2022
13/n 15/n 18.60/n 175/n 2/n 0.90/n 0.29/n 0.09/n 450/n2021
13/n 15/n 18.60/n 175/n 2/n 1.00/n 0.39/n 0.12/n 450/n2020
13/n 15/n 18.60/n 175/n 2/n 0.90/n 0.19/n 0.06/n 450/n2019
13/n 15/n 18.60/n 175/n 2/n 0.90/n 0.24/n 0.06/n 450/n2018
13/n 15/n 18.60/n 175/n 2/n 0.90/n 0.24/n 0.06/n 450/n2017
13/n 15/n 18.70/n 175/n 2/n 0.90/n 0.30/n 0.09/n 450/n2016
13/n 15/n 18.70/n 175/n 2/n 1.00/n 0.30/n 0.12/n 450/n2015
13/n 15/n 18.70/n 175/n 2/n 0.70/n 0.24/n 0.15/n 450/n2014
13/n 15/n 18.90/n 175/n 2/n 0.70/n 0.14/n 0.15/n 450/n2013
13/n 15/n 18.90/n 175/n 2/n 0.70/n 0.14/n 0.15/n 450/n
Beitragsberechung
Beitragsgruppen |
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6000 |
zur Krankenversicherung |
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0500 |
Zur Rentenversicherung |
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0100 |
voller Beitrag zur Rentenversicherung |
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U1 |
Umlage 1 |
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U2 |
Umlage 2 |
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INSO |
Insolvenzgeldumlage |
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ST |
einheitliche Pauschalsteuer |
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zu zahlender Gesamtbetrag |
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Arbeitnehmeranteil bei Rentenversicherungspflicht (vom Arbeitslohn einzubehalten): |
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Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer Abzüglich Steuerbeträge entsprechend Steuerklasse! |
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450-Euro-Grenze überschritten! Bitte prüfen, ob Versicherungspflicht besteht!
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.
Überschreitet in einem 450-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Wegen der Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (von zwei Monate oder 50 Arbeitstage auf drei Monate oder 70 Arbeitstage) gilt ab 2015 ein dreimaliges unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze als unschädlich.
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Besonderheit für 2013 und 2014: Da es keine Veränderungen bei den Beiträgen gab, sind die Ergebnisse für 2013 und 2014 gleich.
Besonderheit für 2015: Die Umlagesätze U1 und U2 haben sich ab 01.09.2015 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2015 mit den am Anfang des
Jahres geltenden Umlagesätzen gerechnet.
Besonderheit für 2019: Der Umlagesatz U2 hat sich ab 01.06.2019 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2019 mit dem am Anfang des
Jahres geltenden Umlagesatz gerechnet.
Besonderheit für 2020: Die Umlagesätze U1 und U2 haben sich ab 01.10.2020 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2020 mit den am Anfang des
Jahres geltenden Umlagesätzen gerechnet.
Besonderheit für 2022: Der Rechner gilt im Jahr 2022 nur von Januar bis September. Ab Oktober 2022 gilt eine höhere Geringfügigkeitsgrenze.
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Hinweise:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab 01.01.2013 bis 30.09.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro
nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
Mit dem ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindeststundenlohn wurde indirekt wieder eine Maximalstundenzahl eingeführt. Eine ständige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist ab 2015 nicht mehr möglich.
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Den geringfügig Beschäftigten steht es
frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich.
Verdient der Arbeitnehmer weniger als 175 Euro monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von
mindestens 175 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ab 2013).