Informationen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter

Aktuelles

Bis zum 30. Juni 2023 bleiben der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bestehen.
Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde am 21.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin enthalten ist auch die Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung.
Das Bundeskabinett hatte die Regelung in seiner 44. Sitzung am 14. Dezember 2022 per Verordnung verlängert.
Die Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer berücksichtigt darüber hinaus, dass Zeitarbeitsunternehmen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu den ersten gehören, die von einer Krise in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind. Es sollen durch die Öffnung Arbeitsplätze erhalten und Kündigungen vermieden werden (Quelle: Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld).

Grundsätzliches

Die allgemeine Rechtsauffassung in der Sozialgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Zeitarbeiter ausgeschlossen ist. Mehrere Landessozialgerichte haben dahingehende Entscheidungen getroffen. Am 21.07.2009 hat auch das Bundessozialgericht mit dem Urteil B 7 AL 3/08 R einen Anspruch der Leiharbeiter auf Kurzarbeitergeld verneint.
Auszug aus dem Urteil:

Der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen ist in diesem Sinn grundsätzlich branchenüblich. Dies zeigt bereits § 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 AÜG, der den Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu den in § 2 Abs 1 NachweisG genannten Angaben in die Niederschrift die Art und Höhe seiner zu erbringenden Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, aufzunehmen. Diese Regelung geht typisierend von verleihfreien Zeiten aus, in denen auch ohne Arbeitsleistung ein Arbeitsentgeltanspruch besteht. In diesem Zusammenhang ist auch § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG zu sehen, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann (s schon oben). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verleiher das von ihm zu tragende Entgeltrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt, und erklärt aus diesem Grunde zwingend, dass im Falle des Annahmeverzugs ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Entgeltausfallprinzip so zu stellen ist, als wenn er gearbeitet hätte (Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Aufl 2009, § 11 AÜG RdNr 16). § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG setzt damit Arbeitsausfallzeiten bei Leiharbeitsverhältnissen bereits normativ als wesensimmanent oder typusbildend voraus (Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III § 171 RdNr 72, Stand Februar 2009). Auf die tatsächlichen Gegebenheiten kommt es insoweit nicht mehr an.

Zeitlich befristete Änderung durch Finanzkrise

Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 (Konjunkturpaket II) wurden Leiharbeiter den anderen Beschäftigten im Hinblick auf den Anspruch von Kurzarbeitergeld gleichgestellt.

Dazu gab es im Gesetz zwei Artikel:

  • Artikel 10: Änderung des SGB III
    Dort wurde der neue § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld eingefügt.
  • Artikel 16: Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
    Dort wurde in § 11 Abs. 4 folgender Satz angefügt:
    Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.
    Dieses Datum wurde später auf den 31. Dezember 2011 verlängert.
    Mit dem Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld wird dieser Satz als Folgeänderung zum neu eingeführten § 11a aufgehoben.

Diese Regelungen galten rückwirkend vom 01.02.2009.

Zeitlich befristete Änderung durch Coronavirus-Krise

Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundesrat hatte am 13. März 2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.
Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor.

Dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) wurde folgender § 11a hinzugefügt (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld; am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht):

Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Verordnungsermächtigung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls mit diesem Gesetz eingeführten Verordnungsermächtigung in § 109 Absatz 5 SGB III. Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege ist bei beiden Ermächtigungsgrundlagen eine krisenhafte Situation, die Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst.
Mit der Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differenzierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können.

Aufgrund der zwei zeitlich befristeten Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" verordnet die Bundesregierung Erleichterungen der Kurzarbeit. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen.

Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.
Die zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Die dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 22.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung wird die folgende Regelung getroffen:
Die bis zum 31. Dezember 2021 befristete Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu zahlen, wird auch für Verleihbetriebe geöffnet, die bis zum 30. September 2021 (bislang 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Die vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung wird die folgende Regelung getroffen:
Die bis zum 31. Dezember 2021 befristete Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu zahlen, wird ohne Zugangsfrist geöffnet. Bislang galt dies nur für Verleihbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Ab 1. Januar 2022 tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Regelung ermöglicht Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern weiterhin befristet bis zum Ablauf des 31. März 2022 den Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Nach Ablauf des 31. März 2022 gilt wieder die bisherige grundsätzliche Risikoverteilung, nach der der Verleiher das Risiko trägt, dass er seine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überhaupt nicht oder teilweise nicht an Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen kann und dennoch das Arbeitsentgelt zahlen muss.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Mit der zum 1. April 2022 in Kraft tretenden Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird befristet bis Ende Juni 2022 auch Leiharbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Dem § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird folgender Satz angefügt:

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

Die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde am 29.09.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung).
Damit haben Leiharbeiter für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 erneut einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
§ 1 der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließen.

Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde am 21.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin enthalten ist auch die Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung.
Bis zum 30. Juni 2023 bleibt die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer bestehen.
Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung:

In § 1 Satz 2 der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V1) wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "30. Juni 2023" ersetzt.

Auszug aus den Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus):

Angesichts der besonderen Situation von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und verleihfreien Zeiten, ist bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als Soll-Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen.

Forderungen nach Kurzarbeitergeld für die Zeitarbeitsbranche

Auszug aus der Pressemitteilung des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. vom 27.10.2014:

"Die Erfahrung aus der letzten Wirtschaftskrise im Jahr 2008 zeigt, dass Kurzarbeitergeld vor allem auch für die Zeitarbeitsbranche ein sinnvolles Instrument zum Erhalt von Arbeitsplätzen ist", freuten sich Sven Kramer, stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, und iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz über die Zusage des NRW-Arbeitsministers Guntram Schneider, sich bei der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 26./27. November in Mainz für das Kurzarbeitergeld in der Zeitarbeit einzusetzen.
....
Der Minister indes beruft sich auf eine Studie der TU Dortmund, die deutlich macht, dass insbesondere im produzierenden Sektor Instrumente wie Kurzarbeit, Arbeitszeitkonten und Arbeitszeitkorridore einen Anteil an der raschen Erholung nach der Krise hatten. "Die Studie belegt, dass es sinnvoll ist, eine Verlängerung der Kurzarbeiterregelung in Zukunft auch für einzelne Branchen zuzulassen, die sich einer krisenhaften Sonderkonjunktur befinden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, diese Regelung auch auf Zeitarbeitsunternehmen auszuweiten", unterstrich Schneider.

Wegen der möglichen Auswirkungen des Abgasskandals bei Volkswagen prüfte die Bundesregierung Ende 2015 die Ausweitung der Kurzarbeitsregelung auch auf Leiharbeiter.


Auszug aus dem Bereich Politische Positionen des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ)
Beitrag vom 01.03.2022:

Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer verstetigen

In der Coronakrise hat sich die monatliche Auszahlung von Kurzarbeitergeld an bis zu 142.000 Beschäftigte der Zeitarbeitsbranche als das effektivste Mittel erwiesen, um Arbeitsplätze auch in dieser Branche zu erhalten. Das Instrument muss auch regulär für die Zeitarbeit geöffnet werden.

Das Kurzarbeitergeld wird Zeitarbeitnehmern grundsätzlich nicht gewährt, obwohl sie gleichermaßen in die Arbeitslosenversicherung einzahlen wie andere Beschäftigte auch. Ausnahmen wurden bisher nur in Sondersituationen gewährt, wie der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie während der Corona-Pandemie. Hier haben Zeitarbeitsunternehmen den verantwortungsvollen Umgang mit diesem Kriseninstrument bewiesen. Steigende Kurzarbeiterzahlen zu Jahresbeginn 2021 gingen nicht mit nennenswerten Beschäftigungsverlusten einher. In den folgenden Monaten baute die Branche die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf und stabilisierte bestehende Beschäftigungsverhältnisse durch den Einsatz von Kurzarbeit. Der Ausschluss wird damit begründet, dass ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen branchenüblich sei.

Unabhängig von der Frage, ob hier nicht grundsätzlich eine Ungleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern und Stammpersonal vorliegt, trifft diese Argumentation mit Blick auf die massive digitale und ökologische Transformation der Wirtschaft in Zukunft nicht mehr zu. Hinzu kommen aufgrund der globalen wirtschaftlichen Verflechtung Deutschlands exogene Schocks samt konjunktureller Schwächephasen und Lieferkettenengpässe. Diese können erhebliche Auswirkungen nicht nur auf einzelne Unternehmen, sondern auf ganze Einsatzbranchen der Zeitarbeitsunternehmen haben.

Deshalb muss das Instrument des Kurzarbeitergeldes dauerhaft für Zeitarbeitnehmer geöffnet werden. Eine grundsätzliche Regelung könnte beispielsweise vorsehen, dass die Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer an die Einsatzunternehmen gekoppelt wird. Damit wäre klar, dass kein branchenübliches Risiko besteht, sondern es sich um ein überlagerndes wirtschaftliches Problem handelt.


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