Meldungen in Insolvenzfällen - Abgabegründe 70,71 und 72

Die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses regelt § 8a DEÜV:

Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte
Wenn das rechtliche Ende des Beschäftigungs­verhältnisses in Insolvenzfällen in das folgende Kalenderjahr fällt, ist eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 abzugeben.
70 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres.
Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung
Mit dem Vortage der Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels Masse ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 vorzunehmen.
71 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
Gleichzeitig mit der Meldung 71 ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund 72 zum rechtlichen Ende des Beschäftigungs­verhältnisses zu erstellen.
72 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.

Der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Beschäftigungsverhältnis besteht allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung weiter. Damit besteht auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung weiter.

Für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder vom Insolvenzverwalter neu eingestellten Arbeitnehmer gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber. Im Rahmen von Insolvenzverfahren geht die Meldepflicht auf den Insolvenzverwalter über.

UV-Jahresmeldung bei Insolvenz
Die UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist grundsätzlich bis zum 16.02. des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden.
§ 22 Abs. 1 SGB IV:

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

Der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger orientiert sich also am ungekürzten Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers.

Für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer ist mit dem Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Abmeldung vorzunehmen.

  • Abmeldegrund 30, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • Abmeldegrund 33, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tage gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts.

Mit dem Insolvenztag ist der Arbeitnehmer neu anzumelden.

  • Anmeldegrund 10, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • Anmeldegrund 13, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

Für neu eingestellte Arbeitnehmer gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.

Im Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24.06.2021 wird unter Punkt 9 die Vergabe von Betriebsnummern aus Anlass der Insolvenz eines Arbeitgebers behandelt.
Inhalt:

Zur Abgrenzung der Beitragszahlungen vor und während eines Insolvenzverfahrens werden in einigen Fällen beim Betriebsnummern-Service (BNS) zusätzliche Betriebsnummern beantragt. Der BNS vergibt bisher in etwa 10 Prozent der Insolvenzverfahren auf Antrag von Insolvenzverwaltern zusätzlich zu den originären Betriebsnummern des Arbeitgebers temporär genutzte Betriebsnummern für das Insolvenzverfahren.

Weder im Insolvenzrecht noch im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gibt es eine rechtliche Grundlage für die Vergabe einer zusätzlichen Betriebsnummer für Zwecke des Insolvenzverfahrens. Durch die Vergabe dieser weiteren Betriebsnummern wird das grundlegende Prinzip der Eineindeutigkeit der Betriebsnummer durchbrochen.

Vor dem Hintergrund der geringen Fallmenge wird der BNS grundsätzlich Betriebsnummern nur noch in solchen Fällen vergeben, in denen sie für Zwecke des Insolvenzverfahrens unerlässlich ist. Die Vergabe orientiert sich am tatsächlichen Bedarf. Dieser ergibt sich in den folgenden Fallkonstellationen:

  1. Arbeitnehmer werden nach dem Tag der Insolvenz weiterbeschäftigt,
  2. der Arbeitgeber als Einzelunternehmer führt seine Selbständigkeit fort und stellt erneut Arbeitnehmer ein,
  3. der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter wechselt aus Anlass der Insolvenz den Dienstleister oder den Steuerberater.

In den vorgenannten Fällen ist die Vergabe einer einzigen Betriebsnummer (Hauptbetriebsnummer) pro Arbeitgeber (Beitragsschuldner) ausreichend.

Erläuterungen zu Ziffer 1:
Bei weiterbeschäftigten Arbeitnehmern tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberfunktion ein. Er meldet die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer (wieder) an und führt die für sie auf das Arbeitsentgelt anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Damit die Einzugsstellen Zahlungen des Insolvenzverwalters für die seit dem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche von Zahlungen vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses abgrenzen können, können die Insolvenzverwalter diese Beiträge unter Nutzung einer neuen Betriebsnummer abführen.

Erläuterung zu Ziffer 2:
Bei natürlichen Personen kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 Insolvenzordnung erklären, dass eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit freigegeben wird und Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenz fällt. Bei einer Freigabe kann der Schuldner trotz der Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter ausüben, erhält alle Einnahmen, muss aber auch alle Kosten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlen. Damit die Einzugsstelle eine ordnungsgemäße Abrechnung dieses Einzelunternehmers vor und nach der Insolvenz sicherstellen kann, wird für die Zeit ab der Freigabe der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auf Antrag eine neue Betriebsnummer vergeben.

Der Antragsteller (Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber) teilt dem BNS die Begründung schriftlich formlos mit.

Ungeachtet der vorgenannten Ausnahmeregelungen müssen die originären Betriebsnummern des Arbeitgebers weiterhin für die Meldungen der in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben weiterbeschäftigten Arbeitnehmern genutzt werden. Diese dürfen nicht aus Vereinfachungsgründen mit der neu vergebenen Hauptbetriebsnummer gemeldet werden.

Die beschriebenen Regelungen gelten ab 01.08.2021.

Die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV wurden ab 01.01.2018 erneut angepasst.
Für eine bessere Dokumentation bzw. Abgrenzung der seit einem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche sollen die beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Insolvenzereignisses künftig im Beitragsnachweisverfahren dargestellt werden. Diese Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen deshalb nunmehr, dass insolvente Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter nach Eintritt eines Insolvenzereignisses die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der freigestellten Arbeitnehmer und weiterbeschäftigten Arbeitnehmer getrennt nachzuweisen haben.
Auszug aus den Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV:

5 Beitragsnachweise im Insolvenzfall

Bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) im Laufe eines Kalendermonats sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dieses Monats für die Zeit bis zum Vortag des Insolvenzereignisses separat von den Beiträgen vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an nachzuweisen.

Für die Zeit vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an sind die Beiträge der ggf. freigestellten Arbeitnehmer und der ggf. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer vom insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter in getrennten Beitragsnachweisen an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln. Der Beitragsnachweis-Datensatz für die freigestellten Arbeitnehmer ist als solcher zu kennzeichnen.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon