Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Lohnformen
Grundsätzliches
Löhne lassen sich in Grundlöhne, Ergänzende Löhne, Löhne ohne Leistung und sonstige Entlohnungsbestandteile einteilen.
Hier wird nicht der Begriff des Grundlohns aus dem § 3b EStG behandelt. Dort geht es um eine Besonderheit bei der Beitragsfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dabei ist der Grundlohn als laufender Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, definiert.
Lohnformen von Grundlöhnen sind:
Zu den Ergänzenden Löhnen zählen:
- Zuschläge und Zulagen
- Gratifikationen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumsgratifikationen, ...)
- Prämien
- Zuwendungen (Werkswohnung, Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüsse, VWL, ...)
Löhne ohne Leistung fallen in folgenden Fällen an:
- Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall
- Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) während des Urlaubs
- Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) an gesetzlichen Feiertagen
- Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei einer Arbeitsverhinderung
- Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei einem Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz
Zu den sonstigen Entlohnungsbestandteilen zählen:
- Provisionen
- Tantiemen
- Beteiligungen
Zeitlohn
Grundlage der Entlohnung ist die Arbeitszeit. Es wird ein Lohnsatz pro Zeiteinheit gezahlt. In der Praxis bedeutsam sind:
- Stundenlohn für Arbeiter
- Monatslohn (Höhe berücksichtigt aber die Arbeitstage pro Monat) für Arbeiter
- Monatslohn (Gehalt) der Angestellten. Die Arbeitstage haben keinen Einfluss auf die Höhe.
Löhne die sich auf andere Zeiträume wie Woche oder Arbeitstag beziehen sind unüblich.
Bei einem Zeitlohn besteht in der Regel kein unmittelbarer Leistungsbezug.
Akkordlohn
Beim Akkordlohn bestimmt die erbrachte Menge die Höhe des Lohnes. Es besteht damit ein unmittelbarer Leistungsbezug.
Die in der Vergangenheit große Bedeutung des Akkordlohnes ist rückläufig.
Nach § 11 Abs. 6 Mutterschutzgesetz darf eine schwangere Frau Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, nicht ausüben.
Nach § 12 Abs. 5 Mutterschutzgesetz darf eine stillende Frau Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, nicht ausüben.
Nach § 23 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche keine Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, verrichten. Ausnahmen bestehen, wenn die Akkordarbeit für die Ausbildung erforderlich ist. Der Schutz des Jugendlichen muss durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein.
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren.
Die Anwendbarkeit der Akkordentlohnung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die Arbeitskraft muss die Leistungsmenge unmittelbar beeinflussen können.
- Der Ablauf der Arbeit ist bekannt, gleichartig und regelmäßig wiederkehrend. Die Arbeitzeit und die Arbeitsergebnisse sind leicht und genau messbar. Man spricht auch von der Akkordfähigkeit der Arbeit.
- Der Arbeitsablauf darf keine Mängel aufweisen und muss nach entsprechender Übung und Einarbeitungszeit sicher beherrschbar sein. Man spricht auch von der Akkordreife der Arbeit.
Bestandteile des Akkordlohnes:
Mindestlohn Entspricht dem vergleichbaren Zeitlohn bei Normalleistung |
Akkordzuschlag Wird als Prozentsatz des Mindestlohns angegeben. Üblich sind 15% bis 25%. |
Mindestlohn und Akkordzuschlag ergeben den Akkordrichtsatz. |
Der Akkordrichtsatz wird bei Normalleistung gezahlt. Bei Minderleistung wird ein geringerer und bei Mehrleistung ein höherer Betrag als der Akkordrichtsatz gezahlt. Heute wird in den Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen ein Akkordlohn mit garantiertem Mindestlohn vereinbart. Hierbei geht der Akkordlohn beim Unterschreiten einer bestimmten Mindestleistung automatisch in den Zeitlohn über. Die Höhe des Mindestlohns kann zwischen dem vergleichbaren Zeitlohn bei Normalleistung und dem Akkordrichtsatz liegen.
Gestaltung des Akkordlohns als Zeitakkord oder Stückakkord (Geldakkord)
Beispiel:
Der Zeitlohn soll 15 Euro/Stunde betragen.
Die Normalleistung soll 10 Stück/Stunde betragen.
Damit ergibt sich eine Vorgabezeit von 6 Minuten pro Stück.
Der Akkordzuschlag soll 20% betragen.
Damit beträgt der Akkordrichtsatz 18 Euro (15 Euro + 15 Euro * 20%).
Der Mitarbeiter soll 12 Stück/Stunde schaffen.
Formen des Akkordlohns:
Zeitakkord (gebräuchlichere Form) | Stückakkord (Geldakkord) |
---|---|
Grundlage ist eine Vorgabezeit Das wären in unserem Beispiel 6 Minuten pro Stück. |
Geldbetrag pro Stück wird vorgegeben (Akkordsatz) Das wäre in unserem Beispiel 1,80 Euro pro Stück. Akkordsatz = Akkordrichtsatz / Normalleistung 18 Euro / 10 Stück = 1,80 Euro pro Stück |
Akkordlohn = Menge * Vorgabezeit * Minutenfaktor Minutenfaktor = Akkordrichtsatz / 60 |
Akkordlohn = Menge * Akkordsatz |
Minutenfaktor = 0,3 Euro (18 Euro / 60) Akkordlohn = 12 Stück/Stunde * 6 Minuten/Stück * 0,3 Euro/Minute |
Akkordlohn = 12 Stück/Stunde * 1,80 Euro pro Stück |
21,60 Euro/Stunde | 21,60 Euro/Stunde |
Gestaltung des Akkordlohns als Einzelakkord oder Gruppenakkord
Beim Einzelakkord wird die Lohnvereinbarung zwischen Unternehmungsleitung und dem einzelnen Arbeiter in Bezug auf die Leistungsmenge pro Zeiteinheit getroffen. Er ist die überwiegend verwendete Form bei einer Akkordentlohnung.
Bei bestimmten Fertigungsmethoden ist der Einzelakkord aber nicht anwendbar. Die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer ist notwendig zur Verbesserung der Ausbringungsmenge. Die Messbarkeit und/oder die Zurechenbarkeit auf einen Arbeitnehmer sind entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. Es wird das Ergebnis der gesamten Gruppe bewertet und anteilsmäßig auf die einzelnen Gruppenmitglieder verteilt. Diese Form der der Akkordentlohnung nennt man Gruppenakkord.
Prämienlohn
Der Prämienlohn ist eine erfolgsabhängige Entlohnungsform, bei der für Leistungen, die über der Vorgabe liegen, Zusatzentgelte bezahlt werden.
Der Prämienlohn verdrängt durch die zunehmende Automatisierung der Fertigungsprozesse den Akkordlohn. Mit dem Prämienlohn lassen sich auch andere Kriterien als die Menge als Mehrleistung berücksichtigen (z. B. Qualität). Prämien sind psychologisch wirksam, wenn sie von einer Größe abhängig sind, die der Mitarbeiter beeinflussen kann.
Der Prämienlohn besteht damit aus einem leistungsunabhängigen Teil (Grundlohn) und einem leistungsabhängigen Teil (Prämie).
Prämienlohnsysteme:
- Prämienlohn nach Halsey
Der Arbeitnehmer erhält einen Teil des durch höhere Arbeitsleistung ersparten Lohnes als Prämie ausbezahlt. Die Prämie hängt von der absoluten Zeitersparnis ab, wodurch die Prämienkurve linear verläuft. - Prämienlohn nach Rowan
Der Arbeitnehmer erhält eine Prämie nach dem Prozentanteil, um den er die Vorgabezeit unterschritten hat. Die Prämie weist damit einen degressiven Verlauf auf. - Prämienlohn nach Taylor
- Prämienlohn nach Bedaux
Beispiel zum Prämienlohn nach Halsey:
Der Zeitlohn soll 15 Euro/Stunde betragen. Dieser ist garantiert. Eine Minderleistung führt also nicht zu einem
niedrigeren Stundenlohn als der garantierte Zeitlohn.
Der Prämiensatz auf die ersparte Arbeitszeit soll 50% betragen.
Die Vorgabezeit für ein Projekt soll 10 Stunden betragen.
Für folgende benötigte Zeiten gilt:
Benötigte Zeit | Ersparte Zeit | Prämie = Ersparte Zeit * Stundenlohn * 50% |
Lohn pro Stunde = (Benötigte Zeit * Stundenlohn + Prämie) / Benötigte Zeit |
---|---|---|---|
10 Stunden | 0 Stunden | 0,00 Euro | 15,00 Euro |
9 Stunden | 1 Stunde | 7,50 Euro | 15,83 Euro |
8 Stunden | 2 Stunden | 15,00 Euro | 16,88 Euro |
Beispiel zum Prämienlohn nach Rowan:
Der Zeitlohn soll 15 Euro/Stunde betragen. Dieser ist garantiert. Eine Minderleistung führt also nicht zu einem
niedrigeren Stundenlohn als der garantierte Zeitlohn.
Bei dieser Lohnform erhält der Arbeiter eine Prämie nach dem Prozentanteil, um den er die Vorgabezeit unterschritten hat. Die Prämie ist damit variabel, und zwar bei geringer
Unterschreitung der Vorgabezeit hoch, und bei höherer Unterschreitung der Vorgabezeit niedriger. Der Stundenlohn wächst jedoch linear an.
Die Vorgabezeit für ein Projekt soll 10 Stunden betragen.
Für folgende benötigte Zeiten gilt:
Benötigte Zeit | Ersparte Zeit | Prämie in Prozent | Prämie = Ersparte Zeit * Stundenlohn * Prämie in Prozent |
Lohn pro Stunde = (Benötigte Zeit * Stundenlohn + Prämie) / Benötigte Zeit |
---|---|---|---|---|
10 Stunden | 0 Stunden (0%) |
- | 0,00 Euro | 15,00 Euro |
9 Stunden | 1 Stunde (10%) |
90% | 13,50 Euro | 16,50 Euro |
8 Stunden | 2 Stunden (20%) |
80% | 24,00 Euro | 18,00 Euro |
Pensumlohn
Der Pensumlohn ist eine Weiterentwicklung der drei klassischen Lohnformen. Er stellt auch eine erfolgsabhängige Entlohnungsform dar.
Der Pensumlohn besteht aus einem leistungsunabhängigen Teil (Grundlohn) und einem leistungsabhängigen Teil (Pensumanteil). Es gilt also:
Pensumlohn = Grundlohn + Pensumanteil
Es steht aber nicht die gegenwärtig erbrachte tatsächliche Leistung im Vordergrund. Der Pensumanteil bezieht sich auf die zukünftig zu erwartende
Leistung. Der Planungszeitraum beträgt häufig zwei bis drei Monate.
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