400-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Regelung vom 01.04.2003 bis 31.12.2012)

Grundsätzliches

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt.
Die neuen Grenzen sind zum 01.01.2013 in Kraft getreten.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben (450-Euro-Job).
Für Beschäftigte in der Gleitzone steigt die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag. Die Gleitzone geht ab 2013 von 450,01 bis 850 Euro.

Diese Seite beschäftigt sich mit der alten Regelung - 400-Euro-Job (gültig bis 31.12.2012)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (ab 01.04.2003) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).

Die Minijob-Ausweitung ab 01.04.2003 war kein Mittel zum Abbau der Arbeitslosigkeit und auch keines zur Eingliederung von Arbeitslosen. Diese Aussage trifft auch auf die Minijob-Ausweitung ab 01.01.2013 zu.

Geringfügigkeits-Richtlinien (14.10.2009)
Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts gilt ab 2010 (bis Ende 2012):

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen (maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.

(Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aufgrund des am 01.01.2013 in Kraft tretenden Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung überarbeitet und unter dem Datum vom 20.12.2012 neu veröffentlicht.)

Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleiben u. a. folgende Beträge außer Betracht:

  • Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
  • Sachbezüge bis zu 44 € monatlich (Bagatellgrenze);
  • Geldwerte Vorteile bis zur Höhe des Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich;
  • Kindergartenzuschüsse;
  • Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung (nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei);
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
    Kurzbezeichnung: steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 175 € monatlich bzw. 2.100 € jährlich (§ 3 Nr.26 EStG);
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Diesen neuen Freibetrag gibt es erst seit 2007.
    Kurzbezeichnung: steuer- und beitragsfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von 500 € jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG);
  • Fahrkostenzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15% versteuert werden;
  • Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20% versteuert werden.

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist der anteilige Monatswert nicht mehr zu ermitteln (400 EURO * Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses / 30).
Eine anteilige Berechnung für einen Teilzeitraum ist nach den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien nicht mehr erforderlich. Es gilt dann sowohl für den Monat in dem die Beschäftigung beginnt oder endet die 400-Euro-Grenze. Lediglich wenn die (nicht nur kurzfristige) Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, ist die anteilige Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden.

Für die Prüfung der 400-Euro-Grenze kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auf das Arbeitsentgelt an, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip. Dieses stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab. Im Lohnsteuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Dieses stellt auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns ab.

Es ist also ständig zu prüfen, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine "betriebliche Übung" im Einzelfall Anwendung finden. Hat ein Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Anspruch auf einen höheren Stundenlohn, wird dieser Stundenlohn bei einer Überprüfung herangezogen. Damit kann die Versicherungsfreiheit entfallen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet jeden Montag, Mittwoch und Freitag 3 Stunden für einen Stundenlohn von 8 €. Im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag steht ein Stundenlohn von 11 €. Im Abrechnungsmonat wurde an 13 Tagen jeweils 3 Stunden gearbeitet. Damit betrug der Arbeitslohn 312 € (13 x 3 x 8). Bei einer Betriebsprüfung wird für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Stundenlohn von 11 € herangezogen. Somit ergibt sich ein Monatslohn von 429 € (13 x 3 x 11). Es tritt Versicherungspflicht ein.

Ein Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt wird bei einer Überprüfung nur anerkannt, wenn er schriftlich festgelegt wurde und arbeitsrechtlich zulässig ist. Ein Tarifvertrag muss also eine diesbezügliche Öffnungsklausel enthalten. Rückwirkende Verzichtserklärungen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in keinem Fall anwendbar.

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Wer also 400 € monatlich verdient, daneben aber noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 €. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €. Das maßgebende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt:

Berechnung Betrag
laufendes Arbeitsentgelt: 360 € * 12 = 4.320 €
Weihnachtsgeld im Dezember = 300 €
Gesamtverdienst pro Jahr = 4.620 €
monatlicher Verdienst: 4.620 € / 12 = 385 €

Die 400-Euro-Grenze wird nicht überschritten. Es handelt sich deshalb um eine geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt für Dezember beträgt 660 € (360 € + 300 €). Der Arbeitgeber hat auch in diesem Monat die Pauschalabgaben zu zahlen. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.

Hätte der Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 € und das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €, wäre sein monatlicher Verdienst bei 405 €. Damit läge er über der 400-Euro-Grenze und wäre sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Regelungen fänden in diesem Fall keine Anwendung.

Seitens des Arbeitnehmers besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich zu verzichten. In diesem Fall ist (ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts) die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen

Wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, tritt nicht sofort Versicherungspflicht ein. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.

Nicht vorhersehbar wäre z.B. die Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten durch einen geringfügig Beschäftigten. Hier könnte für maximal 2 Monate sogar deutlich mehr als 400 € verdient werden, ohne das Versicherungspflicht eintritt. Für den Verdienst wären trotzdem die Pauschalabgaben zu zahlen.
Geringfügigkeits-Richtlinien Beispiel 51a:

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2012 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 Euro. Ende Oktober 2012 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.11. bis zum 31.12.2012 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember 2012 auf monatlich 2.000 Euro.
Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2012 bis 31.12.2012) die bis zum 31.12.2012 maßgebende Entgeltgrenze von 400 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2012 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2012) wegen durchgehender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Pauschalabgaben des Arbeitgebers für 2012:

Pauschalabgaben Arbeitgeber ist Unternehmen Arbeitgeber ist Privathaushalt
Krankenversicherung 13,00% 5,00%
Rentenversicherung 15,00% 5,00%
Einheitliche Pauschalsteuer 2,00% 2,00%
Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit); nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern 0,70% 0,70%
Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) 0,14% 0,14%
Insolvenzgeldumlage 0,04% - - -

Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).

Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen. Das betrifft Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.

Bei einem Verdienst von 400 € ergibt sich folgende Abrechnung:

Berechnung Betrag
Monatslohn des Arbeitnehmers 400 €
Abzüge des Arbeitnehmers 0 €
Nettolohn des Arbeitnehmers 400 €

Die vom Arbeitgeber (Unternehmen) zu zahlenden Pauschalabgaben betragen 2012:

Pauschalabgabe Satz Betrag
Pauschalsteuer (die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt) 2,00% 8,00 €
Krankenversicherung (Pauschalbeitrag) 13,00% 52,00 €
Rentenversicherung (Pauschalbeitrag) 15,00% 60,00 €
Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,70% 2,80 €
Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) 0,14% 0,56 €
Insolvenzgeldumlage 0,04% 0,16 €
Gesamtabgaben   123,52 €

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn für einen 400-Euro-Job unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal mit 2% versteuern, wenn er einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5%) entrichtet (§ 40a Abs. 2 EStG). Diese Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Ansatz. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.

Minijob-Rechner für die Jahre 2010 bis 2012
Minijob-Rechner für die Jahre 2013 bis September 2022

Häufig führten Arbeitgeber bei einem 400-Euro-Job rechtliche Vorteile an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Grundsätzlich hat ein Minijobber die gleichen Rechte wie ein Vollbeschäftigter.
Also: Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag, ...
Der 401-Euro-Job war häufig die bessere Variante.

Arbeitgeber müssen Minijobbern den gleichen Stundenlohn zahlen, den ein regulär Beschäftigter erhält, sofern ein Tarifvertrag gilt. Auch wer 400-Euro-Kräfte einstellt, muss sich an die Tarifverträge halten, die für die Branche gelten.


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