Teillohnzahlungszeitraum - Berechnung der Lohnsteuer für 2020

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht.

Berechnung des Teilmonatsentgelts für den Teillohnzahlungszeitraum

Bei Zahlung eines Stundenlohnes werden die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet.

Bei einem festem Monatslohn gibt es verschiedene Verfahren zur Berechnung. Die Verfahren lassen sich mit einem Beispiel am besten nachvollziehen.

  • Ein Arbeitnehmer wurde am 10.02.2020 eingestellt und erhält ein Gehalt von 2.800 €.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1%.
  • Arbeitszeit ist Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden. Es wurden 5 Stunden zusätzlich gearbeitet.


Verfahren zur Berechnung des Teilmonatsentgelts bei Zahlung eines festen Monatslohns:

Arbeitstägliche Berechnungs­methode Kalendertägliche Berechnungs­methode Dreißigstel-Berechnungs­methode Stundenweise Berechnungs­methode
Der Arbeitnehmer ist 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung.
15/20 von 2.800 € sind
2.100,00 €
Der Arbeitnehmer ist 20 Kalendertage von 29 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung.
20/29 von 2.800 € sind
1.931,03 €
Der Arbeitnehmer ist 20 Kalendertage von 30 Kalendertagen (jeder Monat wird mit 30 Tagen angesetzt) in Beschäftigung.
20/30 von 2.800 € sind
1.866,67 €
Der Arbeitnehmer ist 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung. Bei 8 Stunden pro Tag und angenommenen zusätzlichen 5 Stunden ergibt das 125 Arbeitsstunden (15 * 8 + 5) von 160 Soll-Arbeitsstunden (20 * 8).
125/160 von 2.800 € sind
2.187,50 €

Gibt es keine Regelung durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag, ist die arbeitstägliche Berechnungsmethode anzuwenden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1985; 5 AZR 384/84; DB 1986 S. 130).

Für unser Beispiel nehmen wir diese Methode und rechnen mit 2.100,00 € weiter.

Berechnung der Lohnsteuer für den Teillohnzahlungszeitraum

Der bezogene Lohn ist generell auf Kalendertage umzurechnen. Es ist dabei egal welches obige Verfahren zur Berechnung angewendet wurde.

Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt das gleiche Verfahren.

Für unser Beispiel ergibt sich 2.100,00 €/20 Kalendertage = 105,00 €

Mit den obigen Werten (Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Bundesland Hessen) sowie den Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung West, gesetzliche Krankenversicherung mit Zusatzbeitragssatz von 1,1% und Pflegeversicherung ohne Zuschlag) ergeben sich folgende Werte:

Berechnung Wert der Lohnsteuer-Tagestabelle 2020 Tageswert multipliziert mit 20 Kalendertagen
Lohnsteuer 14,85 € 297,00 €
Solidaritätszuschlag 0,46 € 9,20 €
Kirchensteuer 0,76 € 15,20 €

Das ablesen der Lohnsteuer aus der Monatstabelle für 2.100,00 € würde zu einer viel niedrigeren Belastung (Lohnsteuer 195,58 €, kein Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer 3,47 €) führen, wäre aber falsch.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministerium der Finanzen). Die Berechnung kann für das Jahr, den Monat, die Woche oder einen Kalendertag erfolgen.


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