Lohnsteuertabellen 2022

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2022 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:
Die am Jahresanfang gültigen Werte stehen in der Zeile oben.
Die neuen Werte (rückwirkend zum 1. Januar 2022 gültig) sind fett hervorgehoben.

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 9.984,00 €
10.347,00 €
9.984,00 €
10.347,00 €
19.968,00 €
20.694,00 €
9.984,00 €
10.347,00 €
--- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.008,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 13.816,99 €
14.522,99 €
18.445,99 €
19.058,99 €
26.161,99 €
27.169,99 €
13.816,99 €
14.522,99 €
1.308,99 €
1.558,99 €
10,99 €
10,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.151,41 €
1.210,24 €
1.537,16 €
1.588,24 €
2.180,16 €
2.264,16 €
1.151,41 €
1.210,24 €
109,08 €
129,91 €
0,91 €
0,91 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann ab 2015 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben (ursprünglich nur befristet auf die Jahre 2020 und 2021).
Über die Steuerklasse II wurde für die Jahre 2020 und 2021 nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wurde als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfasst.
Nur in Ausnahmefällen musste gegebenenfalls ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Arbeitnehmer sollten sich hierzu beim für Sie zuständigen Finanzamt erkundigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfristet und gilt damit dauerhaft.
Damit wird ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2022 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:
Die am Jahresanfang gültigen Werte stehen in der Zeile oben.
Die neuen Werte (rückwirkend zum 1. Januar 2022 gültig) sind fett hervorgehoben.

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 9.984,00 €
10.347,00 €
9.984,00 €
10.347,00 €
19.968,00 €
20.694,00 €
9.984,00 €
10.347,00 €
--- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
1.000,00 €
1.200,00 €
---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.008,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 12.531,99 €
13.171,99 €
16.935,99 €
17.498,99 €
23.886,99 €
24.938,99 €
12.531,99 €
13.171,99 €
1.186,99 €
1.413,99 €
9,99 €
9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.044,33 €
1.097,66 €
1.411,33 €
1.458,24 €
1.990,58 €
2.078,24 €
1.044,33 €
1.097,66 €
98,91 €
117,83 €
0,83 €
0,83 €

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.


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