Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Aktuelles

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise
Mit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021 weist das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise hin.
Auszug aus dem BMF-Schreiben:

Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleitungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
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Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen (sämtliche Kurzarbeitergelder einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse, ggf. zusammen mit zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld), mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleitungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Besteht eine Pflicht zur Abgabe und wird eine Erklärung nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 am 2. August 2021. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, ist die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis Ende Februar 2022 beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt abzugeben.

Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr in allen Fällen von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge vor Corona, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge.


Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei - Jahressteuergesetz 2020
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.


Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei gestellt.

Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Rechtgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Grundsätzliches

Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld stellt eine steuerfreie Leistung des Staates dar. Damit steht es in einer Reihe mit dem Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld.

Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aufzuführen.

Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das eigentliche zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
Es kann also im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung kommen. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sind viele Steuerzahler nicht von einer Steuernachzahlung betroffen. Verheiratete Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssten allerdings mit einer Nachzahlung rechnen. Das Kurzarbeitergeld werde zum Verdienst des Ehepartners hinzugerechnet. Eine Nachzahlung hänge von dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen des Ehepaares ab. Für die Besteuerung wird also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesamten Familie berücksichtigt.
Der Arbeitgeber hat mit dem Progressionsvorbehalt nichts zu tun.
Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) berücksichtigt.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Ein vom Arbeitgeber eventuell gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist dagegen steuerpflichtig.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 steuerfrei gestellt (Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020).

Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
Dieses nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Entgelt ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen (Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums).


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