Mehrfachbeschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (EU-Recht)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 dient der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Auszug:

Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen; in besonderen Fällen jedoch - vor allem bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind - könnte der Wohnort berücksichtigt werden.

Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.

Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Die Bestimmung des Wohnorts ist insbesondere in Fällen der Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wichtig.

Am 28.06.2012 ist die Verordnung (EG) 883/2004 durch die Verordnung (EU) 465/2012 geändert worden. Die Änderung betraf insbesondere Mitglieder der Flug- und Kabinenbesatzungen, für die seit dem grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem ihre Heimatbasis liegt. Eine weitere Änderung gilt für Mehrfachbeschäftigte, die in 2 oder mehr Mitgliedstaaten bei mindestens 2 Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Staaten eine Beschäftigung ausüben.

Inkrafttreten der Verordnung (EU) 465/2012:
- EU-Staaten am 28.06.2012
- Island, Liechtenstein und Norwegen am 02.02.2013
- Schweiz am 01.01.2015

Für eine gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Person gelten nicht mehr generell die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie bei mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern beschäftigt ist.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Aachen (Deutschland) arbeitet wochentags in den Niederlanden. Am Wochenende hat der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber aus Aachen.

Bislang galten für diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung stets die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. Jede, auch zeitlich noch so begrenzte Tätigkeit im Wohnstaat führte zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

Nach der neuen Regelung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, nur noch dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Wird der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit nicht im Wohnstaat ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der außerhalb des Wohnstaats des Arbeitnehmers ansässige Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für den Arbeitnehmer aus unserem Beispiel gelten damit die niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Wer gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig ist, für den gelten einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.

Entscheidend ist also der wesentliche Teil der Tätigkeit.

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Wohnstaat zuständig. Für den Arbeitnehmer aus unserem Beispiel ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Deutsche Verbindungsstelle Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband zuständig.

Artikel 87a
Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012

Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012 als wirksam. Nach dem 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält in Artikel 13 Absatz 1 noch einen Sonderfall.

Wenn eine Person im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, kann es dennoch zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats kommen. Der Fall triit immer dann ein, sofern die Person bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

Wenn also in unserem obigen Beispiel der Arbeitnehmer aus Aachen neben seiner Tätigkeit in den Niederlanden eine weitere Tätigkeit in Belgien ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften.

Die Deutsche Verbindungsstelle Ausland (DVKA) bietet zum Thema "Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" weitere Informationen.


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