Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist verankert im § 1b Abs. 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung):

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

Der Pensionsfonds ist der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (erst seit 2002 als ein Vorsorgemodell in der betrieblichen Altersversorgung zugelassen worden). Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen. Sie erbringen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersversorgungsleistungen in Form von Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern.

Der Arbeitgeber gewährt die Versorgungszusage also nicht selbst, sondern schaltet dafür den Pensionsfond ein. Die Arbeitnehmer haben einen eigenen Anspruch auf Leistung durch den Pensionsfonds.

Der Pensionsfonds ähnelt der Pensionskasse, darf aber im Gegensatz zu den anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge ein höheres Risiko bei der Anlage eingehen. Ziel ist es, eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Höhere Renditechancen bedeuten aber auch mehr Risiko.

Es besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSVaG). Mitglieder des PSVaG sind die Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen.

Zeitraum Steuerliche Förderung (Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 63 EStG geregelt.) Sozialversicherungsfreiheit (Die Sozialversicherungsfreiheit ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV geregelt.)
bis 2017 Beiträge sind seit dem 01.01.2005 steuerfrei bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer. Die Grenze gilt einheitlich auch für die neuen Bundesländer. Das sind:
2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
Steuerfrei sind dabei sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Weitere 1.800 Euro sind bis 2017 zusätzlich steuerfrei möglich. Allerdings nur dann, wenn keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG vorgenommen wird und die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Das sind:
2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
ab 2018 Ab 2018 kommt es zur Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer.
Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird ab 2018 aufgehoben.
Die Grenze von 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer gilt einheitlich auch für die neuen Bundesländer. Das sind:
2018: 6.240 Euro (monatlich: 520 Euro)
2019: 6.432 Euro (monatlich: 536 Euro)
2020: 6.624 Euro (monatlich: 552 Euro)
2021: 6.816 Euro (monatlich: 568 Euro)
2022: 6.768 Euro (monatlich: 564 Euro)
2023: 7.008 Euro (monatlich: 584 Euro)
2024: 7.248 Euro (monatlich: 604 Euro)
Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nicht für die Sozialversicherung. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht auch ab 2018 nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2018: 3.120 Euro (monatlich: 260 Euro)
2019: 3.216 Euro (monatlich: 268 Euro)
2020: 3.312 Euro (monatlich: 276 Euro)
2021: 3.408 Euro (monatlich: 284 Euro)
2022: 3.384 Euro (monatlich: 282 Euro)
2023: 3.504 Euro (monatlich: 292 Euro)
2024: 3.624 Euro (monatlich: 302 Euro)

 
Definition des Pensionsfonds nach § 236 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen):

(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
  1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
  2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
  3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
  4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen.
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
(2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
(3) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
  1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
  2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung sowie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zahlung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
  3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
  4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen.
(5) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
  1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,
  2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe,
  3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Pensionsfonds in Deutschland

Unternehmen (Auswahl):

  • Allianz Pensionsfonds
  • ALTE LEIPZIGER Pensionsfonds AG
  • Bosch Pensionsfonds
  • BVV Pensionsfonds (Branchenversorgungswerk der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute)
  • Deutscher Pensionsfonds AG (Gemeinschaftsunternehmen von Deutsche Bank und Zurich Gruppe Deutschland)
  • R+V Pensionsfonds AG
  • Chemie Pensionsfonds (Bestandteil des Chemie Versorgungswerks)
  • HDI Pensionsfonds AG
  • Telekom-Pensionsfonds
  • Sparkassen Pensionsfonds

Auszug aus dem Jahresbericht 2022 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Nach vorläufigen Angaben der aktuellen Prognoserechnung verfügen sämtliche Pensionsfonds für das laufende Geschäftsjahr 2022 und für die vier folgenden Geschäftsjahre über ausreichende Eigenmittel. Bei etwa zwei Dritteln der Pensionsfonds entspricht die aufsichtsrechtlich geforderte Eigenmittelausstattung der Mindestkapitalanforderung in Höhe von drei Millionen Euro für Aktiengesellschaften bzw. von 2,25 Millionen Euro für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Bei diesen Pensionsfonds lag Ende 2022 die individuelle Solvabilitätskapitalanforderung unter der Mindestkapitalanforderung. Grund dafür war entweder der relativ geringe Geschäftsumfang oder aber die Art der betriebenen Geschäfte.

Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionskasse |  Unterstützungskasse |  Direktzusage (Pensionszusage)



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