Einkommensteuertarif 2024
Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.
Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu. Das Inflationsausgleichsgesetz wurde am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression wurden der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 nach rechts
verschoben. 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro. 2024 steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro angehoben. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.
Die Tarifformel des § 32a Absatz 1 EStG wurde ebenfalls für 2024 geändert.
In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
Einkommensteuertarif 2024 (Formel nach § 32a EStG)
Zone | Grenzsteuersatz | Einkommensspanne | Formel |
---|---|---|---|
Nullzone (Grundfreibetrag) | 0% | 0 - 11.784 € | 0 |
Untere Progressionszone | 14% - 24% linear ansteigend |
11.785 € - 17.005 € | (954,80 * y + 1.400) * y |
Obere Progressionszone | 24% - 42% linear ansteigend |
17.006 € - 66.760 € | (181,19 * z + 2.397) * z + 991,21 |
1. Proportionalzone | 42% | 66.761 € - 277.825 € | 0,42 * x - 10.636,31 |
2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 45% | 277.826 € und mehr | 0,45 * x - 18.971,06 |
y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2024.

Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.
Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Gegenüberstellung des ursprünglichen Einkommensteuertarif für 2024 mit dem Einkommensteuertarif durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrag für 2024 auf 11.784 Euro (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024).
In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.
Zone | 2024 (ursprünglicher Einkommensteuertarif) | 2024 (Einkommensteuertarif durch Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024) | ||
---|---|---|---|---|
Einkommensspanne | Formel | Einkommensspanne | Formel | |
Nullzone (Grundfreibetrag) | 0 - 11.604 € | 0 | 0 - 11.784 € | 0 |
Untere Progressionszone | 11.605 € - 17.005 € | (922,98 * y + 1.400) * y | 11.785 € - 17.005 € | (954,80 * y + 1.400) * y |
Obere Progressionszone | 17.006 € - 66.760 € | (181,19 * z + 2.397) * z + 1.025,38 | 17.006 € - 66.760 € | (181,19 * z + 2.397) * z + 991,21 |
1. Proportionalzone | 66.761 € - 277.825 € | 0,42 * x - 10.602,13 | 66.761 € - 277.825 € | 0,42 * x - 10.636,31 |
2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 277.826 € und mehr | 0,45 * x - 18.936,88 | 277.826 € und mehr | 0,45 * x - 18.971,06 |
y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
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