Einkommensteuertarif 2015
Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden rückwirkend ab 01.01.2015 angehoben.
Der Grundfreibetrag steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2015 beträgt er 8.472 Euro, ab 2016 erhöht er sich auf 8.652 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif wird ab 2016 der Effekt der kalten Progression abgemildert.
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
Einkommensteuertarif 2015 (Formel nach § 32a EStG)
Zone | Grenzsteuersatz | Einkommensspanne | Formel |
---|---|---|---|
Nullzone (Grundfreibetrag) | 0% | 0 - 8.472 € | 0 |
Untere Progressionszone | 14% - 24% linear ansteigend |
8.473 € - 13.469 € | (997,6 * y + 1.400) * y |
Obere Progressionszone | 24% - 42% linear ansteigend |
13.470 € - 52.881 € | (228,74 * z + 2.397) * z + 948,68 |
1. Proportionalzone | 42% | 52.882 € - 250.730 € | 0,42 * x - 8.261,29 |
2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 45% | 250.731 € und mehr | 0,45 * x - 15.783,19 |
y ist ein Zehntausendstel des 8.472 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wurde zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit sollten Bürokratiekosten vermieden werden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden.
In der folgenden Abbildung sehen Sie den Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für 2015.
Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.
Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
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