Lohnsteuertabellen 2020

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2020 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 9.408,00 € 9.408,00 € 18.817,00 € 9.408,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 1.908,00 €
4.008,00 €
--- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 12.974,99 € 15.342,99 €
17.675,99 €
24.662,99 € 12.974,99 € 1.295,99 € 9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.081,24 € 1.278,58 €
1.472,99 €
2.055,24 € 1.081,24 € 107,99 € 0,83 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Erläuterungen zu den zwei Werten beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben (ursprünglich nur befristet auf die Jahre 2020 und 2021).
Über die Steuerklasse II wird nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt (erst ab 2022 wird die Anhebung über die Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt).
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfasst.
Nur in Ausnahmefällen muss gegebenenfalls ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Arbeitnehmer sollten sich hierzu beim für Sie zuständigen Finanzamt erkundigen.
Der erste Betrag bei Steuerklasse II berücksichtigt nur den Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Der zweite Betrag berücksichtigt zusätzlich den Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro bzw. monatlich 175 Euro.

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Für die Steuerklasse II wird nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro muss als zusätzlicher Freibetrag erfasst werden (monatlich 175 Euro).
Da die Erhöhung erst im laufenden Jahr 2020 (Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) beschlossen wurde, ist der zweite Monatsarbeitslohn für die Steuerklasse II bis zu der die Lohnsteuer entfällt, ein theoretischer Wert. Der Erhöhungsbetrag wurde auf die restlichen Monate des Jahres 2020 verteilt. Bei einer Eintragung ab August beträgt der monatliche Freibetrag 420 Euro (2.100 Euro / 5 Monate).

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2020 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 9.408,00 € 9.408,00 € 18.817,00 € 9.408,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 1.908,00 €
4.008,00 €
--- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 11.877,99 € 14.045,99 €
16.359,99 €
22.577,99 € 11.877,99 € 1.186,99 € 9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 989,83 € 1.170,49 €
1.363,33 €
1.881,49 € 989,83 € 98,91 € 0,83 €

Erläuterungen zu den zwei Werten beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stehen weiter oben (unter den Werten der allgemeinen Lohnsteuertabelle).

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.


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