Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) für 2022 (Oktober bis Dezember) - Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs zugestimmt. In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat das Gesetz abschließend gebilligt. Das Gesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.
Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst.

Auf dieser Seite geht es nur um den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022. Hier finden sie die Berechnung für das Jahr 2023.


Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit gibt es ab 1. Oktober 2022 Anpassungen bei 450-Euro-Jobs (Minijob) und im Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Im Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung stehen folgende Änderungen:
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.
Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Ab 1. Oktober 2022 gilt: Mindestlohn von 12 Euro; damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro * 130 /3)

Die obere Grenze des Übergangsbereich (derzeit 1.300 Euro) wird auf 1.600 Euro erhöht.
Der Übergangsbereich umfasst ab Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro (Juli 2019 bis September 2022 von 450,01 bis 1.300 Euro).
Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze erfordert zukünftig eine periodische programmtechnische und verfahrenstechnische Umsetzung.

Damit muss die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach einer neuen Formel berechnet werden.
Formel allgemein: F * Geringfügigkeitsgrenze + ([1600/(1600-Geringfügigkeitsgrenze)] - [Geringfügigkeitsgrenze/(1600-Geringfügigkeitsgrenze)] * F) * (Arbeitsentgelt - Geringfügigkeitsgrenze)
Formel ab 1. Oktober 2022: F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)

Zusätzlich wird eine Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag eingeführt:
(1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)

Der Faktor F wird folgendermaßen ermittelt: 28% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (bisher 30% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssat)
Damit beträgt der Faktor F für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 0,7009 (28%/39,95%).

Die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diesen Beschäftigten wird die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt.
Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.10.2022 ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das bisherige Rundschreiben vom 21.03.2019 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.10.2022 durch das Rundschreiben vom 16. August 2022 ersetzt.

Berechnung des Faktor F im Jahr 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (gesetzlich festgeschrieben in § 221a Abs. 3 SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt am 19.11.2021 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz&xnbsp;1 SGB V für das Jahr 2022 beträgt 1,3 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Das spielt für die Berechnung des Faktor F keine Rolle.

Der neue Absatz 2a des § 20 SGB IV (Fassung ab 01.10.2022) überführt die bisherige Regelung des § 163 Absatz 10 des SGB VI grundsätzlich in die allgemeinen Vorschriften des SGB IV, da sie gleichermaßen für die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung gilt.
Auszug aus dem Absatz 2a des § 20 SGB IV:

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.
Be­rechnung 2022 (Januar bis September) 2022 (Oktober bis Dezember)
Renten­ver­sicherung 18,60% 18,60%
Arbeits­losen­ver­sicherung 2,40% 2,40%
Pflege­ver­sicherung 3,05% 3,05%
Kranken­ver­sicherung 15,90%
(14,60% + 1,3%)
15,90%
(14,60% + 1,3%)
Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitragssatz (Summe) 39,95% 39,95%
Faktor F
gerundet auf vier Dezimal­stellen
0,7509
30% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(30%/ 39,95%)
Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2022 erfolgte im Bundesanzeiger am 20.12.2021.
0,7009
28% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(28%/ 39,95%)
Festgelegt in Absatz 2a des § 20 SGB IV

Ab Oktober 2022 ändert sich die Berechnung des Faktor F. Es werden anstelle von 30% jetzt 28% genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt.
30% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung + 2% Pauschalsteuer
28% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

SV-Beiträge 2022

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone ab Oktober 2022 - Die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt

§ 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Oktober 2022 nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV):
    F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)

     
  2. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 1 berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebnis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35% (ab 2022, bis 2021 waren es 0,25%) gezählt.
    Auszug aus dem § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung: Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
     
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)
    (1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)

     
  4. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 3 berechnet man nun die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (Arbeitnehmer-Anteil 2,025%).
    Hier wird der bei kinderlosen Arbeitnehmern unter Punkt 2 ermittelte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung angesetzt. Den Beitragszuschlag trägt, wie in der alten Regelung, allein der Arbeitnehmer.
    Die neue Formel in Satz 6 gewährleistet, dass der Arbeitnehmerbeitrag an der Geringfügigkeitsgrenze null ist und bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise knapp 20 Prozent bei 1.600 Euro ansteigt.
     
  5. Von den Gesamtbeiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile (die unter Punkt 4 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag).
     

Beispielzahlen für Arbeitsentgelt, fiktive beitragspflichtige Einnahme und beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmerbeitrag

Arbeitsentgelt
in Euro
fiktive beitragspflichtige Einnahme (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV)
F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)
beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmerbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)
(1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)
520,01 364,48 0,01
600,00 455,99 118,52
700,00 570,39 266,67
800,00 684,79 414,81
900,00 799,19 562,96
1.000,00 913,59 711,11
1.100,00 1.027,99 859,26
1.200,00 1.142,40 1.007,41
1.300,00 1.256,80 1.155,56
1.400,00 1.371,20 1.303,70
1.500,00 1.485,60 1.451,85
1.600,00 1.600,00 1.600,00

Beitragsbelastung für Beschäftigte im Übergangsbereich

Unmittelbar nach dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sinkt die Beitragsbelastung des Beschäftigten auf null Euro. Bei einem Bruttolohn von 520,01 Euro beträgt die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV) 0,01 Euro.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Nach geltendem Recht leisten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzen die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten zunächst Beiträge in Höhe von rund 10 Prozent leisten müssen. Insoweit sinkt nach dem bisherigen Beitragsrecht der Nettolohn um rund 45 Euro, so dass ein Nettolohn von mehr als 450 Euro erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510 Euro erreicht wird. Die Neuregelung beseitigt diesen Belastungssprung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung künftig entfällt. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Beitragsbelastung für Arbeitgeber im Übergangsbereich

Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Arbeitgeber entrichten nach geltendem Recht für einen gewerblichen Minijob in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 Prozent. Die Belastung des Arbeitgebers sinkt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf einen Wert von derzeit rund 20 Prozent. Mit der Neuregelung wird der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen. Arbeitgeber entrichten damit einen systemgerechten Beitrag in die Sozialversicherung, da einem höheren Lohn höhere Lohnkosten folgen. Am unteren Ende des Übergangsbereiches werden Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet, am oberen Ende des Übergangsbereiches gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an.

Beispiel für 2022 (Oktober bis Dezember)

  • Abrechnungsmonat ist der Oktober 2022
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 800,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,3% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen fünf Schritte:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme:
    F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 684,79 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
    (1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 414,81 €
  4. Berechnung der Arbeitnehmer-Beitragsanteile (siehe Tabelle)
  5. Berechnung der Arbeitgeber-Beitragsanteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
684,79 €
(Schritt 2)
Arbeitnehmer-Anteil
Bemessungs­grundlage
414,81 €
(Schritt 4)
Arbeitgeber-Anteil
Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmer-Anteil
 
(Schritt 5)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,3%)
Arbeitnehmer-Anteil: 7,95% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
108,88 € 32,98 € 75,90 €
Pflegeversicherung
3,05%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,525%
20,88 € 6,33 € 14,55 €
Rentenversicherung
18,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 9,30%
127,38 € 38,58 € 88,80 €
Arbeitslosen­versicherung
2,4%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,20%
16,44 € 4,98 € 11,46 €
Summen 273,58 € 82,87 € 190,71 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 20,88 €.
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre aber 8,40 € (2,025% AN-Anteil * 414,81 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre dann aber 12,48 € (20,88 - 8,40).
  • Würde der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,35% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Die Erhöhung schlägt voll beim Arbeitnehmer durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 23,28 € (20,88 € + 2,40 €). 684,79 € * 0,35% ergeben 2,40 €
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre dann aber 8,73 € (6,33 € + 2,40 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre immer noch 14,55 €.
    In diesem Fall wird das Berechnungsschema durchbrochen! Beim Arbeitnehmer-Anteil werden die 2,40 € aus der Spalte Gesamtbeitrag übernommen.
    Der "normale" Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung wird berechnet von der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird beim Gesamtbeitrag ermittelt und nur übernommen.

Bestandsschutzregelungen im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 Euro

Der Übergangsbereich umfasst ab Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.
Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die betroffenen Beschäftigten können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022:

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SGB V vom 1. Oktober 2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 2. Januar 2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beim Arbeitgeber gestellt. Sofern nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2. Januar 2023 kann in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden.

Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt nach § 454 Abs. 2 Satz 3 SGB III ebenfalls ab 1. Oktober 2022, wenn er bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Die Befreiungsregelungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 bis 520 Euro im Monat beträgt; ein gelegentliches Über- oder Unterschreiten ist für die Befreiungswirkung unschädlich.

Für den Personenkreis werden die beitragspflichtigen Einnahmen weiterhin nach altem Recht bestimmt, es sei denn, sie machen von der Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch.

  1. SGB III - Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung
    Dazu wird im Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen des SGB III der § 454 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung angefügt.
    Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ein Arbeitsentgelt oberhalb von 450 Euro und bis zu 520 Euro erzielt haben und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen waren. Der Versicherungsschutz soll für diese Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2023 aufrechterhalten werden. Sie werden aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
     
  2. SGB V - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
    Dazu wird der § 7 Absatz 2 SGB V geändert.
    Die Übergangsregelung aus dem Jahr 2003 (§ 7 Absatz 2) wird gestrichen. Die neue Regelung schafft einen Bestandschutz für diejenigen Beschäftigten, die bis zur Erhöhung der Grenze von 450 auf 520 Euro mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Die Versicherungspflicht für diese Beschäftigten besteht längstens bis zum 31. Dezember 2023 weiter. Dies gilt allerdings nur für die aktuelle Beschäftigung. Der neue Absatz 2 enthält für diese Beschäftigten eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (Verweis auf § 8 Absatz 2 SGB V).
     
  3. SGB IV - Übergangsregelung zum Übergangsbereich
    Dazu wird im Abschnitt Übergangsvorschriften des SGB IV der § 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich angefügt.
    Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb von 450 Euro und bis zu 520 Euro gilt bis zum 31. Dezember 2023 zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme folgende Formel:
    FÜ * 450 + ([1300/(1300-450)] - [Geringfügigkeitsgrenze/(1300-450)] * FÜ) * (Arbeitsentgelt - 450)
    Die Formel entspricht der bisherigen Regelung des § 163 Absatz 10 SGB VI. Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, wird der bisherige Faktor F als Faktor FÜ bezeichnet.
    Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509 (Berechnung wie bisher: 30% / 39,95%). Für das Kalenderjahr 2023 wird dieser Faktor noch bekannt gegeben. Die Bestandschutzregelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet und tritt dann außer Kraft.

Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ab dem 1. Oktober 2022 beitrags- und melderechtlich die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben, wenn weiterhin Versicherungspflicht besteht.
Für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge ist aber die Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt auch für den Einzug der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage.
In den Übergangsfällen sind damit zwei Einzugsstellen zuständig.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022:

Für Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt (vgl. B 7.2), müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Dies gilt nicht für Beschäftigte in Privathaushalten (vgl. 7). Der zu meldende Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale lautet "0/6 - 1/5 - 0 - 0" und bei der Krankenkasse "1/0 - 0 - 1/0 - 1/0".
Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.
Der Personengruppenschlüssel lautet einheitlich "109".

Damit sind folgende DEÜV-Meldungen zu erstellen:

  • Abmeldung zum 30. September 2022 bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel 0 1 0 0 (bei Rentenversicherungspflicht)
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 bei der Krankenkasse für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel 1 0 1 1 (bei Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen)
    Der Schlüssel ist davon abhängig, ob aufgrund der Besitzstandsregelung in den Zweigen Versicherungspflicht besteht.
  • Der Personengruppenschlüssel ist immer 109.

Für künftige Anpassungen der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn wird auf Übergangsregelungen verzichtet.
Ab 2024 können sich die Betroffenen auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze einstellen und ihre Beschäftigungsbedingungen zeitnah anpassen, sofern sie ihren Versicherungsschutz in der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung aufrechterhalten wollen.


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