite behandelt den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG, den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG und den höheren Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2011

Die Nebenberuflichkeit ist im BMF-Schreiben "Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG" vom 21.11.2014 definiert.
Auszug:

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nummer 26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.

Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.

Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen; d. h., unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata (z. B. monatlich 250 Euro bzw. 70 Euro) oder en bloc ausgeschöpft wird (vgl. Beispiel 11). Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 Euro bzw. 840 Euro nur entsprechend reduziert ausschöpfen (vgl. Beispiel 12). Sofern der Steuerfreibetrag en bloc berücksichtigt wird, liegt eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vor, wenn dieser ausgeschöpft ist (vgl. Beispiel 11).

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Beispiel 13).

Die bis zu 3.000 Euro steuerfreien Einnahmen für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit ist bei einer anteiligen Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 250 Euro im Monat in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze möglich.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Dies gilt entsprechend für die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (70 Euro im Monat). Für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke wäre ein Arbeitsentgelt von 70 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze möglich.

Geringfügigkeitsgrenze vom 01.10.2022 bis 31.12.2023: 520 Euro
Geringfügigkeitsgrenze 2024: 538 Euro
Geringfügigkeitsgrenze 2025: 556 Euro

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale - Erhöhung von 2.400 € auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021)

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde der Höchstbetrag zum 01.01.2013 von 2.100 € auf 2.400 € erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021.

§ 3 Nr. 26 EStG:

Steuerfrei sind
  1. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Damit werden 4 Grundvoraussetzungen definiert:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt).
  • Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung erfolgen.
  • Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten (begünstigte Tätigkeiten) sind damit bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr (250 € pro Monat) steuer- und beitragsfrei:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

R 3.26 Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien (Auszug):

Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein bzw. als ehrenamtlich tätiger Betreuer, Vormund oder Pfleger; ggf. ist § 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG anzuwenden.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird (R 3.26 Abs. 8 Lohnsteuer-Richtlinien).
Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuer-Richtlinien).

Werbungskostenabzug im Veranlagungsverfahren
Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist (R 3.26 Abs. 9 Lohnsteuer-Richtlinien).
Der Bundesfinanzhof hat aber in mehreren Urteilen entschieden, dass Verluste aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Steuerfreibetrag von 2400 € jährlich nicht übersteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit nicht als sog. Liebhaberei anzusehen ist. Es muss also eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Leitsätze des Urteils vom 20.11.2018, VIII R 17/16:

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271).

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Der § 1 Absatz 1 Nr. 16 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) regelt die Beitragsfreiheit:

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
....
  1. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.

Die Regelung zur Beitragsfreiheit war bis zum 21.04.2015 im § 14 Abs. 1 SGB IV geregelt. Mit dem 5. SGB IV-ÄndG kam es zur Änderung.
Auszug aus der Begründung:

Nach § 17 Viertes Buch werden die steuerfreien Einnahmen, die auch als beitragsfreie Einnahmen in der Sozialversicherung gelten, in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Entsprechend dieser Systematik wird die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 3 Viertes Buch ohne inhaltliche Veränderung in die Sozialversicherungsentgeltverordnung übertragen (siehe Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c).

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern

Dazu haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 23./24.11.2011 Stellung genommen. Auszug:

In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 175 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 175 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Minijob-Zentrale zu melden.
Hingewiesen wird darauf, dass der in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 175 EUR im Monat in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtliche tätige Übungsleiter gewählt wurde; es handelt sich hier jedoch nicht um einen Entgeltfreibetrag. Wird der Grenzbetrag überschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Wert von 175 EUR im Monat übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung bzw. Zuwendung.

Im Besprechungsergebnis vom 13.03.2013 wurden die Auswirkungen der Anhebung des Steuerfreibetrags auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern dargestellt. Auszug:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2013 von 2.100 EUR auf 2.400 EUR angehoben; dies entspricht einem monatlichen Freibetrag von 200 EUR. Infolge dieser Änderung wird auch der für die Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport maßgebende Entgeltbetrag auf 200 EUR im Monat angehoben.

Ab 2013 gilt damit ein Betrag von 200 Euro im Monat (Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG).
Ab 2021 gilt damit ein Betrag von 250 Euro im Monat (Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG).

R 3.26 (Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten) in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Absatz 9

(9) Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur möglich, soweit die Ausgaben die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit übersteigen. Dadurch entstehende Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse können anerkannt werden, wenn die Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird. Übersteigen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den steuerfreien Höchstbetrag, ist der den Höchstbetrag übersteigende Teil der Ausgaben gem. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG abweichend von § 3c Abs. 1 EStG voll abziehbar. In Arbeitnehmerfällen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG (sogenannte Ehrenamtspauschale - Erhöhung von 720 € auf 840 Euro ab 1. Januar 2021)

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde der Höchstbetrag zum 01.01.2013 von 500 € auf 720 € erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung von 720 Euro auf 840 Euro ab 1. Januar 2021.

§ 3 Nr. 26a EStG:

Steuerfrei sind
26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Damit werden 3 Grundvoraussetzungen definiert:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt).
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung erfolgen.
  • Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Dieser Freibetrag wurde erst 2007 eingeführt. Er ist für Personen gedacht, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein tätig sind, aber nicht unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (Freibetrag von 3.000 € ab 01.01.2021) fallen. Das betrifft in erster Linie Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Ordner und Platzwarte.

Der § 1 Absatz 1 Nr. 16 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) regelt die Beitragsfreiheit.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten mit Urteil vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) fortgeführt. Für die Beurteilung der Tätigkeit wurden neue Grundsätze aufgestellt:

  • Die fehlende Beschränkung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf Repräsentationsaufgaben begründet nicht die Annahme einer Beschäftigung. Ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit.
  • Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit.
  • Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten.

Über die funktionale Selbstverwaltung hinaus findet das Urteil keine Anwendung.

Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger

Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern wurde für ihre Aufwandsentschädigungen ab 01.01.2011 eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 € pro Jahr gewährt.
Ab 2013 waren es 2.400 € (Änderung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz).

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im § 3 Nr. 26 EStG.
Damit ergibt sich über den Bezug im § 3 Nr. 26b EStG auch ein höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2021.

Der neue § 3 Nr. 26b EStG enthält folgendes:

Steuerfrei sind
26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;

Bis 2010 kam lediglich der Steuerfreibetrag von 500 € in Betracht. Alle Aufwandsentschädigungen von mehr als 500 € mussten versteuert werden. Mit der neuen Regelung wurde die Schlechterstellung gegenüber den Übungsleitern abgeschafft.


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