Einkommensteuertarif 2013

Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.

Nach monatelangen Verhandlungen wurde das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag am 12.12.2012 abgeschlossen. Der Grundfreibetrag steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Es war der 4. Versuch eine Einigung zu erreichen. Die Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde nicht bestätigt. Damit können inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen. Die ab 2013 geplante Steuerentlastung ist damit gescheitert!
Der Bundestag ist am 17.01.2013 der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt. Der am 12.12.2012 erzielte Einigungsvorschlag wurde auch vom Bundesrat auf seiner 906. Sitzung am 01.02.2013 angenommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 bekannt gemacht (20.02.2013). Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro und die Änderung der Zahlenwerte des Einkommensteuertarifs. Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden und der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich zu korrigieren.
Ursprüngliche Werte des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Bis auf den Anstieg des Grundfreibetrags ist nichts übrig geblieben!

Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).

Einkommensteuertarif 2013 (Formel nach § 32a EStG)

Zone Grenz­steuersatz Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0% 0 - 8.130 € 0
Untere Progressions­zone 14% - 24%
linear ansteigend
8.131 € - 13.469 € (933,70 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 24% - 42%
linear ansteigend
13.470 € - 52.881 € (228,74 * z + 2.397) * z + 1.014
1. Proportional­zone 42% 52.882 € - 250.730 € 0,42 * x - 8.196
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 45% 250.731 € und mehr 0,45 * x - 15.718

y ist ein Zehntausendstel des 8.130 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.

Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.


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