Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

Grundsätzliches

Beschreibung der Personengruppe 190 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch mit beitragspflichtigem Entgelt.

§ 28a Absatz 12 SGB IV:

Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

Das betrifft Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind.
Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung.
Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.
In der Praxis betrifft das überwiegend Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung. Diese wurden bis Ende 2009 mit dem Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppe 0000 im Entgeltabrechnungssystem erfasst.
Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel 190 und der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Beispiele für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen

Beispiele für diesen Personenkreis finden sich in folgendem Dokument:

Gemeinsames Rundschreiben
"Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
vom 29.06.2016 in der Fassung vom 24.06.2021

1.1.7.1 Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen

Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für "ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt", also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist).
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
  • Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist).
  • Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus).
  • Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel "190" und der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 190

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
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Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Weitere Personengruppenschlüssel


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