Gesetz zum Abbau der kalten Progression - Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
Nach monatelangen Verhandlungen wurde das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag am 12.12.2012
abgeschlossen. Der Grundfreibetrag steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt
jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Es war der 4. Versuch eine Einigung zu erreichen. Die Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den
Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde nicht bestätigt. Damit können inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu
schleichenden Steuermehrbelastungen führen. Die ab 2013 geplante Steuerentlastung ist damit gescheitert!
Der Bundestag ist am 17.01.2013 der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt. Der am 12.12.2012 erzielte Einigungsvorschlag
wurde auch vom Bundesrat auf seiner 906. Sitzung am 01.02.2013 angenommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 bekannt gemacht (20.02.2013). Der geänderte
Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro und die Änderung der Zahlenwerte des Einkommensteuertarifs. Der
geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden und der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich zu
korrigieren. Auszug aus dem BMF-Schreiben IV C 5 - S-2361 / 13 / 10001 vom 20.02.2013:
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
Einkommensteuertarif 2013 und 2014
Die fett dargestellten Werte entsprachen dem vom Deutschen Bundestag am 29. März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Abbau der kalten
Progression. Bis auf den Anstieg des Grundfreibetrags ist nichts übrig geblieben!
Zone | 2013 | 2014 | ||
---|---|---|---|---|
Einkommensspanne | Formel | Einkommensspanne | Formel | |
Nullzone (Grundfreibetrag) | 0 - 8.130 € | 0 | 0 - 8.354 € | 0 |
Untere Progressionszone | 8.131 € - 13.469 € 8.131 € - 13.685 € |
(933,70 * y + 1.400) * y (897,39 * y + 1.400) * y |
8.355 € - 13.469 € 8.355 € - 14.062 € |
(974,58 * y + 1.400) * y (873,34 * y + 1.400) * y |
Obere Progressionszone | 13.470 € - 52.881 € 13.686 € - 53.727 € |
(228,74 * z + 2.397) * z + 1.014 (225,14 * z + 2.397) * z + 1.055 |
13.470 € - 52.881 € 14.063 € - 55.208 € |
(228,74 * z + 2.397) * z + 971 (219,10 * z + 2.397) * z + 1.084 |
1. Proportionalzone | 52.882 € - 250.730 € 53.728 € - 249.999 € |
0,42 * x - 8.196 0,42 * x - 8.303 |
52.882 € - 250.730 € 55.209 € - 249.999 € |
0,42 * x - 8.239 0,42 * x - 8.531 |
2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 250.731 € und mehr 250.000 € und mehr |
0,45 * x - 15.718 0,45 * x - 15.803 |
250.731 € und mehr 250.000 € und mehr |
0,45 * x - 15.761 0,45 * x - 16.031 |
Erläuterung von x, y und z | y ist ein Zehntausendstel des 8.130 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro (13.685 Euro) übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. |
y ist ein Zehntausendstel des 8.354 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro (14.062 Euro) übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. |
||
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
Jedes Einkommen sollte genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird. Die Bundesregierung sollte künftig alle zwei
Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgebessert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf sollten daraufhin entsprechend angepasst werden.
Die Steuersenkungspläne der Koalition sind aber geplatzt. Der Vermittlungsausschuss einigte sich lediglich auf die gesetzlich
vorgeschriebene Anhebung des steuerfreien Existenzminimums in zwei Schritten.
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