Geplante Sozialversicherungsbeiträge 2024
Geplante Änderungen zum 1. Juli 2023:
Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen.
Der Gesetzentwurf sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor.
- Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
- Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent. - Eltern mit mehr als einem Kind sollen laut Entwurf entlastet werden. Der Beitrag soll ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt.
Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:- 4,00 Prozent für Kinderlose
- 3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind
- 3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
- 2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
- 2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
- 2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022. Dort wurde gefordert, den Erziehungsaufwand von Eltern beim Beitrag zur Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen.
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024 | Geplante Werte |
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Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent gestiegen. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...). Für 2024 könnte es eine weitere Steigerung geben. Die gesetzliche Krankenversicherung blickt auf ein gewaltiges Finanzloch. |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
Pflegeversicherung Der gesetzliche Beitragssatz soll zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Die Zahl der Kinder soll bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden (siehe oben). |
3,40% Arbeitnehmer: 1,70% Arbeitgeber: 1,70% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,20% Arbeitgeber: 1,20% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose soll zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent steigen. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,70% + 0,60% = 2,30% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,20% + 0,60% = 2,80% |
0,60% |
Rentenversicherung Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt. Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2022: "In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil." |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
Arbeitslosenversicherung Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent. |
2,60% Arbeitnehmer: 1,30% Arbeitgeber: 1,30% |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2023 lagen vor. Ab 01.01.2023 beträgt der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent. Für 2024 lassen sich noch keine Aussagen treffen. |
0,06% |
Gesetzlicher Mindestlohn 2024
Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben.
Die Mindestlohnkommission wird über künftige weitere Anpassungen des Mindestlohns befinden, nächstmalig im Sommer 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über
Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
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