Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
Grundsätzliches
Beschreibung der Personengruppe 190 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch mit beitragspflichtigem Entgelt.
§ 28a Absatz 12 SGB IV:
Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
Das betrifft Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind.
Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht
meldepflichtig zur Sozialversicherung.
Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.
In der Praxis betrifft das überwiegend Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung. Diese wurden bis
Ende 2009 mit dem Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppe 0000 im Entgeltabrechnungssystem erfasst.
Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend
vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel 190 und der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.
Beispiele für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen
Beispiele für diesen Personenkreis finden sich in folgendem Dokument:
Gemeinsames Rundschreiben
"Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
vom 29.06.2016 in der Fassung vom 24.06.2021
1.1.7.1 Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen
Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für "ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt", also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist).
- Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
- Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist).
- Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus).
- Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel "190" und der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 190
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
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0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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