Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
Grundsätzliches
Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 121. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Beschreibung der Personengruppe 121 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden.
Dieser gesonderte Personengruppenschlüssel wird durch den Wegfall des Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag eigentlich nicht mehr benötigt.
Er sollte deshalb nur noch für Meldezeiträume bis zum 31.12.2014 verwendbar sein.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat sich aus abrechnungstechnischen Gründen gegen den Wegfall der Personengruppenschlüssel 121, 122, 123 und 144 ausgesprochen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dieser Auffassung gefolgt und hat sich für die dauerhafte Beibehaltung dieser Personengruppenschlüssel ausgesprochen. Damit sind sie weiterhin im Meldeverfahren
zu berücksichtigen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.10.2014).
Nach § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V hat die Krankenkasse bei Geringverdienern den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben. Diese Steuerung wäre in den Lohnprogrammen
über den Personengruppenschlüssel möglich.
Für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 122. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.
Auszubildende, die mit einer landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet werden deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden.
Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 08.03.2017 kam es zur Änderung der Beschreibung der Personengruppe 102. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind danach mit der Personengruppe 102 zu melden. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens gilt die - bereits für Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt festgelegte - PGR 102 für den gesamten Personenkreis der Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt.
Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Damit gilt:
Berufsausbildung | Personengruppe bis 2011 | Personengruppe ab 2012 |
---|---|---|
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt über 325 € | 102 | 102 |
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt von max. 325 € | 102 | 121 |
Betriebliche Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt | 102 | 102 |
Außerbetriebliche Berufsausbildung; Höhe des Entgelts ist nicht relevant | 102 | 122 |
Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Das Ausbildungsverhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Bei einem Entgelt von max. 325 € zahlt der zur Berufsausbildung Beschäftigte keine eigenen Beiträge. Der Arbeitgeber muss also neben seinen Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 121
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
1 allgemeiner Beitrag
3 ermäßigter Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 121
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Standard | 1 1 1 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon