Beitragsbemessungsgrenzen 2020
Bundesrat billigt Sozialversicherungsrechengrößen 2020
Das Bundeskabinett hatte am 09.10.2019 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 stand auf der Tagesordnung der 983. Sitzung
des Bundesrates am 29.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Danach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 auf folgende Werte:
- Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (alle Bundesländer): 4.687,50 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 6.900,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 6.450,00 €
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
2020 | Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung | |
---|---|---|---|
Gültigkeit | alte Länder und Berlin-West |
neue Länder und Berlin-Ost |
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Jahr | 82.800,00 € | 77.400,00 € | 56.250,00 € |
Monat | 6.900,00 € | 6.450,00 € | 4.687,50 € |
Woche | 1.610,00 € | 1.505,00 € | 1.093,75 € |
Kalendertag | 230,00 € | 215,00 € | 156,25 € |
Beispiele für 2020
Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2020 folgende Berechnungsgrundlagen:
Bruttomonatslohn: | 3.000,00 € | 5.000,00 € | 7.000,00 € |
---|---|---|---|
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: | 3.000,00 € | 4.687,50 € | 4.687,50 € |
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (bei Beschäftigung in den alten Bundesländern): |
3.000,00 € | 5.000,00 € | 6.900,00 € |
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern): |
3.000,00 € | 5.000,00 € | 6.450,00 € |
Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei (Sozialversicherungsbeiträge 2020).
Die folgende Grafik soll den Sachverhalt für die alten Bundesländer erläutern:
Die folgende Grafik soll den Sachverhalt für die neuen Bundesländer erläutern:
Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein
Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.
Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
- Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2011 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2012 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2013 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2014 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2015 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2016 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2017 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2018 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2022 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 mit Beispielen
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 mit Beispielen
Knappschaftliche Rentenversicherung - Beitragsbemessungsgrenzen 2020
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.
2020 | Jahr | Monat | Woche | Kalendertag |
---|---|---|---|---|
alte Länder und Berlin-West |
101.400,00 € | 8.450,00 € | 1.971,67 € | 281,67 € |
neue Länder und Berlin-Ost |
94.800,00 € | 7.900,00 € | 1.843,33 € | 263,33 € |
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon