Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt

Grundsätzliches

Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 121. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

Beschreibung der Personengruppe 121 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt

Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden.

Dieser gesonderte Personengruppenschlüssel wird durch den Wegfall des Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag eigentlich nicht mehr benötigt. Er sollte deshalb nur noch für Meldezeiträume bis zum 31.12.2014 verwendbar sein.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat sich aus abrechnungstechnischen Gründen gegen den Wegfall der Personengruppenschlüssel 121, 122, 123 und 144 ausgesprochen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dieser Auffassung gefolgt und hat sich für die dauerhafte Beibehaltung dieser Personengruppenschlüssel ausgesprochen. Damit sind sie weiterhin im Meldeverfahren zu berücksichtigen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.10.2014).

Nach § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V hat die Krankenkasse bei Geringverdienern den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben. Diese Steuerung wäre in den Lohnprogrammen über den Personengruppenschlüssel möglich.

Für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 122. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.

Auszubildende, die mit einer landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet werden deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden.

Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 08.03.2017 kam es zur Änderung der Beschreibung der Personengruppe 102. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind danach mit der Personengruppe 102 zu melden. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens gilt die - bereits für Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt festgelegte - PGR 102 für den gesamten Personenkreis der Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt.

Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Damit gilt:

Berufsausbildung Personengruppe bis 2011 Personengruppe ab 2012
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt über 325 € 102 102
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt von max. 325 € 102 121
Betriebliche Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt 102 102
Außerbetriebliche Berufsausbildung; Höhe des Entgelts ist nicht relevant 102 122

Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Das Ausbildungsverhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Bei einem Entgelt von max. 325 € zahlt der zur Berufsausbildung Beschäftigte keine eigenen Beiträge. Der Arbeitgeber muss also neben seinen Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 121

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
1 allgemeiner Beitrag

3 ermäßigter Beitrag

0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag

Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 121

Kennzeichen Beitrags­gruppen Erläuterung
Standard 1 1 1 1 Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

Weitere Personengruppenschlüssel


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