Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021

Auf dieser Seite geht es um die Regelung für das Jahr 2021.
Informationen zur Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 die Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte.
Die Änderungen wurden in das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes aufgenommen. Das Gesetz wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzliche Übergangsregelung ist damit am 1. Juni 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.
Dazu wird der dem SGB IV der "§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit" angefügt.
§ 132 SGB IV:

Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist.

Die Übergangsregelung ist am 1. Juni 2021 (Tag nach Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten. Aufgrund einer Bestandsschutzregelung (§ 132 Satz 2 SGB IV) gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen, die aufgrund der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1. März 2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben, wie bereits für das Jahr 2020, eine Verlautbarung veröffentlicht, die Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanweisung bzw. Entscheidungshilfe zur praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Übergangsregelung dienen soll (Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs vom 1. März bis 31. Oktober 2021).

Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, die für Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gilt, sind ergänzend die Ausführungen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zu beachten.

Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von vier Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergibt sich keine Änderung und es bleibt bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.


Durch die Übergangsregelung vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 und das Inkrafttreten ab dem 1. Juni 2021 ergeben sich 4 verschiedene Fälle bei kurzfristigen Beschäftigungen.
Quelle: Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021

Beschäftigungs­beginn vor Inkrafttreten der Übergangs­regelung am 1. Juni 2021 Beschäftigungs­beginn ab Inkrafttreten der Übergangs­regelung am 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus Beschäftigung ab 1. November 2021
Eine Beschäftigung, die vor dem 1. Juni 2021 (Inkraft­treten der Übergangs­regelung) begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungs­beginn kurzfristig, wenn sie aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Zeitdauer zunächst auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet war und in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 bis auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert sowie bei einem monatlichen Arbeits­entgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Mit Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 1. Juni 2021 setzt eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass die Beschäftigung unter den neuen Voraus­setzungen für die Übergangs­zeit bis zum 31. Oktober 2021 zu beurteilen ist und daher länger andauern kann. Arbeitnehmer, die also bereits vor dem Inkraft­treten des Gesetzes am 1. Juni 2021 kurzfristig beschäftigt waren, weil die voraus­sichtliche Zeit­dauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeits­tagen nicht überschritten wurde, können unter Berück­sichtigung von Vor­beschäftigungs­zeiten in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 längstens bis zur Dauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeits­tagen kurzfristig beschäftigt bleiben. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.
Beschäftigungen hingegen, die vor dem Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 1. Juni 2021 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet waren, erfüllen aufgrund der Bestand­schutzregelung ab dem Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 1. Juni 2021 auch dann nicht die Voraus­setzungen einer kurz­fristigen Beschäftigung, wenn die Dauer der Beschäftigung auf längstens vier Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet ist. Eine versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Änderung ergibt sich für die Beschäftigung nicht.
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum ab dem Inkraft­treten der Übergangs­regelung (1. Juni 2021) bis 31. Oktober 2021 fällt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berück­sichtigen. Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungs­beginn kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits­tage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeits­entgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berück­sichtigen. Zum 1. November 2021 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhält­nissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer zu berück­sichtigen ist. Ab 1. November 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berück­sichtigung von Vor­beschäftigungs­zeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeits­entgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits­tage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeits­entgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berück­sichtigen.
Vereinbarung einer Beschäftigung vom 01.04.2021 bis zum 30.06.2021
monatliches Arbeits­entgelt von 1.300 Euro (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Die am 01.04.2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungs­frei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.04.2021 (vor Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 01.06.2021) geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von längstens drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschritten und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Vereinbarung einer Beschäftigung vom 01.07.2021 bis zum 31.10.2021
monatlich schwankendes Arbeits­entgelt von mehr als 450 Euro (Die Beschäftigung soll maximal an 102 Arbeitstagen ausgeübt werden)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungs­frei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungs­dauer im laufenden Kalender­jahr die (in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021 zulässige) Zeitgrenze von 102 Arbeitstagen nicht überschreitet und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Vereinbarung einer Beschäftigung vom 01.08.2021 bis zum 30.11.2021
monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 Euro (20 Arbeitstage pro Monat)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Die am 01.08.2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungs­frei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.08.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht überschritten und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für die Zeit ab 01.11.2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund der Beendigung der gesetzlichen Übergangs­regelung zum 31.10.2021 eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab dem 01.11.2021 liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die (ab diesem Zeitpunkt wieder geltende) Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen ausgehend vom Beschäftigungs­beginn im Laufe des Beschäftigungs­verhältnisses überschritten wird. Ab dem 01.11.2021 liegt eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung vor.
Beschäftigung vom 01.11.2021 - 31.01.2022
monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 Euro (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungs­frei, weil sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits­tage befristet ist.
Fortsetzung des obigen Beispiels
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren Ende Juni 2021, die Beschäftigung unter denselben Bedingungen bis zum 31.07.2021 zu verlängern.
Die Beschäftigung ist weiterhin bis zum 31.07.2021 kurzfristig und daher versicherungs­frei. Mit Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 01.06.2021 ist eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Nach Inkraft­treten der Übergangs­regelung wird die (in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021 zulässige) Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeits­tagen seit Beginn der Beschäftigung am 01.04.2021 ebenfalls nicht überschritten.
    Beschäftigung vom 01.11.2021 - 31.03.2022
monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 Euro (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig und damit versicherungs­pflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.11.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird.
Vereinbarung einer Beschäftigung vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2021
monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 Euro (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat)
Vor­beschäftigungs­zeiten liegen nicht vor.
Die am 01.03.2021 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und damit versicherungs­pflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.03.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird. Mit Inkraft­treten der Übergangs­regelung am 01.06.2021 ist zwar eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Aufgrund der Bestands­schutz­regelung greift diese jedoch nicht, weil die Beschäftigung bereits vor dem Inkraft­treten der Übergangs­regelung nicht kurzfristig war. Die Beschäftigung bleibt durchgehend bis zum 30.06.2021 versicherungs­pflichtig.
     

Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job) vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021

Wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, tritt nicht sofort Versicherungspflicht ein. Als gelegentlich ist dabei bislang ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Nicht vorhersehbar wäre z.B. die Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten durch einen geringfügig Beschäftigten. Hier könnte für maximal 3 Monate sogar deutlich mehr als 450 € verdient werden, ohne das Versicherungspflicht eintritt. Für den Verdienst wären trotzdem die Pauschalabgaben zu zahlen.

Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung und der Bestandsschutzregelung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in vier Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Für Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Juni 2021 ergibt sich eine versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Änderung nicht.

Unvorhersehbar ist in der Corona-Krise beispielsweise Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände (z. B. Pflege oder Reinigung) höher sind als üblich.


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