Formulare Kurzarbeitergeld - Anzeige über Arbeitsausfall - Antrag auf Kurzarbeitergeld
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Vordrucke sind im Internet eingestellt. Der Arbeitsausfall kann auch elektronisch angezeigt werden.
Vordrucke auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
Das Kurzarbeitergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit bietet Informationen, Antragsformulare, Erklärvideos und Übermittlungsmöglichkeiten.
Mit der Einführung des Basisdienstes KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) erfolgt die Realisierung eines digitalen Übertragungskanals der Antragsdaten zum Kurzarbeitergeld aus einer
Lohnabrechnungssoftware.
Damit können Arbeitgeber Anträge stellen nach § 323 Abs. 2 SGB III:
- Kurzarbeitergeld,
- Saison-Kurzarbeitergeld,
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie
- ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III.
Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).
Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden.
Bei Betrieben ohne Betriebsrat muss eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder Änderungskündigungen beigefügt werden.
Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich die Vordrucke Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag, Kug 107) und die Abrechnungsliste (Kug 108) zu verwenden. Beide Vordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kurzarbeitergeld dar.
Damit gibt es folgende Dokumente:
- Anzeige über Arbeitsausfall - Vordruck Kug 101
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) - Vordruck Kug 107 und die dazugehörige
- Abrechnungsliste - Vordruck Kug 108
Ab dem 01.04.2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt allein tragen muss, nicht weiter von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Vom 01.04.2022 bis 31.07.2024 erfolgt eine Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nur noch für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
Regelungen zur Erstattung von SV-Beiträgen ab März 2020 bis Juli 2024.
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