Der Bundesfinanzhof - München
Grundsätzliches
Am 26. Juli 1918 wurde das Gesetz über den Reichsfinanzhof erlassen. Sitz des Gerichts war München. Die Geschichte des Reichsfinanzhofs endet
am 8. Mai 1945. Der Bundesfinanzhof hat seine Tätigkeit mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in München aufgenommen.
Adresse
Bundesfinanzhof
Ismaninger Straße 109
81675 München
Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist die letzte Gerichtsinstanz für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Zollrechts. Der Bundesfinanzhof ist in erster Linie als Revisionsgericht tätig.
Verfahren beim Bundesfinanzhof
Das Verfahren in der Finanzgerichtsbarkeit ist in der Finanzgerichtsordnung geregelt.
Die wichtigsten Verfahren sind folgende:
- Revision
Wenn das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen hat, können die Beteiligten gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einlegen. - Nichtzulassungsbeschwerde
Wenn das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, so kann auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. - Beschwerde
Im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung wichtige Entscheidungen waren:
- Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Gültig bis 31.12.2013) und zur ersten Tätigkeitsstätte (Gültig ab 01.01.2014).
- Urteile zur Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn (Warengutscheine)
- Urteile zur Umwandlung von Barlohn in Sachlohn
- Urteile zur Steuerfreiheit von Zuschlägen
- Urteile zur Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Urteile zur 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte (Dienstwagen zur privaten Nutzung)
- Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
- Gewinn bei Big Brother ist einkommensteuerpflichtig (Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10)
Der Bundesfinanzhof hat wie das Finanzgericht herausgearbeitet, dass der Klamauk nicht als ein typisches Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Es ist als sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu bewerten. - Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. Mitarbeiter-Vorteilsprogramms
- Urteile zur Lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen.
- Urteile zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 ein Urteil (VI R 18/17) gesprochen. Danach fallen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
- Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z.B. Streifenpolizisten - einschränkt, ist
verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17 entschieden hat. Zeitgleich hat der Bundesfinanzhof vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der
geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen - wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte - verdeutlichen (Urteile vom 10. April 2019 VI R 6/17, vom
11. April 2019 VI R 36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom 11. April 2019 VI R 12/17).
Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte - Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zur Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers Stellung bezogen (VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17 vom 01.08.2019; veröffentlicht am 24.10.2019). Es kam zu einer Änderung der Rechtsprechung. Danach schließt eine vertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung die Lohnsteuerpauschalierung nicht mehr aus.
- Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte - Bundesfinanzhof; Urteil vom 12.07.2021 (VI R 27/19)
- Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 17. Januar 2023 (IX R 15/20)
- Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024, VI R 5/22 - Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Diese Voraussetzung steht nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.
Weitere für Arbeitnehmer wichtige Entscheidungen waren:
- Urteile zur Anerkennung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (Das Bundesverfassungsgericht widerspricht aber dem Bundesfinanzhof)
- Urteile zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Urteile zum Werbungskostenabzug
- Urteile zur steuerlichen Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
- Urteile zur Frage, wie Selbstbehalte bei Krankenversicherungen steuerlich zu berücksichtigen sind
- Urteile zum Kindergeld und Kindergeldanspruch
- Der Bundesfinanzhof hat einem Steuersparmodell in Unternehmerehen einen Riegel vorgeschoben.
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil X R 44-45/17 entschieden hat. - Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10. Januar 2020 veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden (Beschluss vom 19. November 2019; Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2020).
- Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten abziehbar (Bundesfinanzhof Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18; veröffentlicht am 26.03.2020)
- Der Bundesfinanzhof legt mit den zwei Urteilen vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten fest und hat weitere Streitfragen zum
Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt (X R 33/19 und X R 20/19).
Mit dem Beschluss vom 24. August 2021, X B 53/21 (AdV) hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Berechnungsmethode fest.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon