Abrechnungsbeispiel für einen privat versicherten Arbeitnehmer im Jahr 2023

Der Arbeitnehmer zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss leisten. Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt. Der Arbeitnehmer erhält aber höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.

Angaben zur Abrechnung

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 6.000,00 €.
  • Der Arbeitnehmer hat einen VWL-Vertrag über 40,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 30,00 € monatlich.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung. Der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil beträgt 480,00 € monatlich.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist privat versichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sein Beitrag in der privaten Krankenversicherung beträgt 500,00 € monatlich. Sein Beitrag in der privaten Pflegeversicherung beträgt 100,00 € monatlich. Er erhält vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
    Es sind die dem Arbeitgeber mitgeteilten abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge anzusetzen (Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens).
  • Der Arbeitnehmer hat das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit ist kein Altersentlastungsbetrag vom Arbeitslohn abzuziehen.
  • Der Abrechnungsmonat ist der April 2023.

Am 13.02.2023 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden.

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13.02.2023).

Ermittlung des Gesamtbrutto

Bruttolohn/ Bruttogehalt 6.000,00 €
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 30,00 €
+ Geldwerter Vorteil für Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung 480,00 €
= Gesamtbrutto 6.510,00 €

Der geldwerte Vorteil erhöht nur das Steuer- und SV-Brutto. Der geldwerte Vorteil wird beim Nettogehalt wieder abgezogen, da er lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll.

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung bzw. privaten Pflegeversicherung, zu dem eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist steuerfrei. Steuerbrutto ist deshalb nur der Betrag von 6.510 €.

Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

  • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
  • Private Krankenversicherung mit Arbeitgeberzuschuss

Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Lohnsteuer 1.537,91 €
Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
9,04 €
Kirchensteuer 138,41 €

In der Eingabemaske steht:
monatlicher Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung
Damit sind 600 € (500 € + 100 €) einzutragen.
In der Ergebnisanzeige steht nur noch monatlicher Beitrag zur privaten KV/PV.

Bei Pflegeversicherung steht: ohne Zuschlag, nicht Sachsen
Das ist hier (private Kranken- und Pflegeversicherung) ohne Bedeutung. Es gibt in der Auswahl des Abgabenrechners keine Option für Private Pflegeversicherung. Die hier gemachte Auswahl, wird aber ignoriert (wenn zuvor Private Krankenversicherung ausgewählt wurde).

Beitragsberechnung

SV-Brutto ist der Betrag von 6.510 €. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:

Versicherungszweig Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil Bemerkung
Krankenversicherung - - Privat versichert
Rentenversicherung 605,43 € 605,43 € Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten
Arbeitslosenversicherung 84,63 € 84,63 € Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten
Pflegeversicherung - - Privat versichert

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (alte Länder und Berlin-West) ist nicht überschritten (2023: 7.300,00 €). Bei einem überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nur von dieser Grenze erhoben.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,30%.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,30%.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist privat versichert in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Sein Beitrag in der privaten Krankenversicherung beträgt 500,00 € monatlich. Da der Höchstzuschuss für 2023 (403,99 €) höher ist, als die Hälfte des Betrags (250 €) für die private Krankenversicherung, sind als Beitragszuschuss 250 € zu zahlen.

Sein Beitrag in der privaten Pflegeversicherung beträgt 100,00 € monatlich. Da der Höchstzuschuss für 2023 (76,06 €) höher ist, als die Hälfte des Betrags (50 €) für die private Pflegeversicherung, sind als Beitragszuschuss 50 € zu zahlen.

Rechner Beitragszuschuss

Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag

Der Arbeitnehmer zahlt seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung selbst.

Gesamtbrutto 6.510,00 €
- Lohnsteuer 1.537,91 €
- Kirchensteuer 138,41 €
- Solidaritätszuschlag 9,04 €
- AN-Anteil Rentenversicherung 605,43 €
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung 84,63 €
= Nettolohn/ Nettogehalt 4.134,58 €
+ Beitragszuschuss des AG zur privaten Krankenversicherung des AN 250,00 €
+ Beitragszuschuss des AG zur privaten Pflegeversicherung des AN 50,00 €
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) 40,00 €
- Sachbezug (geldwerter Vorteil für Dienstwagen zur privaten Nutzung) 480,00 €
= Auszahlungsbetrag 3.914,58 €
Der Arbeitnehmer muss dann noch 600 € an seine private Kranken- und Pflegeversicherung überweisen.
Nach dieser Überweisung verbleiben dem Arbeitnehmer 3.314,58 €.

Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag.
Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und SV-Brutto.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon