Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Grundsätzliches
Den Personengruppenschlüssel 101 bekommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale. Probleme bei der Verwendung treten häufig bei geringfügigen Beschäftigungen auf. Ob der Personengruppenschlüssel 101 oder 109 anzugeben ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Rentenversicherung.
Beschreibung der Personengruppe 101 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.
Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden. Ist zur
Rentenversicherung der Individualbeitrag abzuführen, muss der Personengruppenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) angegeben werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten handelt, der aufgrund der Neuregelung zum 01.01.2013 rentenversicherungspflichtig ist. Dieser Personenkreis muss zwar mit dem
RV-Beitragsgruppenschlüssel "1" gemeldet werden, gleichwohl ist bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze in der Meldung an die Minijob-Zentrale die
Personengruppe 109 zu verwenden.
Eine entsprechende Regelung gab es auch schon vor 2013:
Hatte der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, war ebenfalls der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.
Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)
Wenn durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, ist der Individualbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen und damit der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.
In der Rentenversicherung besteht für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze wie bei einer normalen Beschäftigung ohne Rentenbezug Versicherungspflicht. Aus diesem Grund gilt für diesen Personenkreis der Personengruppenschlüssel 101.
Bis zum 31.12.2011 ist für Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 anzuwenden. Ab dem 01.01.2012 sind Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu melden.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 101
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 9 Firmenzahler |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 3 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 101
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Standard | 1 1 1 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Private Krankenversicherung | 0 1 1 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. |
Freiwillige Krankenversicherung / Firmenzahler | 9 1 1 1 | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Beschäftigter Erwerbsminderungsrentner | 3 1 0 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. |
Schüler | 1 1 0 1 | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist gesetzlich krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. |
Schüler (privat versichert) | 0 1 0 1 | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist privat krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung | 1 1 0 1 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung Meldung an zuständige Krankenkasse |
0 1 0 0 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Zweite (und jede weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung Meldung an Minijob-Zentrale |
6 0 0 0 | Wird unter der Tabelle an einem Beispiel erläutert. |
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Beispiel:
- Hauptbeschäftigung seit mehreren Jahren bei Arbeitgeber A mit einem Monatsentgelt von 1.000 €
- Zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B mit einem Monatsentgelt von 200 €
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt. - Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit einem Monatsentgelt von 250 €
Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A
Die Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Beschäftigung beim Arbeitgeber B
Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wurde, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A zusammengerechnet und bleibt in der
Krankenversicherung versicherungsfrei. Damit ist die Beschäftigung auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Beschäftigte in der Beschäftigung B von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Damit besteht Versicherungsfreiheit.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500
Beschäftigung beim Arbeitgeber C
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit ist sie versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Damit besteht Versicherungsfreiheit.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1101
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI ist in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien).
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder
weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung eintreten.
Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig.
Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der
Mehrfachbeschäftigung auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien).
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben einer krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer können auch hier neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Beispiel:
- Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A mit einem Monatsentgelt von 5.800 €
Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). - Zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B mit einem Monatsentgelt von 200 €
- Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit einem Monatsentgelt von 180 €
Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine freiwillige Versicherung.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 9111
Beschäftigung beim Arbeitgeber B
Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wurde, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A zusammengerechnet.
Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig; der Arbeitgeber B hat gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag möglich).
In der Arbeitslosenversicherung besteht beim Arbeitgeber B Versicherungsfreiheit.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6100
Beschäftigung beim Arbeitgeber C
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird mit der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit ist sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügig
entlohnten Beschäftigung.
In der Arbeitslosenversicherung besteht beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit.
In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
Es sind 2 Meldungen zu erstatten:
1. An die zuständige Krankenkasse: Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 0100
2. An die Minijob-Zentrale: Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 6000
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden in der Arbeitslosenversicherung mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht
in Betracht, weil die Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet.
Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung zu zahlen.
Der Arbeitgeber C hat die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Personengruppenschlüssel bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn der Beschäftigte sich nicht auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen) gilt der Personengruppenschlüssel 109. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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