Sozialversicherungsbeiträge 2026 - Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen
Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 20.11.2025 im Bundesanzeiger.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2026 603 Euro und ab dem 1. Januar 2027 633 Euro.
Sozialversicherungsrechengrößen 2026 stehen fest
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 26.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen sowie die weiteren Werte in der Sozialversicherung 2026 folgen weiter unten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08. Oktober 2025 den Referentenentwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht.
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
| Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026 | Werte |
|---|---|
| Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10.11.2025). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz obliegt der jeweiligen Krankenkasse. |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
| Pflegeversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent gestiegen. Das könnte für 2026 nicht reichen. Auszug aus der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 27.01.2025: Die Situation der Pflegeversicherung ist sehr ernst, denn mit der Beitragserhöhung zum Jahreswechsel wurde das Finanzierungsproblem nicht gelöst, sondern lediglich aufgeschoben. Der höhere Beitrag wird bestenfalls ausreichen, um die Ausgabensteigerungen in diesem Jahr auszugleichen. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
? Arbeitnehmer: ? Arbeitgeber: ? Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: ? Arbeitgeber: ? |
| Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,80% + 0,60% = 2,40% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,30% + 0,60% = 2,90% |
0,60% |
| Rentenversicherung Das Bundeskabinett hat am 19. November 2025 den Rentenversicherungsbericht 2025 beschlossen. In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2027 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
| Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
| Arbeitslosenversicherung Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III). |
2,60% Arbeitnehmer: 1,30% Arbeitgeber: 1,30% |
| Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%. Ab dem 1. Januar 2025 gilt wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage. |
0,15% |
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2026
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2026
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
| Beitragsbemessungsgrenzen 2026 | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 69.750,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 5.812,50 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 101.400,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 8.450,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 124.800,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 10.400,00 € |
| Bezugsgrößen 2026 | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
| Bezugsgröße (jährlich) | 47.460,00 € |
| Bezugsgröße (monatlich) | 3.955,00 € |
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2026
| Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 77.400,00 € |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 69.750,00 € |
| Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) | |
| Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
5.812,50 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 3.955,00 / 90 * 30 = 1.318,33 |
1.318,33 € |
| Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. |
Erläuterung bei Private Krankenversicherung |
| Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | 508,59 € |
| Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 491,16 € |
| Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 104,63 € |
| Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 75,56 € |
| Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Geringverdiener |
| Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
| Familienversicherung | Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (3.955,00 € / 7) |
565,00 € |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro. |
603,00 € |
| Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Geringfügige Beschäftigungen |
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 01.01.2026 gültigen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (603-Euro-Job). |
603,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
| Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). | 32,55 € |
| Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) | Übergangsbereich (früher Gleitzone) |
| Gleitzonenbeginn (monatlich) Die Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro. |
603,01 € |
| Gleitzonenende (monatlich) | 2.000,00 € |
| Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2026 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,60%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2,9%). |
42,30% |
| Gleitzonenfaktor (Faktor F) Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2026 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/42,30%). Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F. |
0,6619 |
| Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Sachbezugswerte |
| Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 345,00 € |
| Sachbezugswert Frühstück monatlich | 71,00 € |
| Sachbezugswert Mittagessen monatlich | 137,00 € |
| Sachbezugswert Abendessen monatlich | 137,00 € |
| Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich | 2,37 € |
| Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich | 4,57 € |
| Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich | 4,57 € |
| Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 285,00 € |
| Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) | 5,01 € |
| Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) | 4,10 € |
Gesetzlicher Mindestlohn 2026
Bundeskabinett beschließt Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 07.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in folgenden Stufen:
- Zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro
- Zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro
Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro.
13,90 Euro * 130 / 3 = 602,33 Euro
auf volle Euro aufgerundet: 603 Euro
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte) gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026
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