Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Grundsätzliches
Den Personengruppenschlüssel 101 bekommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale. Probleme bei der Verwendung treten häufig bei geringfügigen Beschäftigungen auf. Ob der Personengruppenschlüssel 101 oder 109 anzugeben ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Rentenversicherung.
Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist
der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden. Ist zur
Rentenversicherung der Individualbeitrag abzuführen, muss der Personengruppenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere
Merkmale) angegeben werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten handelt, der aufgrund der Neuregelung zum 01.01.2013
rentenversicherungspflichtig ist. Dieser Personenkreis muss zwar mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel "1" gemeldet werden,
gleichwohl ist bei einem Entgelt bis 450,00 Euro in der Meldung an die Minijob-Zentrale die Personengruppe 109 zu verwenden.
Eine entsprechende Regelung gab es auch schon vor 2013:
Hatte der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, war ebenfalls der
Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.
Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)
Wenn durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, ist der Individualbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen und damit der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.
In der Rentenversicherung besteht für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 450 € wie bei einer normalen Beschäftigung ohne Rentenbezug Versicherungspflicht. Aus diesem Grund gilt für diesen Personenkreis der Personengruppenschlüssel 101.
Bis zum 31.12.2011 ist für Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 anzuwenden. Ab dem 01.01.2012 sind Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu melden.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 101
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 9 Firmenzahler |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 3 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 101
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Standard | 1 1 1 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Private Krankenversicherung | 0 1 1 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. |
Freiwillige Krankenversicherung / Firmenzahler | 9 1 1 1 | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Beschäftigter Erwerbsminderungsrentner | 3 1 0 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. |
Schüler | 1 1 0 1 | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist gesetzlich krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. |
Schüler (privat versichert) | 0 1 0 1 | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist privat krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung | 1 1 0 1 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer krankenversicherungsfreien
Hauptbeschäftigung Meldung an zuständige Krankenkasse |
0 1 0 0 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer krankenversicherungsfreien
Hauptbeschäftigung Meldung an Minijob-Zentrale |
6 0 0 0 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Job wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Beispiel:
- Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A mit einem Monatsentgelt von 1.000 €
- Zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B mit einem Monatsentgelt von 200 €
- Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit einem Monatsentgelt von 250 €
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet. Damit ist sie versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der
Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1101
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben einer krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer können auch hier neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Job wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Beispiel:
- Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A mit einem Monatsentgelt von 5.800 €
Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). - Zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B mit einem Monatsentgelt von 200 €
- Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit einem Monatsentgelt von 180 €
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine freiwillige Versicherung.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 9111
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet. Damit ist sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. In der
Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
Es sind 2 Meldungen zu erstatten:
1. An die zuständige Krankenkasse: Personengruppenschlüssel 101 und
Beitragsgruppenschlüssel 0100
2. An die Minijob-Zentrale: Personengruppenschlüssel 101 und
Beitragsgruppenschlüssel 6000
Personengruppenschlüssel bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat) gilt der Personengruppenschlüssel 109. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450-Euro-Job)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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