Informationen zur Aufnahme eines Nebenjob während der Kurzarbeit

Aktuelles

Ab 1. Juli 2022 gelten wieder die Grundsätze wie vor der Sonderregelung.
Hat die oder der Beschäftigte schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.


Der Bundesrat hat am 11.03.2022 die verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt (1017. Sitzung). Damit wird auch die Sonderregelung zum anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, abweichend von § 106 Absatz 3 während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buch Sozialgesetzbuch zu erwirtschaften, wird mit der Regelung analog zur Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bis zum 30. Juni 2022 verlängert.


Sonderregelung bis 31.03.2022 verlängert
Die Möglichkeit für Beschäftigte, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung zu erzielen, wird bis zum 31.03.2022 verlängert (Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie).


Sonderregelung vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Beschäftigte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Entgeltausfall durch die Aufnahme eines Minijobs teilweise auszugleichen.


Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld - Normalerweise Kürzung des Kurzarbeitergeldes
Sonderregelung vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: Keine Kürzung des Kurzarbeitergeldes


Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen werden befristet nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Ausnahmeregelung greift nur bis zur Höhe des Lohns ohne Arbeitsausfall.
Demnach entfällt vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 die Anrechnung von Entgelt, sobald die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Beschäftigung in einem Bereich erfolgt, der "systemrelevant" ist.
Die Einschränkung auf systemrelevante Branchen und Berufe sowie die zeitliche Beschränkung bis zum 31. Oktober 2020 werden mit dem Sozialschutzpaket II aufgehoben.

Grundsätzliches - Zeitraum außerhalb der Sonderregelung

Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist dann zulässig, wenn er sich mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar Beschäftigungen bzw. Nebenbeschäftigungen anbieten. Wenn die Betroffenen die Annahme dieser Jobs verweigern kann das Kurzarbeitergeld entfallen. Es sind dann die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
Ob das Nebeneinkommen dem Ist-Entgelt hinzugerechnet wird, hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme der Nebenbeschäftigung ab. Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt.
Es ist damit zwischen folgenden zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld - Keine Kürzung des Kurzarbeitergeldes

Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht aufs Kurzarbeitgeld angerechnet. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer. Im Prinzip reicht es, wenn der Arbeitsvertrag für den Nebenjob vor dem Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen wurde. Sicherer ist es jedoch, den Nebenjob einen Tag vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds anzutreten.

Auszug aus den Hinweisen zum Antragsverfahren bei Kurzarbeitergeld:

Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen (auch im Bereich der Selbständigkeit liegenden) Nebentätigkeit, ist auch dann nicht im Rahmen des § 106 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht. Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung.

Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) = 2.500 Euro
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 1.250 Euro
Das ergibt einen Differenzbetrag (Entgeltdifferenz) von 1.250 Euro
Der Arbeitnehmer hat schon seit einigen Monaten einen Nebenjob, in dem er 600 Euro monatlich verdient
Es erfolgt keine Anrechnung auf das Ist-Entgelt. Damit bleibt der Differenzbetrag bei 1.250 Euro

Es kommt nicht zur Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Aufnahme einer Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld - Zeitraum außerhalb der Sonderregelung

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum außerhalb der Sonderregelung.

Erfolgt die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, so erfolgt eine Anrechnung und damit einhergehend, die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Auszug aus dem Merkblatt Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit:

Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r, ist das IstEntgelt (» Nr. 3.1) um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem IstEntgelt hinzugerechnet.

Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird damit in voller Höhe (Brutto), dem Istentgelt hinzugerechnet (§ 106 Abs. 3 SGB III). Damit verringert sich die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt sowie das Kurzarbeitergeld.

Für Arbeitgeber gibt es den eService "Bescheinigung elektronisch annehmen" - BEA. Mit BEA können Sie die Bescheinigung über Nebeneinkommen online an die Agentur für Arbeit übermitteln.

§ 313 SGB III (Nebeneinkommensbescheinigung):

(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.

§ 106 Abs. 3 SGB III (Nettoentgeltdifferenz):

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) = 2.500 Euro
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 1.250 Euro
Der Arbeitnehmer hat nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob aufgenommen, in dem er 450 Euro monatlich verdient
Es erfolgt eine Anrechnung auf das Ist-Entgelt. Dieses beträgt nun 1.700 Euro. Damit beträgt der Differenzbetrag (Entgeltdifferenz) nur 800 Euro. Es kommt zur Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Das führt trotzdem zu einem höheren verfügbaren Einkommen als ohne Nebentätigkeit.

Hier sollte man keine Milchmädchenrechnung machen. Ein Nebenjob ist ein zweites Standbein und bleibt auch nach der Verschärfung von Problemen im ersten Job. Nach vorn schauen ist immer besser als sich zuviel mit der jetzigen Kurzarbeit zu beschäftigen.

Im Zeitraum der Sonderregelung bleibt der Minijob vollständig anrechnungsfrei.


Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld - Normalerweise Kürzung des Kurzarbeitergeldes
Sonderregelung vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020: Keine Kürzung des Kurzarbeitergeldes

Mit dem Sozialschutz-Paket (am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) wurde eine vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit im § 421c SGB III eingeführt.
Danach werden in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Ein Minijob (450 Euro / Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Die Einschränkung auf systemrelevante Branchen und Berufe sowie die zeitliche Beschränkung bis zum 31. Oktober 2020 werden mit dem Sozialschutzpaket II aufgehoben.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Sonderregelung auf alle Beschäftigungen erweitert. Die Sonderregelung gilt damit bis zum 31. Dezember 2020.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, das der Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Sozialschutzpaket II enthält verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Kurzarbeitergeld. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden befristet bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Diese Änderung tritt nach der Verkündung in Kraft. Damit ist der verbesserte Hinzuverdienst ab Mai 2020 möglich.
Der mit dem Sozialschutz-Paket I eingefügte § 421c SGB III wird wie folgt geändert:

§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

(1) In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
....

Dabei darf die Summe der folgenden drei Beträge das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte, nicht übersteigen:

  • Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung (Resteinkommen des Hauptberufs)
  • Kurzarbeitergeld
  • Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit

Sonderregelung vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022

Beschäftigungssicherungsgesetz
Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten des Jahres 2020 wurde die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Mit der Neufassung des § 421c Absatz 1 wird die bisherige umfangreiche und in der Umsetzung komplizierte Hinzuverdienstregelung nicht verlängert. Sie läuft zum 31. Dezember 2020 aus. In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bleiben aber Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches (sogenannte Minijobs bis einschließlich 450 Euro) weiterhin anrechnungsfrei. Das heißt, Entgelte aus Minijobs reduzieren nicht das Kurzarbeitergeld. Beschäftigte haben damit weiterhin die Möglichkeit, einen Entgeltausfall durch die Aufnahme eines Minijobs teilweise auszugleichen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Hinzuverdienstmöglichkeit durch einen Minijob bis 31. März 2022 verlängert.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, abweichend von § 106 Absatz 3 während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buch Sozialgesetzbuch zu erzielen, wird bis zum 31. März 2022 verlängert.

Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Hinzuverdienstmöglichkeit durch einen Minijob bis 30. Juni 2022 verlängert.

Fassung des § 421c SGB III ab 1. April 2022 (Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit)

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.
....

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