450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Regelung vom 01.01.2013 bis 30.09.2022)
Diese Seite beschäftigt sich mit der alten Regelung - 450-Euro-Job (gültig bis 30.09.2022)
Letzte Meldungen vor der Neuregelung zum 1. Oktober 2022
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll im Veranlagungszeitraum 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht
sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG (§ 119 EStG).
Bei einem pauschal versteuerten Minijob wird die Energiepreispauschale damit nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst (weitere Informationen).
Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz).
Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit gibt es ab 1. Oktober 2022 Anpassungen bei 450-Euro-Jobs (Minijob) und im Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 Euro) erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geplanten Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Arbeitgeber müssen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten den Grenzbetrag von 520 Euro prüfen (Maximalstundenzahl von 43,333 Stunden pro Monat). Arbeitsverträge sind frühzeitig anzupassen.
Zum 1. Januar 2022 sinken für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0% auf 0,9%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt von 0,39% auf 0,29%.
Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 die Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte.
Die Änderungen wurden in das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes aufgenommen. Das Gesetz wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzliche Übergangsregelung ist damit am 1. Juni 2021
in Kraft getreten.
Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen
(Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021).
Aufgrund einer Bestandsschutzregelung (§ 132 Satz 2 SGB IV) gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und
nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen,
die aufgrund der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1. März 2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen.
Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von vier Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein
vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der
Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab dem 1. Juni 2021 (Inkrafttreten der Übergangsregelung).
Minijob-Zentrale zum Anspruch auf Leistungen in Corona-Zeiten
- Im Falle einer Covid-Erkrankung haben Minijobber wie alle anderen Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber muss während der Krankheit den regelmäßigen Verdienst aus dem Minijob für bis zu sechs Wochen bezahlen. Während der Entgeltfortzahlung wird also das Entgelt weitergezahlt, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte.
- Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne-Maßnahme erhält der Minijobber ebenfalls eine Entgeltfortzahlung. Auch hier zahlt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Quarantäne den regelmäßigen
Verdienst aus dem Minijob weiter (Entgeltfortzahlung bei einem Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz).
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. - Entgeltfortzahlung bei einem Verdienstausfall durch Kinderbetreuung aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung besteht auch für Minijobber.
- Kurzarbeitergeld wird nur für arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen gewährt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Corona-FAQ der Minijob-Zentrale
Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber durch vereinfachte Stundung
Um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, können Minijob-Arbeitgeber seit November 2020 eine Stundung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub der Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragen.
Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) steigt von 0,90% auf 1,0%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) steigt von 0,19% auf 0,39%.
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten.
Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro
steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt damit nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der für ein Jahr maßgebenden Entgeltgrenze von 5.400 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in vier Stufen bis zum 1. Juli 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 13.11.2020 gilt die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung.
Arbeitgeber müssen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten den Grenzbetrag von 450 Euro prüfen. Arbeitsverträge sind frühzeitig anzupassen.
Corona: Erheblicher Rückgang bei Minijobs
Die Coronakrise führt auch zu einem erheblichen Rückgang bei den Minijobs. Zum 31. März 2020 ist die Zahl der 450-Euro-Jobs in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesunken. Das stellt die Minijob-Zentrale
mit Sitz in Essen in ihrem aktuellen Quartalsbericht fest. Sowohl im Jahresvergleich als auch im Vergleich zum 4. Quartal 2019 ist ein eklatanter Rückgang festzustellen (Quelle: Pressemitteilung der Minijob-Zentrale
vom 12.05.2020).
Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) wurde am 27.03.2020 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung befristet auf eine
Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet.
Die geänderte Zeitgrenze gilt auch für ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
(Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen).
Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.
Änderungen bei der Verdienstgrenze für Minijobber gescheitert.
- Im Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Mai 2019 wurde die Anhebung auf 500 Euro monatlich und die Dynamisierung der Grenze an die Mindestlohnentwicklung vorgeschlagen. Im Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 09.09.2019 und im veröffentlichten Gesetz ist der Vorschlag nicht mehr enthalten.
- Der Bundesrat sollte auf Antrag des Freistaates Bayern eine Entschließung zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) fassen.
Im Antrag wurde festgestellt, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Darum wird gefordert, ab 1. Januar 2020 die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 530 Euro/Monat anzuheben.
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, die Entschließung nicht zu fassen.
Wenn die Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnissen nicht festgelegt wird, ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Job) ab 01.01.2019 nicht mehr möglich (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.03.2019).
Mit dem Flexirentengesetz gibt es Neuerungen bei der Rentenversicherungspflicht von Altersrentnern und Pensionsempfängern in einem Beschäftigungsverhältnis ab 2017. Ab dem 01.01.2017 sind auch Altersvollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in einem 450-Euro-Job grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Rentner kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für Altersvollrentner, die über den 31.12.2016 hinaus einen Minijob ausüben, ändert sich nichts. Sie bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
- Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze
- Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Grundsätzliches
Auch für Minijobber gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge
erhalten, muss es diese Leistungen auch für die Minijobber geben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung an gesetzlichen
Feiertagen besteht kraft Gesetzes. Es gibt auch keine Unterschiede beim Kündigungsschutz und auch Minijobber haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Mindestlohn gilt
auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).
Alle anderen Aussagen sind definitiv falsch!
Häufig führen Arbeitgeber bei einem 450-Euro-Job "rechtliche Vorteile" an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder
mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Diese "rechtlichen Vorteile" gibt es definitiv nicht!
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (ab 01.01.2013) regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Ermittlung des Arbeitsentgelts
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Beschäftigung am 15. Februar, Beginn Jahreszeitraum ab 1. Februar). Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren (vgl. Beispiel 7c).
....
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BSG vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 -, USK 8401); Beispiel 6.Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.
Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der für ein Jahr maßgebenden Entgeltgrenze von 5.400 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen (vgl. 3.1).
Für die Prüfung der 450-Euro-Grenze kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auf das Arbeitsentgelt an, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip. Dieses stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab. Im Lohnsteuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Dieses stellt auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns ab.
Es ist also ständig zu prüfen, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine "betriebliche Übung" im Einzelfall Anwendung finden. Hat ein Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Anspruch auf einen höheren Stundenlohn, wird dieser Stundenlohn bei einer Überprüfung herangezogen. Damit kann die Versicherungsfreiheit entfallen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet jeden Montag, Mittwoch und Freitag 3 Stunden für einen Stundenlohn von 10,00 €. Im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag steht ein Stundenlohn von 11 €. Im
Abrechnungsmonat wurde an 15 Tagen jeweils 3 Stunden gearbeitet. Damit betrug der Arbeitslohn 450,00 € (15 x 3 x 10,00). Bei einer Betriebsprüfung wird für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Stundenlohn
von 11 € herangezogen. Somit ergibt sich ein Monatslohn von 495 € (15 x 3 x 11). Es tritt Versicherungspflicht ein.
Ein Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt wird bei einer Überprüfung nur anerkannt, wenn er schriftlich festgelegt wurde und arbeitsrechtlich zulässig ist. Ein Tarifvertrag muss also eine diesbezügliche Öffnungsklausel enthalten. Rückwirkende Verzichtserklärungen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in keinem Fall anwendbar.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Wer also 450 € monatlich verdient, daneben aber noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein vertraglich
zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €. Das maßgebende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt:
Berechnung | Betrag |
---|---|
laufendes Arbeitsentgelt: 420 € * 12 = | 5.040 € |
Weihnachtsgeld im Dezember = | 300 € |
Gesamtverdienst pro Jahr = | 5.340 € |
monatlicher Verdienst: 5.340 € / 12 = | 445 € |
Die 450-Euro-Grenze wird nicht überschritten. Es handelt sich deshalb um eine geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt für Dezember beträgt 720 € (420 € + 300 €). Der Arbeitgeber hat auch in diesem Monat die Pauschalabgaben zu zahlen. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Hätte der Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 430 € und das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €, wäre sein monatlicher Verdienst bei 455 €.
430 € * 12 + 300 € = 5.460 €
5.460 € / 12 = 455 €
Damit läge er über der 450-Euro-Grenze und wäre sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Regelungen fänden in diesem Fall keine Anwendung.
Seitens des Arbeitnehmers besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich zu verzichten. In diesem Fall ist (ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts) die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist (vgl. 3.1), im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt - ggf. nach der bisherigen Übung - mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. Sofern eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen (vgl. Beispiel 5). Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit z. B. wegen einer Pflege- oder Elternzeit.
Ab 2013 gibt es Besonderheiten für Schwankendes Arbeitsentgelt
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (vgl. Beispiele 7a und 7b). Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 5.400 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden (vgl. Beispiel 7c). In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Es handelt sich um Schwankungen, die nicht dem natürlichen Betriebsablauf entsprechen. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber einfach in die Länge gezogen, um geringfügig zu sein. Die Schwankungen in der Arbeitszeit
verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt aber nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
R 40a.2 LStR:
.... Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze bleiben u. a. folgende Beträge außer Betracht:
- Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Wird der Arbeitslohn fortgezahlt, so ist der fortgezahlte Arbeitslohn bei der Lohnsteuerberechnung und Beitragsberechnung wie laufender Arbeitslohn zu behandeln. Wenn bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt wurden, können diese nicht wie der gezahlte Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleiben.
Beachte Abschnitt 2.2.1.5 der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien: SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem 450 Euro übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist. - Sachbezüge bis zu 44 € monatlich - Ab 1. Januar 2022 50 € monatlich (Bagatellgrenze);
- Geldwerte Vorteile bis zur Höhe des Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich;
- Kindergartenzuschüsse;
- Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
- Bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei.
- Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2018 gilt nicht für die Sozialversicherung. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht auch ab 2018 nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG);
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG);
- Fahrkostenzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15% versteuert werden;
- Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets.
- Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20% versteuert werden.
- Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale - Kombination mit Minijob
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
Seit der Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014 wichtigste Änderung: Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Die bis zu 3.000 Euro steuerfreien Einnahmen für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die sogenannte
Übungsleiterpauschale wurde ab dem 1. Januar 2021 mit dem Jahressteuergesetz 2020 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
Folglich unterliegen diese Einnahmen nicht der Beitragspflicht und werden auch bei der Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen nicht berücksichtigt. Damit ist bei einer anteiligen Inanspruchnahme des
Steuerfreibetrags von 250 Euro im Monat in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 700 Euro möglich.
Dies gilt entsprechend für die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (70 Euro im Monat). Für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke wäre ein Arbeitsentgelt von 520 Euro möglich.
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt
werden. Dazu wurde in den Geringfügigkeits-Richtlinien folgendes Beispiel aufgeführt:
Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er
monatlich ein Entgelt erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann auf das Arbeitsentgelt die als Aufwandsentschädigung vorgesehenen
Steuerfreibeträge anwenden (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale). Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen 450 Euro
nicht übersteigt.
Geringfügigkeitsgrenze
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. Urteil des BSG vom 5. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R -, USK 2017-102); Beispiele 3a und 3b.
Damit ist unabhängig von der Dauer der Beschäftigung kein anteiliger Monatswert zu bilden.
Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen
Wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, tritt nicht sofort Versicherungspflicht ein. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
- Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten als Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung fünf Monate oder 115 Arbeitstage. Die geänderte Zeitgrenze gilt auch für ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020).
- Für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten als Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vier Monate oder 102 Arbeitstage. Die geänderte Zeitgrenze gilt auch für ein gelegentliches und
nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Das Inkrafttreten der Übergangsregelung erfolgte erst zum 1. Juni 2021.
Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergibt sich keine Änderung und es bleibt bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze (Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021).
Nicht vorhersehbar wäre z.B. die Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten durch einen geringfügig Beschäftigten. Hier könnte für maximal 3 Monate sogar deutlich mehr als 450 € verdient werden,
ohne das Versicherungspflicht eintritt. Für den Verdienst wären trotzdem die Pauschalabgaben zu zahlen.
Die Arbeitgeber müssen den Grund für das Überschreiten in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren. Bei einer Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten sollte eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
gemacht werden (vom Arbeitnehmer der wegen Krankheit vertreten wird).
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vgl. Beispiel 7b), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (vgl. Beispiele 51a und 51b).
Geringfügigkeits-Richtlinien Beispiel 51a:
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2017 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Sie hat sich in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli 2018 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.08. bis zum 30.09.2018 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2018 auf monatlich 2.000 Euro.Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2018 bis 31.12.2018) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.08. bis zum 30.09.2018 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (01.10.2017 bis 30.09.2018) nur um ein gelegentliches (maximal dreimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.08. bis zum 30.09.18) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Geringfügigkeits-Richtlinien Beispiel 51b:
Fortsetzung von Beispiel 51aDer Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2018 erneut wider Erwarten, vom 01.11. bis zum 30.11.2018 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2018 auf 2.000 Euro. Ab 01.12.2018 werden wieder laufend 420 Euro monatlich gezahlt.
Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2018 bis 31.12.2018) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2018 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (01.12.2017 bis 30.11.2018) nur um ein gelegentliches (maximal dreimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2018) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Pauschalabgaben des Arbeitgebers:
2018 bis 2020 | 2021 | 2022 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | |
Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% | 13,00% | 5,00% | 13,00% | 5,00% |
Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% | 15,00% | 5,00% | 15,00% | 5,00% |
Einheitliche Pauschalsteuer | 2,00% | 2,00% | 2,00% | 2,00% | 2,00% | 2,00% |
Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit); nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern | 0,90% bis 30.09.2020 1,00% ab 01.10.2020 |
0,90% bis 30.09.2020 1,00% ab 01.10.2020 |
1,00% | 1,00% | 0,90% | 0,90% |
Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,24% bis 31.05.2019 0,19% bis 30.09.2020 0,39% ab 01.10.2020 |
0,24% bis 31.05.2019 0,19% bis 30.09.2020 0,39% ab 01.10.2020 |
0,39% | 0,39% | 0,29% | 0,29% |
Insolvenzgeldumlage | 0,06% | - - - | 0,12% | - - - | 0,09% | - - - |
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 450-Euro-Jobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift; § 40a Abs. 2 EStG). Das bedeutet,
dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.
Informationen zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen.
Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out)
Geringfügig Beschäftigte waren in der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die
Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7% in Privathaushalten Gebrauch.
Das bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde ab 2013 umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den
Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der
Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken im Versicherungsablauf vermieden werden.
Die Minijobber können durch die Zahlung des Eigenbeitrags Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation erwerben, wenn mindestens sechs Beitragsmonate
einer Beschäftigung aus den letzten zwei Jahren vor einem Reha-Antrag angerechnet werden können.
Wenn der Eigenbeitrag gezahlt worden ist, zählen die Tätigkeiten als Minijobber auch als anrechenbare Beitragszeiten für eine berufliche Reha der
Rentenversicherung.
Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.
Ausführliche Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Bei einem Verdienst von 450 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:
2015 bis 2017 | 2018 bis 2022 | |||
---|---|---|---|---|
Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | |
Beitragssatz in der Rentenversicherung | 18,7% | 18,7% | 18,6% | 18,6% |
Pauschalabgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung | 15,0% | 5,0% | 15,0% | 5,0% |
Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung | 3,7% | 13,7% | 3,6% | 13,6% |
Monatslohn des Arbeitnehmers | 450,00 € | 450,00 € | 450,00 € | 450,00 € |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 16,65 € | 61,65 € | 16,20 € | 61,20 € |
Nettolohn des Arbeitnehmers | 433,35 € | 388,35 € | 433,80 € | 388,80 € |
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € ab 2013
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 175 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 175 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Bis 31.12.2012 galt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 € monatlich.
Bei einem Verdienst von 100 € und Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:
2015 bis 2017 | 2018 bis 2022 | |||
---|---|---|---|---|
Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | |
Beitragssatz in der Rentenversicherung | 18,7% | 18,7% | 18,6% | 18,6% |
Monatslohn des Arbeitnehmers | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € |
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung | 32,73 € (175 € * 18,7%) |
32,73 € (175 € * 18,7%) |
32,55 € (175 € * 18,6%) |
32,55 € (175 € * 18,6%) |
Arbeitgeberanteil (15% bzw. 5% von 100 €) | 15,00 € | 5,00 € | 15,00 € | 5,00 € |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 17,73 € (32,73 € - 15 €) |
27,73 € (32,73 € - 5 €) |
17,55 € (32,55 € - 15 €) |
27,55 € (32,55 € - 5 €) |
Nettolohn des Arbeitnehmers | 82,27 € (100 € - 17,73 €) |
72,27 € (100 € - 27,73 €) |
82,45 € (100 € - 17,55 €) |
72,45 € (100 € - 27,55 €) |
Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgelthöhen für 2018 bis 2022 - Arbeitgeber ist Unternehmen:
Arbeitgeber ist Unternehmen | 100,00 € | 175,00 € | 250,00 € | 350,00 € | 450,00 € |
---|---|---|---|---|---|
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 €) |
32,55 € | 32,55 € | 46,50 € | 65,10 € | 83,70 € |
Arbeitgeberanteil (15% vom Entgelt) | 15,00 € | 26,25 € | 37,50 € | 52,50 € | 67,50 € |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 17,55 € | 6,30 € | 9,00 € | 12,60 € | 16,20 € |
Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgelthöhen für 2018 bis 2022 - Arbeitgeber ist Privathaushalt:
Arbeitgeber ist Privathaushalt | 100,00 € | 175,00 € | 250,00 € | 350,00 € | 450,00 € |
---|---|---|---|---|---|
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 €) |
32,55 € | 32,55 € | 46,50 € | 65,10 € | 83,70 € |
Arbeitgeberanteil (5% vom Entgelt) | 5,00 € | 8,75 € | 12,50 € | 17,50 € | 22,50 € |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 27,55 € | 23,80 € | 34,00 € | 47,60 € | 61,20 € |
Für Arbeitnehmer, die eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, ist in einer nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Aufstockung nicht notwendig, da das Mindestentgelt schon durch die Hauptbeschäftigung erreicht wird.
Wenn also die 100 € in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung von angenommen 1.000 € verdient werden, wären bei Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 3,60 € (3,6% von 100 €) als Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zu zahlen (2018 bis 2022).
Minijob-Rechner für die Jahre 2010 bis 2012 -
Ausführliche Informationen zum 400-Euro-Job (gültig nur bis 31.12.2012).
Minijob-Rechner für die Jahre 2013 bis September 2022
Wertguthaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs bzw. 450-Euro-Jobs ab 01.01.2013) können ab 2009 Wertguthaben in Form von Langzeitkonten oder Lebensarbeitszeitkonten gebildet werden.
Rechte im geringfügigen Arbeitsverhältnis
Häufig führten Arbeitgeber bei einem 400-Euro-Job rechtliche Vorteile an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Diese rechtlichen Vorteile gibt es auch
beim 450-Euro-Job nicht! Grundsätzlich hat ein Minijobber die gleichen Rechte wie ein Vollbeschäftigter.
Also: Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, Anspruch auf
schriftlichen Arbeitsvertrag, ...
Arbeitgeber müssen Minijobbern den gleichen Stundenlohn zahlen, den ein regulär Beschäftigter erhält, sofern ein Tarifvertrag gilt. Auch wer 450-Euro-Kräfte einstellt, muss sich an die Tarifverträge halten, die für die Branche gelten.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.01.2022 - 10 Sa 582/21
Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn
Leitsatz:
Die Differenzierung im Stundenlohn (€ 17 / € 12) zwischen "hauptamtlichen" (Voll- und Teil-zeit) und "nebenamtlichen" Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsduienst ist nicht sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die "hauptamtlich" Beschäftigten von der Arbeitgeberin in den Dienstplan eingeteilt werden und die "nebenamtlich" Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienste sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht, da hierfür keine objektiven Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind und die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entspricht.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Letztlich trägt die Beklagte also vor, bei ihr bestehe ein Bedürfnis nach Planungssicherheit und geringem Planungsaufwand, was dadurch befriedigt werden könne, dass den Arbeitnehmern ein höherer Stundenlohn bezahlt wird, die vom Arbeitgeber in den Dienstplan eingeteilt werden. Die Beklagte übersieht hier, dass es dem Normalbild eines Arbeitsverhältnisses entspricht, dass der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung gemäß § 106 GewO unterliegt. Warum es notwendig sein soll Arbeitnehmern, die entsprechend dieser gesetzlichen Regelung tätig werden, eine höhere Vergütung zu zahlen, erschließt sich nicht.
Ein 450-Euro-Jobber ist einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Hinblick auf
- die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall,
- den Urlaubsanspruch,
- die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) während des Urlaubs,
- die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) an gesetzlichen Feiertagen und
- den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
gleichgestellt.
Die Minijob-Ausweitung ab 01.04.2003 war kein Mittel zum Abbau der Arbeitslosigkeit und auch keines zur Eingliederung von Arbeitslosen. Diese Aussage trifft auch auf die Minijob-Ausweitung ab 01.01.2013 zu.
Gefördert werden in erster Linie Hinzuverdienste von Arbeitnehmern mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung. Während die Zahl der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten von 2003 bis 2012 sich kaum verändert hat, ist die Zahl der im Nebenjob geringfügig entlohnten Beschäftigten ständig gestiegen.
Der 451-Euro-Job war häufig die bessere Variante.
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