Sozialversicherungsbeiträge 2015
- Die Zusatzbeiträge werden ab 2015 nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Die Krankenkassen haben damit wieder unterschiedliche Beitragssätze.
- Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt ab 2015.
- Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der Rentenversicherung.
- Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2015 fest.
- Der Bundesrat erteilte auf der 928. Sitzung am 28.11.2014 seine Zustimmung zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015. Damit stehen die Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgrößen und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2015 fest.
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2015 | Werte |
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Krankenversicherung Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung hat abschließend den Bundesrat passiert (924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014). Das Gesetz wurde am 24. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wird ab 2015 der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz bleibt bei 7,3 Prozent. Pauschale Zusatzbeiträge in festen Eurobeträgen dürfen die Krankenkassen dagegen nicht mehr erheben. Einen Sozialausgleich gibt es ab 2015 auch nicht mehr. Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besondernen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 0,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22.10.2014). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...). |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X Arbeitgeber: 7,30% Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X Arbeitgeber: 7,00% |
Pflegeversicherung Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt. Der Beitragssatz steigt ab 01.01.2015 auf 2,35% (Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 Beitragssatzpunkte). In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. |
2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,175% + 0,25% = 1,425% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,675% + 0,25% = 1,925% |
0,25% |
Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. |
18,70% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 9,35% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,8 Prozent. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,80% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 15,45% |
Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012, 2013, 2014 und 2015. |
3,00% Arbeitnehmer: 1,50% Arbeitgeber: 1,50% |
Unfallversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. |
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten. |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Umlagesatz beträgt durch gesetzliche Festlegung 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). |
0,15% |
Umlagen U1 und U2 Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. |
verschieden nach Satzung der Krankenkasse |
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2015
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) hat der Bundesrat am 28.11.2014 gebilligt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2015 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen 2015 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
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Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 49.500,00 € | 49.500,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 4.125,00 € | 4.125,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 72.600,00 € | 62.400,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 6.050,00 € | 5.200,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 89.400,00 € | 76.200,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 7.450,00 € | 6.350,00 € |
Bezugsgrößen 2015 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 34.020,00 € | 34.020,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 2.835,00 € | 2.835,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 34.020,00 € | 28.980,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 2.835,00 € | 2.415,00 € |
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2015
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze |
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Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 54.900,00 € |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 49.500,00 € |
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) | |
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
4.125,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.835,00 / 90 * 30 = 945,00 |
945,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.835,00 / 60 * 30 = 1.417,50 |
1.417,50 € |
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.835,00 / 40 * 30 = 2.126,25 |
2.126,25 € |
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) | Erläuterung bei Private Krankenversicherung |
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | 301,13 € |
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 288,75 € |
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 48,47 € |
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 27,84 € |
Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringverdiener |
Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
Familienversicherung | |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (2.835,00 € / 7) |
405,00 € |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. |
450,00 € |
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen |
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 450,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,7%). | 32,73 € |
Gleitzone (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Gleitzone |
Gleitzonenbeginn (monatlich) | 450,01 € |
Gleitzonenende (monatlich) | 850,00 € |
Gleitzonenfaktor | 0,7585 |
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | |
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 229,00 € |
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich | 1,63 € |
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich | 3,00 € |
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich | 3,00 € |
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 223,00 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) | 3,92 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) | 3,20 € |
Gesetzlicher Mindestlohn 2015
In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn.
Dieser beträgt ab dem 01.01.2015 8,50 Euro pro Stunde. Das Gesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Die erste Anhebung steht damit zum 1. Januar 2017 an. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen. |
8,50 € |
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