Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte

Grundsätzliches

Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt. Die Personengruppe 118 erfasst dann "Berufsmäßig unständig Beschäftigte".

Beschreibung der Personengruppe 118 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Für Arbeitnehmer, die berufsmäßig unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die "berufsmäßig" Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Unständig Beschäftigte wurden früher auch als Tagelöhner bezeichnet.

Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Diese Personen finden sich heute beispielsweise bei Film- und Fernsehproduktionen.

Berufsmäßig ist eine unständige Beschäftigung, wenn es dem Berufsbild entspricht, dass die Tätigkeit ohne festes Arbeitsverhältnis mal bei diesem und mal bei jenem Arbeitgeber ausgeübt wird und sie den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
Für berufsmäßig unständig Beschäftigte besteht die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zu drei Wochen nach dem Ende der jeweiligen unständigen Beschäftigung fort. In der Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungsfrei.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 21. November 2018 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten herausgegeben.
Auszug:

Die unständige Beschäftigung wird daher dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt. Übersteigen die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich, liegt eine berufsmäßige unständige Beschäftigung vor. Hiervon kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen, sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her, die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 v. H. übersteigen. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013).

Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Diese Sonderregelung gilt nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen.
Keine unständigen Beschäftigungen sind:

  • Beschäftigung von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche)
  • Beschäftigung von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche)
  • Beschäftigung von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche

Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

Auszug aus dem Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 21. November 2018:

Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.

Der § 27 Absatz 3 SGB III definiert die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und die unständige Beschäftigung im Allgemeinen:

Versicherungsfrei sind Personen in einer
  1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
....

Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind damit in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.

Für unständig Beschäftigte besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Damit gilt der gesetzlich vorgegebene ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Ab 01.08.2009 können unständig Beschäftigte den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen. Die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen.

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

Unständig Beschäftigte haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

In der Krankenversicherung sind damit im Normalfall die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Wenn der unständig Beschäftigte bei der Krankenkasse den Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wählt, wechselt er vom ermäßigten zum allgemeinen Beitragssatz.

In der Pflegeversicherung wird der volle bzw. halbe Beitrag fällig.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
Bei unständigen Beschäftigungen ist nach den §§ 232 Abs. 1 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 163 Abs. 1 SGB VI das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.

Private Krankenversicherung

Nach § 257 SGB V erhalten freiwillig GKV-Versicherte und PKV-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt. Der Arbeitnehmer erhält aber höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.

Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Unständig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Ermittlung der Umlagepflicht im U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) mitgerechnet.
Von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten sind aber keine Umlagen zum U1-Verfahren zu entrichten. Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sind folglich ausgeschlossen.

Das Arbeitsentgelt eines unständig Beschäftigten ist aber umlagepflichtig zum U2-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft).

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 118

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 kein Beitrag

1 allgemeiner Beitrag

3 ermäßigter Beitrag

9 Firmenzahler
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

3 halber Beitrag
0 kein Beitrag 0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag

Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 118

Kennzeichen Beitrags­gruppen Erläuterung
Pflichtversichert - ermäßigter Beitragssatz 3 1 0 1 Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
Pflichtversichert - allgemeiner Beitragssatz 1 1 0 1 Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld (Beschäftigter hat den allgemeinen Beitragssatz gewählt). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
Private Krankenversicherung 0 1 0 0 Beschäftigter ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Weitere Personengruppenschlüssel


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