Aufmerksamkeiten

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28. Oktober 2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt.
Die Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten wird angepasst, indem der Begriff der Angehörigen auf die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Angehörigen beschränkt wird.

Grundsätzliches

Den Begriff der Aufmerksamkeiten definieren die Lohnsteuer-Richtlinien sehr exakt.
Lohnsteuer-Richtlinien 2023
R 19.6 Aufmerksamkeiten

(1) Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist

(2) Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

Bis zum 31.12.2014 lag die Aufmerksamkeitsgrenze bei 40 Euro. Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 beschlossen, den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 zuzustimmen. Damit wurden die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen ab dem 01.01.2015 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben.

Die Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro verlangt ein besonderes persönliches Ereignis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das besondere persönliche Ereignis im privaten Bereich (Geburtstage, Hochzeiten, ...) oder beruflichen Bereich (Jubiläum, bestandene Prüfung, ...) eingetreten ist. Weihnachten ist damit kein derartiges persönliches Ereignis.

Aus der obigen Definition ergeben sich 3 Kategorien:

  1. Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
    Die 60 Euro sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z. B. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat).
    Kein persönlicher Anlass liegt bei Festen und Feiertagen wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten vor.
    Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich damit um eine Freigrenze.
    Es erfolgt keine Anrechnung auf die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 waren es 44-Euro; sog. Bagatellgrenze)
    Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig.
  2. Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.
    Die Getränke und Genussmittel dürfen nur am Arbeitsplatz und nicht in einer Kantine oder zu Hause eingenommen werden. Kaffee, Obst, Tee, Kekse und Mineralwasser bleiben in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Die Gestellung einer richtigen Mahlzeit wäre aber steuerpflichtig.
  3. Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet.
    Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 04.08.1994 - VI R 61/92; BStBl. 1995 II S. 59).

Bei Einhalten der Festlegungen entsteht in allen 3 Fällen kein Arbeitslohn.

Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von Aufmerksamkeiten wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Kategorie 3 - Urteil vom 05.05.1994, Verfahren VI R 55/92 und VI R 56/92 (Der Senat hat die Verfahren VI R 55/92 und VI R 56/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden)
Leitsatz:

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Kategorie 3 - Urteil vom 04.08.1994 - VI R 61/92
Leitsätze:

1. Eine Betriebsveranstaltung im herkömmlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine gemeinsame Veranstaltung nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, durchgeführt wird. Voraussetzung ist, daß die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilungen offensteht (vertikale Beteiligung).
2. Die Bewirtung eigener Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen führt in der Regel zu einem Zufluß von Arbeitslohn. Bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz kann ausnahmsweise der Belohnungscharakter verneint werden, wenn die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Essen einfach und nicht aufwendig ist.
3. Ein ca. zehnmal jährlich stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern (leitenden Angestellten) zu einem Zufluß von Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit sein.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Kategorie 2 und 3 - Urteil vom 21.01.2010, VI R 51/08
Leitsätze:

1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.
2. Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.
3. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Kategorie 2 - Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17
In dem Fall ging es um ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern. Dieses bestellte täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Aufschnitt oder sonstige Belege gab es nicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17
Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks
Leitsätze:

1. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
2. Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.

Damit handelt es sich bei den trockenen Brötchen in Kombination mit Heißgetränken um steuerfreie Aufmerksamkeiten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien. Es liegt kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks vor.


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