Berechnung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes
Inhalt
- Aktuelles
- Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld
- Höhe des Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeld
- Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums
- Änderung der Steuerklassen von Partnern für mehr Kurzarbeitergeld
Aktuelles
Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld verdoppelt
Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 die 3. Änderungsverordnung zur Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.
Die Maßnahme ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025
(Quelle: Pressemitteilungen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesregierung vom 18. Dezember 2024).
Die dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde am 27.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.
Damit gelten wieder die normalen Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld.
Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Es werden zuerst die normalen Voraussetzungen dargestellt. Im Anschluss folgen die befristeten Erleichterungen der Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise.
Grundsätzliche Regelungen
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 ff SGB III genannten Voraussetzungen gewährt.
§ 95 SGB III:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wennArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
§ 96 SGB III (Erheblicher Arbeitsausfall):
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wennBei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
....
Sind in einem Betrieb Arbeitszeitschwankungen mit negativen Arbeitszeitsalden aufgrund von Vereinbarungen zulässig, müssen negative Arbeitszeitsalden bis zum Erreichen der vereinbarten zulässigen Höchstgrenze aufgebaut werden.
§ 97 SGB III (Betriebliche Voraussetzungen):
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
§ 98 SGB III (Persönliche Voraussetzungen):
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- fortsetzt,
- aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
- im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
....
Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.
Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.
Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Mit der Einführung des Basisdienstes KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) erfolgt die Realisierung eines digitalen
Übertragungskanals der Antragsdaten zum Kurzarbeitergeld aus einer Lohnabrechnungssoftware.
Damit können Arbeitgeber Anträge stellen nach § 323 Abs. 2 SGB III:
- Kurzarbeitergeld,
- Saison-Kurzarbeitergeld,
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie
- ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III.
Befristete Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Dem § 109 SGB III wurde ein Absatz 5 angefügt (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld; am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Das Gesetz enthält eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Damit können die für Kurzarbeit geltenden gesetzlichen Regelungen geändert werden.
Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden befristet gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Ein
Antrag auf Kurzarbeitergeld ist bereits möglich, wenn zehn Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.
Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit - Kurzarbeitergeldverordnung
§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld:
Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben geleistet:
- abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,
- § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Mit mehreren Verordnungen wurden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld
Vor dem 01.01.2016 war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet. Es wurde aber regelmäßig durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlängert.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt ab 01.01.2016 längstens 12 Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor,
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern (§ 109 SGB III).
§ 104 SGB III:
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Mit mehreren Verordnungen wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 28 Monate während der Corona-Krise verlängert.
Ab Juli 2022 kann Kurzarbeitergeld nur noch für 12 Monate bezogen werden. Damit gilt wieder die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB III.
Mit der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten
bis 31. Dezember 2025. Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.
Ab 1. Januar 2026 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.
Höhe des Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die Regelung zur gestaffelten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wurde bis 30. Juni 2022 verlängert (Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen).
Unter "Grundsätzliche Regelungen" finden Sie die normalen Erstattungssätze. Unter diesem Abschnitt folgt der Abschnitt "Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie".
Grundsätzliche Regelungen
Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt
Das Kurzarbeitergeld beträgt:
- 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer,
deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)
- Das Kurzarbeitergeld wird nach dem höheren Leistungssatz 1 gewährt, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist.
- Der Leistungssatz 1 kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden
Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beantragt werden.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:- Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse V
Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Ehegatten/der Ehegattin. - Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse VI
Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. - Arbeitnehmer, deren Kinder sich im Ausland aufhalten
Bescheinigung des Finanzamtes, dass ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewährt wird.
- Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse V
- 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für alle übrigen Arbeitnehmer
der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.
Das Arbeitseinkommen ist nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Da auch nur bis zu dieser Grenze
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden, ist der übersteigende Teil nicht abgesichert. Damit gibt es für diesen Teil des Gehaltsausfalls auch kein Kurzarbeitergeld.
Das betrifft aber nur Spitzenverdiener.
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (2023, alte Bundesländer): 7.300,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (2023, neue Bundesländer): 7.100,00 €
Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Abs. 1 SGB III bleiben kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen die eine vorübergehende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorsahen, dann außer Betracht, wenn diese binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit vereinbart und umgesetzt wurden.
Sollentgelt
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte.
Auszug aus den Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit:
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehm erin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.
- Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.
- Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt.
- Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit.
Entgelt für Mehrarbeit sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassen sowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z. B. Stundenlohn) als auch den daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch, wenn die Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden. - Nicht zum Sollentgelt gehören steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nicht zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
- Bei Personen, die ein gleichbleibendes Monatseinkommen erhalten, ist der Monatslohn oder das Gehalt als Soll-Entgelt einzutragen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn sind zu berücksichtigen.
- Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge, die im laufenden Kalendermonat angefallen wären, nicht ermittelt werden, bestehen nach Ansicht der Bundesagentur keine Bedenken, wenn ausnahmsweise auf die variablen Lohnbestandteile des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes zurückgegriffen und das Soll-Entgelt entsprechend erhöht wird. Dieser Wert ist dann für die gesamte Dauer des Kug-Bezuges zu berücksichtigen.
In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.
Istentgelt
Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.
Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen (§ 106 Abs. 3 SGB III; Nebenjob und Kurzarbeit).
Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung
Kann der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit den Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten nutzen, so ist bei Anwendung der Listenpreismethode (1-Prozent-Methode)
der 1%-Wert des Bruttolistenpreises beim Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen.
Um einen privaten Nutzungswertansatz zu vermeiden, muss ein Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden
(BMF-Schreiben vom 3. März 2022).
Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.
Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2022
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, das der Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen hatte.
Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Sozialschutzpaket II enthält eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 (§ 421c Abs. 2 SGB III).
Diese Regelung wurde mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Regelung bis zum 31. März 2022 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Regelung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Es gibt also keine generelle Erhöhung des Kurzarbeitergeldes!!!
Das Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat des Bezugs nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist.
- bis zum 3. Monat des Bezugs bleibt es bei 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz
- ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70% bzw. 77% der Nettoentgeltdifferenz
- ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80% bzw. 87% der Nettoentgeltdifferenz
- der höhere Wert gilt wie bisher für Haushalte mit Kindern
- die gestaffelte Erhöhung ist bis 30. Juni 2022 befristet
Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist
der März 2020 und damit der Monat, in dem sich erstmals die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt zeigten.
Ob mindestens 50% des Arbeitsentgelts ausfällt, ist ab dem vierten Bezugsmonat zu prüfen. Monate, in denen der Arbeitsausfall weniger als 50% beträgt, werden damit als Bezugsmonat mitgezählt. Wichtig ist nur, dass der
Arbeitnehmer überhaupt in Kurzarbeit war.

Die Gewährung von Urlaub kann damit Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld haben. Das Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat des Bezugs nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent
reduziert ist. Wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, kann es in so einem Fall passieren, dass sein Verdienstausfall im Urlaubsmonat weniger als 50 Prozent beträgt. Damit hätte er den Anspruch auf das erhöhte
Kurzarbeitergeld verloren.
Überblick: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Regelungen die zum 31. März 2022 auslaufen | Bis zum 30. Juni 2022 gilt folgendes |
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Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeld für 2023
Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2023 ergeben sich:
Berechnung | Betrag |
---|---|
Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.330,85 € |
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 675,36 € |
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 655,49 € |
Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet und nicht aus der Kug-Tabelle abgelesen werden.
Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2023 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):

Die vollständige Tabelle zur Berechnung des Kug steht auf der Seite
der Bundesagentur für Arbeit zum
Download zur Verfügung.
Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§ 47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht (Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers).
Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.
Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums
Für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagslohn.
§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:
Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
Der Arbeitgeber muss damit Entgeltfortzahlung leisten in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.
Dieses nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Entgelt ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen.
Dieses Entgelt ist voll beitragspflichtig. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Änderung der Steuerklassen von Partnern für mehr Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Damit hängt das Kurzarbeitergeld auch von der Steuerklasse ab.
Um ein höheres Kurzarbeitergeld zu bekommen wechseln einige Paare in für sie eigentlich ungünstige Steuerklassenkombinationen. Der Partner der Lohnersatz in Form des Kurzarbeitergeldes erwartet, wechselt also auch
zur Steuerklasse 3, wenn er weniger verdient. Mit diesem Wechsel hat er mehr Nettoeinkommen und damit mehr Kurzarbeitergeld. Der andere Partner in der Steuerklasse 5 hat zwar erst einmal weniger Nettoeinkommen durch
einen höheren Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuererklärung wird die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aber zurückgeholt.
Es gilt: Die Steuerklasse hat für die Höhe des Kurzarbeitergeldes endgültige Folgen. Bei der Lohnsteuer bestimmt die Steuerklasse nur den vorläufigen Abzug. Eine ungünstige Steuerklasse kostet beim Lohnersatz
unwiederbringlich Geld.
Beim Kurzarbeitergeld kann der Wechsel vor oder während der Kurzarbeit beantragt werden. Die Steuerklasse greift erst nach dem Antrag. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen kommt aber nicht in Betracht.
Dieser Schritt wird als eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit angesehen.
Das Risiko dieser Steuerklassenwahl besteht beim Besserverdienenden Ehegatten. Er hätte ja die Steuerklasse 5 und damit im Falle einer längeren Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
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