Arbeitgeber - Arbeitgeberbegriff - Pflichten - Haftung
Aktuelles
Bürokratieentlastungsgesetz IV - Wegfall von Aushangpflichten
Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundesrat hatte am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.
Es tritt zu einem großen Teil am 01.01.2025 in Kraft.
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz müssen nicht mehr zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt werden. Es reicht, wenn die Gesetze über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.
Der § 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes wird wie folgt gefasst:
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Der § 47 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird wie folgt gefasst:
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Arbeitgeberbegriff
Eine Definition gibt es weder im Gesetz noch in Verwaltungsanweisungen. Sie ergibt sich aus der Umkehrung des Arbeitnehmerbegriffs (§ 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2012 (2 AZR 838/11) diese Auffassung bestätigt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10). Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 145) und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat (vgl. BAG 19. März 1992 - 2 AZR 396/91 - zu II 2 a cc der Gründe; 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - zu II 2 a der Gründe, aaO; Konzen ZfA 1982, 295, 296 f.).
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen.
Hierzu gehört auch die Erweiterung des inländischen Arbeitgeberbegriffs.
Dazu wird der § 38 Absatz 1 Satz 2 EStG wie folgt gefasst:
In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs:
Derzeit besteht in den Fällen einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des in Deutschland ansässigen und aufnehmenden Unternehmens nur dann, wenn es die Lohnkosten tatsächlich wirtschaftlich trägt. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen bedeutet "wirtschaftlich tragen", dass das ausländische Unternehmen vom inländischen Unternehmen einen finanziellen Ausgleich für die Arbeitnehmerüberlassung beansprucht und erhält.
Vom Gesetzestext werden derzeit nicht ausdrücklich die Fälle erfasst, in denen das ausländische verbundene Unternehmen (oft die Muttergesellschaft) auf einen finanziellen Ausgleichanspruch gegenüber dem inländischen Unternehmer verzichtet, obwohl unter Fremden üblicherweise ein Ausgleich beansprucht worden wäre. Durch einen Verzicht auf eine Ausgleichsforderung könnten internationale Konzerne eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer umgehen. Die Gesetzesänderung soll dies verhindern, indem auch dann eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung zu beachten ist, wenn tatsächlich kein finanzieller Ausgleich an das ausländische Unternehmen geleistet wird, aber unter Fremden ein Ausgleich vereinbart worden wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).
Dem Arbeitgeber werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Aufgaben übertragen, derer er sich auch durch eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht entziehen kann.
Informationen zur Fälligkeit des Arbeitslohns von Arbeitnehmern.
Verpflichtung zur Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist nach § 108 Gewerbeordnung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Textform zu erteilen.
Mit der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Entgeltbescheinigungsverordnung wurde ein einheitlicher Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung geschaffen.
Die Betriebsstätte
Viele steuerliche Festlegungen stellen auf den Begriff der Betriebsstätte ab.
§ 12 Abgabenordnung:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen,
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- Warenlager,
- Ein- oder Verkaufsstellen,
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
länger als sechs Monate dauern.
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
Im Lohnsteuerrecht legt der § 41 Abs. 2 EStG fest:
Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Verantwortung für die soziale Sicherheit
Die Arbeitgeber müssen:
- Die Versicherungspflicht der Mitarbeiter prüfen.
- Ihre Mitarbeiter bei der zuständigen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) an- und abmelden.
Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag, abgegeben werden.
Für Beschäftigte einiger Wirtschaftsbereiche muss eine Sofortmeldung, die nicht die normale Anmeldung ersetzt, abgegeben werden.
Arbeitnehmer, die noch keine Versicherungsnummer haben, zum Beispiel Berufsanfänger, meldet der Arbeitgeber bei der Krankenkasse an. Diese fordert daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung eine Sozialversicherungsnummer an. Der Rentenversicherungsträger vergibt dann die Versicherungsnummer.
Bis Ende 2010 bekam jeder Arbeitnehmer von seinem Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Seit Januar 2011 ist der Sozialversicherungsausweis in der früheren Form entfallen. Stattdessen erhält jeder Arbeitnehmer ein Schreiben seines Rentenversicherungsträgers, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird. Der Inhalt und die Funktion des Schreibens decken sich mit dem bisherigen Sozialversicherungsausweis.
Seit 1. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den Sozialversicherungsausweis. Der neue Ausweis enthält - wie bisher der SV-Ausweis - die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wird durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.
Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden (Ausführliche Informationen zu den Abmeldungen).
Damit Betriebe am automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. - Die Sozialabgaben für die Renten-, Kranken- und Pflege- sowie die Arbeitslosenversicherung berechnen und überweisen.
Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der gültigen Beitragssätze.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2022
Beiträge zur Sozialversicherung werden in ihrer voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Arbeitsverdienst erzielt wird. Ein nach der endgültigen Abrechnung verbleibender Restbetrag muss zum nächsten Fälligkeitstermin mitgezahlt werden (Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Zahlungen in der Sozialversicherung). - Unterbrechungen melden (Ausführliche Informationen zu Unterbrechungsmeldungen).
- Jahresmeldungen mit den Beschäftigungszeiten sowie den beitragspflichtigen
Arbeitsverdiensten der Arbeitnehmer erstatten.
Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. - Alle Mitarbeiter bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften anmelden.
- Bei Krankheit, in der Regel in den ersten sechs Wochen, weiter das Gehalt zahlen.
Ausführliche Informationen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. - Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen) grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.
- Am Umlageverfahren U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Die Zahlung der Vergütung pünktlich leisten. Informationen zum Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
- Vereinbarte Branchenmindestlöhne einhalten.
- Ab 2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG). Das Gesetz führte einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland ein.
Mit dem 6. SGB-IV-Änderungsgesetz wurde die Grundlage für ein Informationsportal für Arbeitgeber zu Basisfragen zur Sozialversicherung geschaffen.
Haftung des Arbeitgebers
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Das gilt auch für die pauschalierte Lohnsteuer.
Bundesfinanzhof Urteil vom 14. Dezember 2021, VII R 32/20
Leitsätze:
1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.
2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 - VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767).
Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer als Schuldner in Anspruch genommen, so hat er ein Rückgriffsrecht auf den Abeitnehmer. Steuerschuldner ist stets der Arbeitnehmer.
Für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen nachentrichteter Lohnsteuer gilt als Zeitpunkt der Fälligkeit die tatsächliche Zahlung der Steuer -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.11.2018, 5 AZR 301/17
Leitsätze:
Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist fällig mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrags.
Zur Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen besteht die Möglichkeit zur Einholung einer Auskunft beim Finanzamt.
Beitragsberechnung Sozialversicherung
In der Sozialversicherung ist das Schuldverhältnis anders geregelt. Schuldner ist hier der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist nur Beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen.
Der Anspruch des Arbeitgebers kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das gilt nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält (§ 28g SGB IV).
Klarstellung zur Haftungspflicht des Arbeitgebers im SGB IV
Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) fügt eine Klarstellung zur Haftungspflicht des Arbeitgebers zum 1. Juli 2020 ein.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:
Arbeitgeber beauftragen in großem Umfang Steuerberater, Rechenzentren oder ausgelagerte Firmen(teile) - teilweise auch im Ausland - mit der Durchführung ihrer Entgeltabrechnung und den damit verbundenen Meldepflichten. Die Regelung stellt klar, dass damit die Haftung gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht erlischt oder an den Dritten weitergegeben wird. Für Verstöße gegen Meldevorschriften haftet der Arbeitgeber im vollen Umfang allein. Dies gilt insbesondere bei straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften.
Dazu wurde im § 28a SGB IV nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.
Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) übernimmt die Klarstellung zur Haftungspflicht des Arbeitgebers in den § 95 Absatz 1 SGB IV.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 31.08.2022:
Die technischen Grundlagen für den Datenaustausch zwischen den Meldepflichtigen und den Trägern der Sozialversicherung gelten für alle Beteiligten in allen Verfahren und Dialogverfahren. Die bisherige Stellung der Regelung in § 28a vermittelte in der Praxis den Eindruck, dass der Geltungsbereich ausschließlich auf die Meldeverfahren der Arbeitgeber beschränkt sei. Durch die neue Stellung im § 95 Absatz 1 wird daher deutlich gemacht, dass es sich um eine grundsätzliche Vorschrift für alle Verfahren im Datenaustausch handelt. Auch hier erfolgt die genauere Ausgestaltung in den gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 neu.
§ 95 Absatz 1 SGB IV:
(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Die Insolvenz - Ablauf, Verfahren und mögliche Strafen
Betriebsübernahme:
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu
niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Für die Richter gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung
des Rechtsnachfolgers. Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit einem Beschluss vom 28.01.2011 (L 5 R 848/10 B ER) bestätigt. Danach haftet der Betriebserwerber nicht
für Beitragsrückstände aus Zeiten vor einem Betriebsübergang. Die Rentenversicherung als Antragsgegnerin, kann den Betriebserwerber nicht für die
Beitragsschulden des Betriebsveräußerers in Anspruch nehmen.
Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21)
Auszug aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht München vom 31.08.2021:
Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
Leitsätze des Urteils vom 26.08.2021:
1. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist er gemäß § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
2. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.
3. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Arbeit von zuhause aus, wenn es der Verfügungskläger versäumt, seinen Antrag zeitnah im Hauptsacheverfahren durchzusetzen und der nunmehr anberaumte, auf Antrag seiner Verfahrensbevollmächtigten zweimal verlegte Kammertermin im Hauptsacheverfahren in acht Wochen stattfindet, wovon der zweifach geimpfte Verfügungskläger bei niedriger Inzidenz der SARS-Cov-2 Pandemie drei Wochen Urlaub hat und in einem Einzelbüro arbeitet.
Aushangpflichtige Gesetze
Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist es, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren.
Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. Aushangpflichtige Gesetze müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sind. Viele Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze im Taschenbuchformat an.
Aushangpflicht besteht für folgende Gesetze:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und
Informationen zur Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Aushangpflicht geregelt in § 12 Abs. 5 AGG - § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (Klage wegen Benachteiligung)
Aushangpflicht geregelt in § 12 Abs. 5 AGG - Arbeitszeitgesetz
Ab 01.01.2025 reicht es, wenn das Gesetz über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden. Aushangpflicht geregelt in § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - Betriebsvereinbarungen
Aushangpflicht geregelt in § 77 Betriebsverfassungsgesetz - Für den Betrieb maßgebende Tarifverträge
Aushangpflicht geregelt in § 8 Tarifvertragsgesetz - Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)
Ab 01.01.2025 reicht es, wenn das Gesetz über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden. Aushangpflicht geregelt in §§ 47, 48, 54 Jugendarbeitsschutzgesetz - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
Aushangpflicht geregelt in § 18 Mutterschutzgesetz - Arbeitsschutzvorschriften je nach Branche
- Unfallverhütungsvorschriften
Geregelt in § 12 BGV A1 (Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich machen)
In bestimmten Branchen besteht eine Aushangpflicht für weitere Gesetze:
- Ladenschlussgesetz (in Verkaufsstellen; Aushangpflicht geregelt in § 21 Ladenschlussgesetz),
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Betreiber einer Röntgeneinrichtung; Aushangpflicht geregelt in § 18 Röntgenverordnung),
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Aushangpflicht geregelt in § 35 Strahlenschutzverordnung)
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden),
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
Nach § 15 Abs. 5 SGB VII besteht eine Unterrichtungspflicht über Unfallverhütungsvorschriften.
Nach § 138 SGB VII besteht eine Unterrichtungspflicht darüber, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
Bei Vergabe von Heimarbeit bestehen Aushangpflichten nach dem Heimarbeitsgesetz.
Die Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss haben betroffene Betriebe auszuhängen.
Arbeitgeber, die für die einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen gem. § 11 VermBG einen Termin bestimmen, haben den Termin für die Anlage in geeigneter Form bekanntzugeben.
In Zweifelsfalle sollte sich der Arbeitgeber bei der zuständigen Kammer informieren. Wenn alle Mitarbeiter auf ein Intranet zurückgreifen können, lassen sich diese Aushänge durch elektronische Texte ersetzen.
Arbeitsschutz
Bildung eines Arbeitsschutzausschusses
Der § 11 Satz 1 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichtet den Arbeitgeber
in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
§ 11 ASiG:
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Jeder Arbeitgeber muss nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat dazu eine Arbeitshilfe veröffentlicht.
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine auf Dauer angelegte im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Ursprünglich aus europäischen und internationalen Verpflichtungen hervorgegangen, ist die GDA inzwischen im deutschen Arbeitsschutzsystem fest etabliert.
Ziel dieses Bündnisses ist es, das Arbeitsschutzsystem in Deutschland entlang des Wandels der Arbeitswelt kontinuierlich zu modernisieren und Anreize für Betriebe zu schaffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten weiter zu stärken.
Als zentrales Entscheidungsgremium zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wurde die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) eingerichtet. Diese ist für die Planung, Koordinierung und Evaluation der vorgesehenen Maßnahmen der GDA zuständig. Die NAK entwickelt konkrete gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder und leitet daraus in Abstimmung mit den Beteiligten gemeinsame Eckpunkte für Arbeits- und Aktionsprogramme ab. Die Programme werden jeweils für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt (Quelle: GDA-Portal).
Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Festlegung einer Beschwerdestelle
Der § 13 AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Daraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers eine solche zuständige Stelle zu schaffen. Es muss sich dabei aber nicht um eine neue Stelle handeln. Der Arbeitgeber bestimmt lediglich diese Stelle und teilt sie der Belegschaft mit. Es kann der Vorgesetzte, eine Gleichstellungsbeauftragte, die Personalabteilung, eine betriebliche Beschwerdestelle oder der Betriebsrat sein. Es muss also eine Festlegung erfolgen.
Beschäftigtendatenschutz
Im Arbeitsverhältnis werden zahlreiche personenbezogene, oft auch besonders sensible Daten verarbeitet. Dennoch gibt es in Deutschland auch unter der DSGVO kein eigenes Gesetz, das den Schutz dieser Daten regelt.
Die Stiftung Datenschutz wurde 2013 von der Bundesrepublik Deutschland gegründet und beschäftigt sich auf einer Themenseite mit dem
Beschäftigtendatenschutz. Dort werden die wichtigsten Punkte und Regeln zusammengetragen. Praxisnah und verständlich
wenden sich die Verantwortlichen in erster Linie an Personalverantwortliche in kleinen und mittelständischen Unternehmen, und ganz allgemein an Beschäftigte.
Senkung der Steuer- und Abgabenlast
Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Auf der Seite Lohnarten werden in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung aufgeführt. Als Lohnarten werden die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnenden Vorgänge bezeichnet.
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