Das Bundesverwaltungsgericht - Leipzig
Grundsätzliches
Das Gericht wurde 1953 in Berlin errichtet und hat heute seinen Sitz im Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts in Leipzig.
Adresse
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
Das Bundesverwaltungsgericht wurde als ein Revisionsgericht errichtet. Seine Hauptaufgabe besteht darin, über die richtige Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu entscheiden.
Entscheidungen
Rechtsgebiete sind u.a.:
- Ausländerrecht
- Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
- Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten.
- Schwerbehindertenrecht einschließlich der Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz bei Diskriminierung wegen einer Behinderung.
- Mutterschutzrecht
- Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht
- Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung
- Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Staatsangehörigkeitsrecht
- Recht der freien Berufe
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung wichtige Entscheidungen waren:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausweitung der Sonntagsarbeit in einem Grundsatzurteil (BVerwG 6 CN 1.13; Urteil vom 26.11.2014) eingeschränkt.
- Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.01.2010 den Mindestlohn der Briefzusteller für unwirksam erklärt (BVerwG 8 C 19.09 - Urteil vom 28.01.2010). Es gab damit einer Klage der Post-Wettbewerber sowie des Arbeitgeberverbandes Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste statt. Die Richter sehen gravierende Verfahrensfehler beim Bundesarbeitsministerium. Die Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit ist zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.
- Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel - Bundesverwaltungsgericht 8 C 3.20; Urteil vom 27. Januar 2021
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Ansichten





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