Sozialversicherungsbeiträge 2026 - Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen
Die Beitragssätze für 2026 stehen noch nicht fest. Es gibt aber einen eindeutigen Trend nach oben.
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026 | Geplante Werte |
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Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent gestiegen. Dieser Wert wird wohl weiter steigen. Auszug aus der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 30.12.2024: Aber schon heute ist klar, dass es 2026 weitere Erhöhungen geben muss. Nehmen wir den Krankenhaus-Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausstrukturen: Obwohl der Umbau der Krankenhausstrukturen eine staatliche Aufgabe ist, sollen die gesetzlichen Krankenkassen dafür ab 2026 pro Jahr 2,5 Milliarden Euro zahlen. Allein dafür wird es neue Beitragserhöhungen geben müssen. |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
Pflegeversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent gestiegen. Das könnte für 2026 nicht reichen. Auszug aus der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 27.01.2025: Die Situation der Pflegeversicherung ist sehr ernst, denn mit der Beitragserhöhung zum Jahreswechsel wurde das Finanzierungsproblem nicht gelöst, sondern lediglich aufgeschoben. Der höhere Beitrag wird bestenfalls ausreichen, um die Ausgabensteigerungen in diesem Jahr auszugleichen. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
? Arbeitnehmer: ? Arbeitgeber: ? Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: ? Arbeitgeber: ? |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,80% + 0,60% = 2,40% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,30% + 0,60% = 2,90% |
0,60% |
Rentenversicherung Das Bundeskabinett hat am 13. November 2024 den Rentenversicherungsbericht 2024 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2026 stabil bei 18,6 Prozent und steigt bis 2030 auf 20,4 Prozent. |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
Arbeitslosenversicherung Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III). |
2,60% Arbeitnehmer: 1,30% Arbeitgeber: 1,30% |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%. Ab dem 1. Januar 2025 gilt wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage. |
0,15% |
Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte) gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
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