Lohnsteuertabellen 2024


 
Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.


Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Maßnahmen:

  • Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro.
  • Die Tarifformel des § 32a Absatz 1 EStG wird ebenfalls für 2024 geändert.
    In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.

Am 18.10.2024 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht.
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2024 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:
Die am Jahresanfang gültigen Werte stehen in der Zeile oben.
Die neuen Werte (rückwirkend zum 1. Januar 2024 gültig) sind fett hervorgehoben. Sie gelten bei den Beträgen für den Monat (Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn) nur für Dezember.

Die Lohnabrechnung für die Monate Januar bis November 2024 erfolgte mit den am Anfang des Jahres festgelegten Werten.
Die neuen Werte wurden beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 berücksichtigt.

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 11.604,00 €
11.784,00 €
11.604,00 €
11.784,00 €
23.208,00 €
23.568,00 €
11.604,00 €
11.784,00 €
--- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 16.293,99 €
16.491,99 €
21.118,99 €
21.340,99 €
30.308,99 €
30.705,99 €
16.293,99 €
16.491,99 €
1.618,99 €
1.618,99 €
10,99 €
10,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.357,83 €
1.569,58 €
1.759,91 €
1.996,66 €
2.525,74 €
2.988,33 €
1.357,83 €
1.569,58 €
134,91 €
134,91 €
0,91 €
0,91 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann ab 2015 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.


 

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2024 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:
Die am Jahresanfang gültigen Werte stehen in der Zeile oben.
Die neuen Werte (rückwirkend zum 1. Januar 2024 gültig) sind fett hervorgehoben. Sie gelten bei den Beträgen für den Monat (Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn) nur für Dezember.

Die Lohnabrechnung für die Monate Januar bis November 2024 erfolgte mit den am Anfang des Jahres festgelegten Werten.
Die neuen Werte wurden beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 berücksichtigt.

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 11.604,00 €
11.784,00 €
11.604,00 €
11.784,00 €
23.208,00 €
23.568,00 €
11.604,00 €
11.784,00 €
--- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 14.634,99 €
14.838,99 €
19.037,99 €
19.217,99 €
27.489,99 €
27.849,99 €
14.634,99 €
14.838,99 €
1.447,99 €
1.447,99 €
9,99 €
9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.219,58 €
1.424,99 €
1.586,49 €
1.791,33 €
2.290,83 €
2.689,16 €
1.219,58 €
1.424,99 €
120,66 €
120,66 €
0,83 €
0,83 €

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.


 

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