Betriebsveranstaltungen

Aktuelles

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden - Urteil des Bundessozialgericht vom 23.04.2024 (Verhandlung B 12 BA 3/22 R)
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024, VI R 5/22 - Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Diese Voraussetzung steht nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.
Der Bundesrat hat sich in der Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 für eine gesetzliche Neuregelung ausgesprochen.
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG soll neu gefasst werden. Die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent soll nur noch möglich sein, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Auszug aus der Stellungnahme:

Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für Betriebsveranstaltungen die nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern offensteht, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Es bleibt beim Freibetrag von 110 Euro
Die geplante Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € ab 01.01.2024 wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Grundsätze

Häufige Anlässe für Betriebsveranstaltungen:

  • Weihnachtsfeiern
  • Jubiläumsfeiern
  • Betriebsausflüge
  • Pensionärstreffen
  • Jubilarfeiern

Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zur Lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen definiert den Begriff der Betriebsveranstaltung ab 2015 wie folgt:

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Das BMF-Schreiben zählt zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung insbesondere:

  1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  3. Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
  4. Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
  5. Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  6. Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  7. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.

Soweit die aufgeführten Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Die bis Ende 2014 geltende Freigrenze für Betriebsveranstaltungen sollte eigentlich von 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).
Die Erhöhung von 110 Euro auf 150 Euro sollte erfolgen, weil diese Freigrenze seit längerer Zeit nicht mehr angehoben worden ist. Sie betrug seit 1993 200 DM und wurde im Zuge der Euro-Umstellung geringfügig auf 110 Euro erhöht. Die Erhöhung hätte den gestiegenen Kosten für Betriebsveranstaltungen Rechnung getragen.
Stattdessen wurde die Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro umgewandelt (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Damit wird nur für übersteigende Kosten Lohnsteuer erhoben und der Vorsteuerabzug geht verloren. Ein Freibetrag von 110 Euro ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Der Bundesrat hat dem Gesetz auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 zugestimmt.
Bis dahin erfolgte die Festlegung der Freigrenze nur in Verbindung von § 19 EStG mit R 19.5 LStR.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG wurde ab 2015 folgende Nummer 1a eingefügt:

(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
....
1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;

Die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Ansatz der Gesamtkosten ohne äußeren Rahmen, keine Zurechnung von Anteilen der Begleitpersonen beim Arbeitnehmer) ist durch die Gesetzesänderung ab 2015 überholt.

Ab 2015 werden alle zusätzlich entstehenden Kosten rund um die Betriebsveranstaltung einbezogen. Damit spielt es keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Kosten für das Rahmenprogramm, wie zum Beispiel eine Raummiete, werden ebenfalls einbezogen. Auch die Kosten der Begleitpersonen finden Eingang in die Berechnung, ob der Freibetrag überschritten ist.

Teilnehmerkreis

Der Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung muss sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzen. Im BMF-Schreiben vom 14.10.2015 werden unter Arbeitnehmern sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen verstanden. Aus Vereinfachungsgründen können auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden. Dabei muss die Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppen offenstehen.

Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind dann begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 führt als Beispiele folgende begünstigte Betriebsveranstaltungen auf:

  • Durchführung nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung. Es müssen alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
  • Durchführung für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens (Pensionärstreffen).
  • Durchführung nur für solche Arbeitnehmer, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter und Abteilungsleiter des Jubilars, Betriebsrats-/Personalratsvertreter oder auch die Familienangehörigen des Jubilars eingeladen werden. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.

Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.

Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.

Keine Betriebsveranstaltungen sind folgende Veranstaltungen:

  • Veranstaltet der Arbeitgeber so genannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.1990, VI R 48/87).
    Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen steht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt.
  • Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2009, VI R 22/06).
  • Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung.
  • Auch ein so genanntes Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung.

Reisekosten

Wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, liegen Reisekosten wie bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vor. Damit sind steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG zulässig. Dazu zählen Fahrtkosten und im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten. Die gezahlten Beträge gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung (keine Anrechnung auf den Freibetrag von 110 Euro).

Freibetrag von 110 Euro

Soweit die oben aufgeführten Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr.

Die zu berücksichtigenden Aufwendungen sind gleichmäßig auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Danach ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

Beispiel:

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung sollen 6.000 Euro betragen. Es nehmen 20 Arbeitnehmer ohne Begleitperson und 20 Arbeitnehmer mit je einer Begleitpersonen teil. Insgesamt also 40 Arbeitnehmer und 20 Begleitpersonen. Die Aufwendungen sind damit auf 60 Personen zu verteilen. Damit entfällt auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro.
Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 20 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 20 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro. Damit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro (200 Euro minus den Freibetrag von 110 Euro).

Probleme bei der Aufteilung der Gesamtkosten - Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18 - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Anhängiges Verfahren 2 BvR 1443/21)

Das Finanzgericht Köln hatte mit Urteil vom 27.06.2018 (3 K 870/17) noch entschieden, dass die kurzfristige Absage der Teilnahme einzelner Arbeitnehmer nicht zu Lasten des Arbeitgebers geht.
Tatbestand:
Der Arbeitgeber plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörige eingeladen wurden. Insgesamt 27 der Arbeitnehmer sagten daraufhin ihre Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung zu. Der Arbeitgeber gab bei der Auftragserteilung an den Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde. Nach dem Konzept des Veranstalters konnte jeder der Teilnehmer im Rahmen des Kochkurses unbegrenzt viele Speisen und Getränke verzehren.
An der Veranstaltung nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig absagt hatten. Dies führte jedoch nicht zu einer Verminderung der veranschlagten Veranstaltungskosten, da der Veranstalter entsprechend der ursprünglich angemeldeten Teilnehmerzahl die Menge an benötigten Lebensmitteln und Getränken kalkuliert und diese bereitgestellt hatte. Der Arbeitgeber berechnete im Rahmen der Lohnsteuer die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer und berücksichtigte die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer.
Das Finanzamt berechnete auf Basis der tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer. Damit erhöhte sich der zu versteuernde Betrag.
Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die streitgegenständliche Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist und der Senat zudem mit seiner Entscheidung von dem genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums abweicht.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

So haben auch vorliegend die 25 am Kochkurs teilnehmenden Arbeitnehmer der Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die kurzfristige Absage ihrer beiden Kollegen erhalten. Wirtschaftlich wären ihnen auch bei voller Teilnehmerzahl die Veranstaltungsleistungen in keinem geringeren Umfang zugutegekommen, da jeder Teilnehmer nach der Planung des Veranstalters ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke hätte konsumieren können.
Letztlich zu keinem anderweitigen Ergebnis führt auch die Überlegung, dass die ursprüngliche Planung und Kalkulation des Arbeitgebers hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten der Betriebsveranstaltung nur eine vorläufige und damit variable Größe darstellt, die sich erst mit der Durchführung der Veranstaltung zu einer festen und damit belastbaren Größe konkretisiert und damit erst zu diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Umfang der dem teilnehmenden Arbeitnehmer zufließenden Zuwendung zu erkennen gibt.
Denn auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass das Nichterscheinen eingeladener Arbeitnehmer bei den teilnehmenden Arbeitnehmern weder im Bereich der individuell konsumierbaren Zuwendungen (Speisen, Getränke und Eintrittskarten) noch den anteilig auf sie entfallenden abstrakten Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung zu einer messbaren Leistungsfähigkeitssteigerung und damit zu einer besteuerungsfähigen Bereicherung führen.
Auch diese Überlegungen zeigen vielmehr, dass es allein sachgerecht ist, insoweit nicht auf die Anzahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl derer abzustellen, für die die Betriebsveranstaltung geplant und kostenmäßig kalkuliert gewesen ist.

Am 20.09.2018 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 in die Datenbank beim Bundesfinanzhof aufgenommen. Zentrale Frage:
Ist bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gewährt werden, auf die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen und sind sog. "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen, die durch die Buchung der Veranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden?

Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.06.2018 - 3 K 870/17 aufgehoben.
Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18
Leitsätze:

1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Anhängiges Verfahren 2 BvR 1443/21)
Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2022
Bis zur Entscheidung sollten Arbeitgeber die Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten Teilnehmer und die tatsächlich Teilgenommenen dokumentieren. Arbeitgeber, bei denen das Finanzamt den lohnsteuerpflichtigen Vorteil einer Betriebsveranstaltung anhand der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet hat, sollten fristgerecht Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Besteuerung der steuerpflichtigen Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent - Behandlung in der Sozialversicherung

Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, unterliegt nur der übersteigende Teil der Steuerpflicht (110 Euro bleiben steuer- und beitragfrei; ab 2015 ist der Betrag von 110 Euro also ein Freibetrag).

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Abs. 1 SvEV).
Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.04.2016 steht unter Punkt 5:

Die Nichtzurechnung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen zum Arbeitsentgelt setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei behandelt oder pauschal besteuert werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers kommt es für die beitragsrechtliche Behandlung auf die rechtlich zulässige und tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum an. Nach der Gesetzesbegründung führt eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge wegen Wegfalls der Arbeitsentgelteigenschaft zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann.

Dazu gibt es ein Urteil des Bundessozialgericht vom 23.04.2024 (Verhandlung B 12 BA 3/22 R).
Auszug aus der Pressemitteilung Nummer 15 des Bundessozialgerichts vom 23.04.2024:

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Auszug aus dem Terminbericht des Bundessozialgericht:

Der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung unterliegt unter anderem das Arbeitsentgelt. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die der Klägerin für Güter und Dienstleistungen aufgrund der Betriebsfeier zum Firmenjubiläum für ihre Beschäftigten entstanden sind und 110 Euro pro Beschäftigten überschreiten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Klägerin zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Nach der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Insofern unterscheidet sich das Beitragsrecht vom Steuerrecht.

Damit sind Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen pro Teilnehmerkreis im Jahr kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Betriebsveranstaltung er steuerfrei innerhalb des Freibetrags behandelt und welche Betriebsveranstaltung er pauschal versteuert.

Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024, VI R 5/22 - Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Bis zu der gesetzlichen Neuregelung hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand (z.B. Senatsurteile vom 16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 18 und vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz 19). Das bisherige Begriffsverständnis des Senats greift § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG jedoch nur teilweise auf. So hat das auf der Rechtsprechung des Senats gründende Tatbestandsmerkmal des Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung findet sich (nunmehr) vielmehr in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.

Leitsätze des Urteils:

1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

Damit kann nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Da das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspricht, kann die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent auch bei begrenztem Teilnehmerkreis in Anspruch genommen werden. Damit wäre eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent möglich, wenn ausschließlich Führungskräfte an der Betriebsveranstaltung teilnehmen.
Das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ist ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).

Die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.

Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier - Bundesfinanzhof Beschluss vom 21.03.2019, VIII B 129/18

Leitsätze der BFH-Entscheidung:

1. NV: Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
2. NV: Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests ("sog. Herrenabend") Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Umsatzsteuerrechtliche Regelungen

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015:

Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.

Wenn die Grenze von 110 Euro eingehalten wird, ist ein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen des Arbeitgebers möglich.

Bei Überschreiten des Betrags von 110 Euro besteht für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Diese Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Die Betragsgrenze von 110 € ist umsatzsteuerlich als Freigrenze und nicht wie im Lohnsteuerrecht als Freibetrag zu sehen.

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen - Bundesfinanzhof Urteil vom 10. Mai 2023, V R 16/21
Leitsätze:

1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
2. Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).
3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 €-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Die mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführte lohnsteuerrechtliche Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei dann mit der Maßgabe auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrags eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze trete.
Einer Übertragung der Freibetragsregelung in das Umsatzsteuerrecht stehe der Wortlaut des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entgegen.
Die Auslegung als "Freigrenze" sei hingegen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu vereinbaren.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der Senat hält im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung zwar an dem bisher maßgebenden Betrag für die Bemessung von Annehmlichkeiten (110 €) fest, allerdings als Freigrenze: Wie das FG zu Recht entschieden hat, legt bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG eine Freigrenze nahe. Denn die Ausnahme für Aufmerksamkeiten wird mit "sofern" eingeleitet und nicht mit der Subjunktion "soweit".

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